I. Benachteiligungsverbot
II. Fragerecht und Offenbarungspflicht
III. Ersatz der Vorstellungskosten
Stellenbewerber1 stehen -ebenso wie Arbeitnehmer- unter dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das heißt: Bewerber dürfen nicht wegen ihres Geschlechts oder Alters, wegen ihrer Behinderung, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität oder aus Gründen der Rasse abgelehnt werden. Ausnahmen hiervon sind nur erlaubt, wenn der Bewerber aufgrund eines dieser Merkmale nicht für die beworbene Tätigkeit geeignet ist.
Wird ein für die Stelle grundsätzlich geeigneter Bewerber unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot abgelehnt, so kann er vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, nicht aber die Anstellung.
Auch im Einstellungsgespräch muss sich der Bewerber nicht alles gefallen lassen. Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage, so darf der Bewerber die Antwort verweigern oder einfach lügen. Antwortet der Bewerber jedoch auf eine zulässige Frage mit einer Lüge, so kann der Arbeitgeber -sofern die Lüge herauskommt- das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten und Schadensersatz fordern.
Welche Fragen zulässig sind und welche nicht, ist indes nirgendwo abschließend geregelt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber aber nur nach solchen Informationen fragen, welche für das konkrete Arbeitsverhältnis relevant sind, welche also die persönliche oder fachliche Eignung betreffen. Dabei sind Fragen nach den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Diskriminierungsmerkmalen grundsätzlich nicht erlaubt. Einige Fragen waren bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Im Einzelnen:
Frage zur Schwangerschaft: Grundsätzlich unzulässig! Ausnahme: Vom Arbeitsplatz gehen Gefahren für Schwangere aus.
Frage zu Vorstrafen: Grundsätzlich unzulässig! Außer gezielte Fragen nach tätigkeitsnahen Straftaten (z.B. Frage nach Vorstrafe wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten bei Kassiertätigkeit).
Frage nach Behinderung: Zulässig sind Fragen nach tätigkeitsbezogenen Behinderungen. Die Frage, ob generell eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung besteht, ist dagegen nach neuester Rechtsprechung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses unzulässig.
Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit: Grundsätzlich unzulässig!
Frage nach Religionszugehörigkeit: Grundsätzlich unzulässig! Ausnahme: Arbeitgeber ist Tendenzbetrieb (z.B. christliches Krankenhaus).
Ungefragt muss der Bewerber dem Arbeitgeber jene Umstände offenbaren, die offensichtlich für die Ausübung der konkreten Tätigkeit ein Hindernis sein könnten (sog. Offenbarungspflicht).
Beispiel: Der Bewerber B bewirbt sich für eine Stelle als Reinigungskraft. Auf bestimmte Putzmittel reagiert B allergisch. Dies muss er seinem Arbeitgeber im vorhinein mitteilen.
Sobald der Arbeitgeber den Bewerber zum Vorstellungsgespräch einlädt, nimmt der Bewerber auch Kosten auf sich - meist in Form von Reisekosten. Diese Kosten kann er vom Arbeitgeber ersetzt verlangen, unabhängig davon ob ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bewerber sich ungefragt vorstellt oder der Arbeitgeber im vorhinein deutlich gemacht hat, die Kosten nicht übernehmen zu wollen. Erstattungsfähig sind auch nur die erforderlichen Kosten, nicht aber Luxusaufwendungen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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