I. Fortbildung: Recht oder Pflicht?
II. Wer übernimmt die Kosten?
III. Was gilt es noch zu beachten?
Zunächst einmal sind Fortbildungen freiwillig. Für den Arbeitnehmer1 haben sie den Vorteil einer besseren Qualifikation; der Arbeitgeber profitiert wiederum vom besser qualifizierten Arbeitnehmer. Somit haben beide etwas davon.
Eine Pflicht zur Teilnahme an einer Fortbildung besteht für den Arbeitnehmer allerdings nur, wenn dies zur Erfüllung der Arbeitsleistung notwendig ist. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Fortbildung verpflichtend anordnen, muss jedoch auch auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Dies spielt vor allem im Zusammenhang mit der zeitlichen und örtlichen Lage der Fortbildung eine Rolle. Ansonsten steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, sich über Fort- bzw. Weiterbildungen zu unterhalten und einen entsprechenden Fortbildungsvertrag oder eine ergänzende Vertragsabrede zu vereinbaren. Mit dieser Vereinbarung wird die Teilnahme an der Fortbildung aber auch zur Pflicht.
Wird die Fortbildung angeordnet, so muss sie auch vom Arbeitgeber bezahlt werden. Das umfasst nicht nur die Kosten der Fortbildungsveranstaltung, sondern auch notwendige Reise- und Unterbringungskosten des Arbeitnehmers (bei außerbetrieblicher Fortbildung). Im Übrigen hängt es vom jeweiligen Fortbildungsvertrag ab, wer welche Kosten übernimmt. Es gilt: Genaue Vereinbarungen an dieser Stelle ersparen spätere Streitigkeiten.
Zum Arbeitsentgelt: Wird ein Fortbildungsvertrag vereinbart, so sollte diesem zu entnehmen sein, ob der Arbeitnehmer während der Fortbildungszeit Arbeitsentgelt erhält.
Zur Beteiligung des Betriebsrates: Bei der Anordnung von Fortbildungsmaßnahmen ist der Betriebsrat zu beteiligen; ihm steht ein Mitbestimmungsrecht zu.
Zu Betriebsratsmitgliedern: Der Betriebsrat kann seine Mitglieder auf Kosten des Arbeitgebers zu betriebsratsbezogenen Schulungsveranstaltungen anmelden. Damit sind Schulungen gemeint, in denen Inhalte zur besseren Betriebsratsarbeit vermittelt werden.
Zum Bildungsurlaub: In den meisten deutschen Bundesländern gibt es Bildungsurlaub. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Urlaub erhält, um an anerkannten Weiterbildungen teilzunehmen. Diese Weiterbildungen müssen nicht berufsbezogen sein, sondern können sich z.B. auch mit der gesellschaftlichen oder politischen Bildung befassen. In Rheinland-Pfalz erhalten Arbeitnehmer 10 Bildungsurlaubstage pro 2 Jahre; in Hessen 5 Tage pro Jahr.
Zur Rückzahlungsklausel: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer Fortbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss, ist nicht per se unwirksam. Die Rückzahlungsbedingungen dürfen jedoch keine unangemessene Benachteiligung darstellen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Streitpunkt: Fortbildung
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