Bundesarbeitsgericht
Urteil vom - Az: 10 AZR 332/20
I. Was ist damit gemeint?
II. Welche Rechte haben Nachtarbeitnehmer?
Nachtarbeit leistet, wer zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Nachtzeit) mindestens 2 Stunden arbeitet. Der jeweilige Arbeitnehmer1 gilt aber erst dann als sog. „Nachtarbeitnehmer“, wenn er Nachtarbeit normalerweise in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr leistet. Für Nachtarbeitnehmer sieht das Arbeitszeitgesetz besondere Regelungen vor, da das Arbeiten während der Nacht den natürlichen Biorhythmus stört und dem Betroffenen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschwert.
Jugendliche dürfen während der Nacht nur ausnahmsweise arbeiten und auch dann nie die ganze Nacht (z.B. in Bäckereien erst ab 4 Uhr).
Die Arbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden.
Außerdem haben Nachtarbeitnehmer das Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. Ab dem vollendeten 50. Lebensalter darf diese Untersuchung jährlich, ansonsten alle 3 Jahre beansprucht werden. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen.
Desweiteren kann ein Nachtarbeitnehmer die Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn
sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Nachtarbeitnehmern ist die Arbeit während der Nachtzeit mit einem angemessenen Zuschlag zu vergüten oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren. Konkrete Bestimmungen hierzu finden sich oftmals im jeweils anwendbaren Tarifvertrag.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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