Mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses

I. Was ist damit gemeint?
II. Bedingungen für Mehrfachbefristung
III. Vorsicht vor Kettenbefristungen

I. Was ist damit gemeint?

Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es jedem frei, nach eigenem Willen Arbeitsverträge zu schließen.

Möglich ist daher auch ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen und nach Ablauf der Befristung dieses zu erneuern. Der gleiche Arbeitgeber schließt also mit dem gleichen Arbeitnehmer1 einen neuen befristeten Arbeitsvertrag.

II. Unter welchen Bedingungen ist dies möglich?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur geschlossen werden, wenn die Befristung sachlich begründet ist (siehe auch: „Befristetes Arbeitsverhältnis“). Einzelne Gründe zur Befristung sind in §14 TzBfG genannt. Dieses Erfordernis gilt auch für die Erneuerung/Verlängerung eines befristeten Vertrages. Eine mangels Begründung unwirksame Befristung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet entstanden ist.

Bis zur Dauer von 2 Jahren können befristete Arbeitsverhältnisse auch ohne Nennung eines Sachgrundes abgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht früher bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.

Bis zur Gesamtdauer der 2 Jahre kann der Arbeitsvertrag bis zu 3 Mal verlängert werden. Liegt jedoch nur ein Tag zwischen der Beendigung des alten und dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrags, ist darin keine Verlängerung mehr zu sehen und ein Sachgrund wird zwingend erforderlich.

III. Vorsicht bei Kettenbefristungen

Wird ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg befristet eingestellt, weil z.B. immer wieder Vertretungsbedarf besteht, so steigt das Risiko einer unwirksamen Befristung. Seit neuester Rechtsprechung werden Kettenbefristungen nämlich auf ihre rechtsmissbräuchliche Verwendung hin überprüft.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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