Urlaub

I. Wer hat Anspruch auf Urlaub?
II. Wie und wann kann Urlaub beansprucht werden?

I. Wer hat Anspruch auf Urlaub?

Anspruch auf Urlaub hat jeder Arbeitnehmer1.

Der Urlaub dient der Erholung von der Arbeit und wird nach Werktagen bemessen. Jedem Arbeitnehmer steht im Allgemeinen ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Das Gesetz geht dabei von einer 6-Tage-Woche aus (Samstag = Werktag). Wer jedoch weniger als 6 Tage arbeitet, erhält auch weniger Urlaubstage.

Arbeitnehmer, die an 5 Tagen pro Woche arbeiten, haben daher z.B. nur einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben sich i.d.R. jedoch andere Ansprüche.

Beachte: Ist der Arbeitnehmer innerhalb seines Urlaubs krank und wäre infolgedessen arbeitsunfähig, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit seinem Urlaubanspruch wieder gutgeschrieben.

II. Wie und wann kann Urlaub beansprucht werden?

Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub. Das heißt, der Arbeitnehmer kann ihn sich nicht einfach „nehmen“. Bei der Verteilung des Urlaubs hat der Arbeitgeber jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als sog. „Wartezeit“. Erst nach Ablauf der Wartezeit wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Kann die Wartezeit im selben Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden (immer bei Beschäftigungsbeginn nach dem 1.7.), so entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 pro Beschäftigungsmonat.

Die Übertragung von Urlaubstagen in das folgende Kalenderjahr ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise kann der Urlaub übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche (->arbeitnehmerseitige) Gründe vorliegen. Der Urlaub muss dann innerhalb der ersten 3 Monate, d.h. bis zum 31.3., des Folgejahres gewährt werden.

Auch der Urlaubsanspruch aus der Wartezeit (s.o.) darf übertragen werden.

Gut zu wissen: Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Zwangsurlaub und Urlaubssperre wegen Corona?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen, da der Arbeitgeber das sog. Betriebsrisiko, d.h. die unwirtschaftliche Bezahlung seiner Arbeitnehmer, trägt. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen.
Erleidet der Betrieb infolge von Corona-Erkrankungen einen erheblichen Personalausfall und können dadurch die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert werden, kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen eine Urlaubssperre verhängen.

Im Folgenden finden Sie weitere arbeitsrechtliche Themenfelder, die durch das Corona-Virus eine signifikante Bedeutung eingenommen haben:

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Aktuellste Urteile zu diesem Thema

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom - Az: 9 AZR 244/20

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