Bundessozialgericht
Urteil vom - Az: B 11 AL 5/15 R
Die Ruhezeit bewirkt die Aussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I. Der Sinn dahinter ist die Entlastung der öffentlichen Kassen für den Fall, dass der Arbeitslose bereits anderweitig versorgt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird daher in der Regel auch nicht gekürzt (Ausnahme: Ruhen wegen Verhängung einer Sperrzeit), sondern nur zeitlich nach hinten verschoben.
Eine Ruhezeit entsteht aus folgenden Gründen:
a) Bezug anderer Sozialleistungen: Der oder die Arbeitslose erhält andere Sozialleistungen wie z.B. Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine öffentlich-rechtliche Altersrente.
b) Bezug von Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung: Der oder die Arbeitslose erhält Arbeitsentgelt in einem ruhenden (nicht beendeten) Arbeitsverhältnis oder erhält Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis. In letzterem Fall ruht der ALG-Anspruch entsprechend der Dauer des abgegoltenen Urlaubs.
Wichtig: Arbeitslosengeld I kann sofort beansprucht werden, wenn der (ehemalige) Arbeitgeber das zu beanspruchende Arbeitsentgelt bzw. die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht auszahlt (sog. „Gleichwohlgewährung“).
c) Erhalt einer Entlassungsentschädigung: Hat der oder die Arbeitslose eine Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. eine Abfindung) erhalten und wurde das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, so ruht der ALG-Anspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
d) Verhängung einer Sperrzeit: Hat sich der oder die Arbeitslose versicherungswidrig verhalten (z.B. durch freiwillige Arbeitsaufgabe), so wird eine Sperrzeit verhängt, innerhalb der der ALG-Anspruch ruht.
Wichtig: Sperrzeiten führen zu echten Anspruchsminderungen!
e) Arbeitskampf: Arbeitnehmer/innen, die wegen Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung, etc.) nicht beschäftigt werden, erhalten während dieser Dauer kein ALG.
Die Auszahlungssperre, die durch Erfüllung eines Ruhenstatbestandes entsteht bzw. entstanden ist, entfällt automatisch nach Beendigung der Ruhezeit. Hat die betreffende Person also bereits Arbeitslosengeld beantragt, so ist regelmäßig kein neuer Antrag notwendig.
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