I. Was versteht man darunter?
II. Wie erfahre ich, welchen Lohn ich beanspruchen kann?
III. Was ist mit Ausschlussfristen?
Der „equal-pay“- bzw. „equal-treatment“-Grundsatz gilt seit dem 01.01.2004 in der Leiharbeitsbranche. Er besagt, dass Leiharbeitnehmer1 zu den gleichen (wesentlichen) Arbeitsbedingungen beschäftigt werden sollen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Dazu gehört auch, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten. „Equal-pay“ bedeutet also im Grunde: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Dazu zählt aber nicht nur der reine Lohn, sondern auch die im Entleiherbetrieb gewährten Gratifikationen, Urlaub, Urlaubsgeld, etc. Sollten die Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb hingegen schlechter sein als im Verleiherbetrieb, so muss der Arbeitgeber die im eigenen Betrieb geltenden Bedingungen gewähren.
Der „equal-pay“-Grundsatz macht jedoch eine Ausnahme. Er gilt nämlich insoweit nicht, als auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers ein Tarifvertrag Anwendung findet. Dazu genügt es bereits, dass der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertag bezugnimmt; eine Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien ist dagegen nicht erforderlich.
Als Leiharbeitnehmer weiß man oftmals nicht, welche Lohn- bzw. sonstigen Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb herrschen. Für diesen Fall gibt das Gesetz dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher in die Hand. Der Leiharbeitnehmer kann sich also vor Ort über die wesentlichen Arbeitsbedingungen aufklären lassen.
Arbeitsverträge sehen oftmals (ein- oder zweistufige) Ausschlussfristen vor, nach deren Verstreichen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, also z.B. auch der Lohnanspruch. Diese Fristen muss der Leiharbeitnehmer beachten, wenn er seinen Anspruch auf gleiche Bezahlung gegenüber seinem Arbeitgeber geltend macht. In diesem Fall ist es günstig, möglichst frühzeitig die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb zu erfragen.
Die Ausschlussfristen, die im Entleiherbetrieb gelten, sind für den Leiharbeitnehmer hingegen unbeachtlich.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: 5 Ca 229 f/22
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