Das Urlaubsgeld ist eine Sondergratifikation. Es bezeichnet eine zusätzlich gezahlte Vergütung für den Urlaub. Es wird daher auch als „14. Gehalt“ bezeichnet.
Urlaubsgeld muss nur gezahlt werden, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Abzugrenzen ist das Urlaubsgeld vom Urlaubsentgelt (siehe „Entgeltfortzahlung“): Im Urlaubsentgelt ist lediglich die Weiterzahlung des üblichen Lohnes während der Abwesenheit bei Urlaubnahme zu sehen. Zur Zahlung des Urlaubsentgelts ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet.
Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld? Wir prüfen es
Möchten Sie wissen, ob Ihnen Urlaubsgeld zusteht und wie Sie diesen Anspruch geltend machen? In Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht erfahren Sie wie es um Ihr Recht steht. Arbeitgebern und Verbänden zeigen wir Wege auf, Urlaubsgeld anzubieten ohne sich selbst versteckten Risiken auszusetzen.
„Kompetente Beratung und faire Berechnungsweise." Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Urteil vom - Az: 12 Sa 1250/22
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: