I. Was ist das?
II. An welche Zielgruppe sind die Lohnkostenzuschüsse gerichtet?
Um der Langzeitarbeitslosigkeit entgegenzuwirken führt das Teilhabechancengesetz zum 1. Januar 2019 zwei neue Arten von Lohnkostenzuschüssen – namentlich die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ sowie die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ - in das SGB II ein.
So können Arbeitnehmer1 für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn zwischen ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird. Mit der Einführung der zwei Lohnkostenzuschüsse sollen Langzeitarbeitslose wieder aktiv am Arbeitsmarkt integriert werden, ohne dass die langfristige Arbeitslosigkeit zur möglichen Benachteiligung gegenüber potentiellen Arbeitgebern führt.
Mit dem Lohnkostenzuschuss „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ wird das bereits existierende Instrument „Förderung von Arbeitsverhältnissen" reformiert. So erzielt der Arbeitgeber im ersten Jahr einen Zuschuss von 75% des Entgelts, im zweiten Jahr 50% (einschließlich der pauschalisierten Sozialversicherungsbeiträge). Ausgenommen sind allerdings die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Weiterhin findet während der Förderdauer eine beschäftigungsbegleitende Unterstützung durch Coachings statt.
Das neue Instrument des Teilhabechancengesetzes liegt in der Bezuschussung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“, § 16i SGB II. Hier erhält der Arbeitgeber eine längere Förderdauer von bis zu fünf Jahren. Des Weiteren beträgt der Zuschuss 100% in den ersten beiden Jahren und sinkt anschließend in den Folgejahren des Arbeitsverhältnisses um jeweils 10%. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns (zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalisierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung, § 91 SGB III).
Im Rahmen dieser Förderung erhalten Langzeitarbeitslose zusätzlich adäquate geschäftsbegleitende Betreuungen sowie Zuschüsse für notwendige Weiterbildungen. Hierdurch soll eine Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden. Für notwendige Weiterbildungen können dem Arbeitgeber 3.000 Euro je Förderfall erstattet werden.
Die Förderung „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ gilt für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die
Der Lohnkostenzuschuss „ Teilhabe am Arbeitsmarkt“ fördert diejenigen, die
Weiterhin gilt, dass eine erwerbsfähige leistungsberechtige Person, die schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX ist oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt, bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug nach SGB II gefördert werden kann.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Neue Chancen für Langzeitarbeitslose
Sie möchten wieder aktiv am Arbeitsmarkt integriert werden, doch wissen nicht genau, wie Sie am besten vorangehen sollen? Oder haben Sie allgemein Fragen zum Teilhabechancengesetz? In Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht werden Sie rund um Ihre Rechte beraten.
„Die persönliche und punktgenaue Beratung und Betreuung war nicht nur in fachlicher, sondern auch in menschlicher Hinsicht sehr aufbauend und positiv." Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: