I. Was ist das?
II. Unterschied zur Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer1 , wenn er sich innerhalb des Betriebes oder an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereit hält, um unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann der Arbeitnehmer ruhen oder anderen Beschäftigungen nachgehen, muss jedoch erreichbar und bereit zur Arbeitsaufnahme sein.
Bereitschaftsdienst zählt (seit 2004) grundsätzlich zur Arbeitszeit. Demnach müssen bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst auch die gesetzlichen Vorgaben zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit (8-10 bzw. 48 Stunden; mit Ausnahmen) berücksichtigt werden.
Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Meist wird dabei nicht die volle Vergütung bezahlt, sondern nur ein prozentualer Anteil, je nachdem in welchem Umfang „volle“ Arbeit in dieser Zeit anfällt.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Arbeitnehmer in Rufbereitschaft können sich an einem beliebigen Ort aufhalten, müssen sich aber zur Arbeitsaufnahme in einer vorher vereinbarten Reaktionszeit bereit halten. Die Vergütung ist wegen der geringeren Belastung niedriger als beim Bereitschaftsdienst. Als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt indes nur die Zeit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die gesetzlichen Grenzen zur Höchstarbeitszeit sind demnach üblicherweise nicht so schnell erreicht wie beim Leisten von Bereitschaftsdienst.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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