Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom - Az: 44 Ca 8580/18
I. Was versteht man darunter?
II. Was ist zu tun?
Mobbing nennt man das systematische Schikanieren, Diskriminieren oder Ausgrenzen durch Arbeitskollegen oder Vorgesetzte. Üblicherweise zielt es auf den Ausschluss des Betroffenen1 aus der Gemeinschaft und äußert sich in verschiedensten Formen, wie z.B. Beleidigung, Ignorierung, Verspottung, Zuweisung vertragsfremder oder viel zu schwieriger Aufgaben. Einzelne Verhaltensweisen sind dabei oftmals für sich gesehen rechtlich unerheblich. Erst durch deren Häufung tritt der Charakter des Mobbings zu Tage.
Wichtig: Im Arbeitsalltag entstehen häufig Meinungsverschiedenheiten. Nur bei systematischen Anfeindungen handelt es sich um Mobbing.
Wer von Mobbing betroffen ist, sollte sich zuerst an oder gegen seinen Arbeitgeber wenden. Denn diesen trifft die Schutzpflicht, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, das Mobbing zu stoppen. Seine Möglichkeiten reichen dabei von der Abmahnung bis hin zur Kündigung der Täter. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, so kann der betroffene Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.
Vor Gericht trifft den Betroffenen die Beweislast. Das heißt er muss die konkreten Taten des Mobbings und deren Wirkung beweisen können.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Opfer von Mobbing? Wehren Sie sich
Mobbing ist weit verbreitet. Bei Mobbingopfern ist die psychische Belastung hoch. Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz gemobbt werden, sollten Sie auf keinen Fall zögern: Holen Sie sofort Hilfe. Die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht setzen sich für Sie ein.
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Urteil vom - Az: 44 Ca 8580/18
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