Alkoholabhängigkeit

I. Einführung
II. Welche Konsequenzen hat der Alkoholgenuss?

I. Einführung

Der Genuss von Alkohol kann zur Verminderung der Sinneswahrnehmung und des Urteilsvermögens bis hin zum Rausch führen. Auch birgt Alkohol ein hohes Suchtrisiko. Arbeitnehmer1, die in alkoholisiertem Zustand bei der Arbeit erscheinen, stellen unter Umständen ein Risiko für sich und andere dar.

II. Welche Konsequenzen hat der Alkoholgenuss?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich dazu verpflichtet sich selbst nicht in einen arbeitsunfähigen Zustand zu versetzen. Der Arbeitnehmer, der aufgrund von Alkoholgenuss arbeitsunfähig zu Hause bleibt, muss damit rechnen, kein Gehalt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Kommt er in alkoholisiertem Zustand zur Arbeit, obwohl er seine Arbeit gar nicht oder nur schlecht erfüllen kann oder sich oder andere gefährden könnte, so muss der Arbeitgeber ihn nach Hause schicken. Auch in diesem Fall kann der Arbeitnehmer kein Gehalt verlangen. Wiederholt sich dieses Verhalten, ist der Arbeitgeber sogar zur Kündigung berechtigt.

Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer alkoholsüchtig (im medizinischen Sinne) ist. Denn dann handelt es sich um eine Krankheit, aufgrund derer es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Für Fehlzeiten hat er dann grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings kann der Arbeitgeber (ohne Abmahnung) die Kündigung aussprechen, wenn sich die Alkoholkrankheit auf den Betriebsablauf auswirkt (z.B. häufige Fehlzeiten) und keine Genesung in Aussicht steht.

Gut zu wissen: Beim Bewerbungsgespräch darf der Arbeitgeber nach einer Alkoholkrankheit fragen. Der Bewerber hat eine bestehende Alkoholkrankheit sogar von sich aus offen zu legen, wenn er gar nicht imstande ist die beworbene Tätigkeit auszuführen.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Mit Fahne zur Arbeit?

Über Haftungsfragen und Gehaltsansprüche bei alkoholbedingtem Fernbleiben von der Arbeit informieren und beraten wir Sie in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht

Rufen Sie uns einfach an: .

„Fachliche Kompetenz und die Fähigkeit, komplizierte Rechtszusammenhänge verständlich zu erklären - das hat uns sehr gut gefallen.“  Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch

Aktuellste Urteile zu diesem Thema



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen