I. Was fällt darunter?
II. Was ist zu tun?
Als sexuelle Belästigung zählt jedes unerwünschte auf das Geschlecht bezogene, d.h. sexuell bestimmte, Verhalten, das die Würde der betreffenden Person angreift oder angreifen soll. Dazu zählen sexuelle Berührungen, Aufforderungen, Bemerkungen, Witze sowie das Zeigen pornographischer Darstellungen.
Sexuelle Belästigungen verletzen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person in oftmals schwerwiegendem Umfang.
Die betroffene Person sollte sich daher stets an bzw. gegen den Arbeitgeber wenden. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer1. Dazu zählt, dass er sexuelle Belästigungen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden hat. Dies kann von der Ermahnung bis hin zur Kündigung des Belästigenden führen. Unternimmt der Arbeitgeber keine geeignete Maßnahme, hat der betroffene Arbeitnehmer das Recht die Arbeit zu verweigern und weiterhin sein Gehalt zu verlangen. Darüber hinaus macht sich der Arbeitgeber unter Umständen schadenersatzpflichtig.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Belästigung am Arbeitsplatz. Wehren Sie sich
Die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht verteidigen Sie in Ihren Interessen und machen Ihre Ansprüche auch vor Gericht geltend.
„Ich habe eine sehr kompetente Beratung bekommen, die zu 100% auf mich und meine Bedürfnisse zugeschnitten war." Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: