Jugendarbeit

Was ist zu beachten?

Minderjährige unter 15 Jahren dürfen nicht als Arbeitnehmer1, Auszubildende oder in einem ähnlichen Verhältnis beschäftigt werden. Für Minderjährige ab 15 Jahren, welche der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gilt dasselbe.

Minderjährige ab 15 Jahren, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder ähnlichem Verhältnis beschäftigt werden, wenn die Eltern ihre Zustimmung erteilen. Der mit einem Minderjährigen geschlossene Vertrag ist so lange schwebend unwirksam bis die Eltern dem Vertrag zugestimmt haben.

Die Beschäftigung von Minderjährigen unterliegt außerdem einigen Einschränkungen. Diese betreffen vor allem die Art der Arbeit und die Arbeitszeit. So dürfen Jugendliche keine gefährlichen Arbeiten verrichten oder nach Akkord bezahlt werden. Außerdem dürfen sie grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Einschränkungen, wie z.B. das Verbot der Nacht- und Wochenendarbeit oder die Beschränkung auf eine 5-Tage-Woche. Weitere Einschränkungen beziehen sich z.B. auf Ruhepausen, Urlaub oder Feiertagsarbeit, wobei auch Ausnahmen bestehen.

Die wichtigsten Regelungen bezüglich der Beschäftigung von Minderjährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz zu finden.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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