Arbeitnehmererfindung

I. Was ist das Besondere daran?
II. Wobei handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung?
III. Exkurs: Urheberrecht

I. Was ist das Besondere daran?

Grundsätzlich stehen alle Arbeitserzeugnisse dem Arbeitgeber1 zu. Für Arbeitnehmererfindungen bestehen jedoch Ausnahmen (geregelt im Arbeitnehmererfindungsgesetz).

Gelingt einem Arbeitnehmer eine Erfindung, egal ob im privaten oder dienstlichen Umfeld, so muss er diese Erfindung seinem Arbeitgeber anzeigen. Dem Arbeitgeber muss nämlich die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Rechte daran geltend zu machen, sofern es sich letztlich um eine dienstliche Erfindung handelt. Besteht zwischen Erfindung und Betriebstätigkeit ein enger Zusammenhang, so ist die Erfindung eine sog. Diensterfindung. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber die Wahl hat, die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muss er dem Arbeitnehmer allerdings eine angemessene Vergütung für die erlangten Rechte zahlen.

Bei einer Diensterfindung (Arbeitnehmererfindung) ist der Arbeitnehmer demnach eingeschränkter als bei einer Erfindung, die mit seinem Beruf nichts zu tun hat. Dennoch kann er eine angemessene Vergütung verlangen.

II. Wobei handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung?

Arbeitnehmererfindungen sind patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen sowie technische Verbesserungsvorschläge, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Arbeit entstanden sind.

1. ) Patentfähig ist die Erfindung (schöpferische Leistung), wenn sie auf dem Gebiet der Technik eine Neuheit darstellt, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

2. ) Gebrauchsmusterfähige Erfindungen sind „kleinere“ Erfindungen; ihr Erfindungscharakter ist weniger stark, aber dennoch schutzwürdig.

3. ) Technische Verbesserungsvorschläge sind nicht-patentfähige Vorschläge für sonstige technische Neuerungen.

Beispiel für eine patentfähige Erfindung: Der Ingenieur I arbeitet für das Unternehmen U. Im Rahmen seiner Arbeit entwickelt I ein neues Verfahren zur Speicherung von Energie. Die Erfindung muss I in jedem Fall seinem Arbeitgeber anzeigen.

III. Exkurs: Urheberrecht

An urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (z.B. Sprach- und Schriftwerke), die im Zusammenhang mit der Arbeit entstanden sind, steht dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht zu, soweit dies dem Inhalt und/oder Wesen des Arbeitsverhältnisses entspricht. Urheberrechtlich geschützt sind übrigens auch Computerprogramme (schon ab dem Entwurfsmaterial).

Beispiel: Arbeitnehmer A ist als Designer von Werbemotiven bei der Werbeagentur W beschäftigt. An den von A erstellten Motiven hat die Werbeagentur in aller Regel schon nach dem Wesen des Arbeitsverhältnisses ein Nutzungsrecht.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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