Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. September 1982 - Az: 5 AZR 283/80 Kein Lohn bei Zu-Spät-Kommen wegen Schnee und Eis Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund im Sinne von § 616 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. (Leitsatz) Weiterlesen