Der Mutterschutz ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz der werdenden Mutter und des Kindes vor Gefahren durch Arbeit und Arbeitsplatz. Außerdem soll die wirtschaftliche Situation der schwangeren Frau gesichert werden.
Die wichtigsten Schutzmechanismen in der Übersicht:
1.) Beschäftigungsverbote: Eine schwangere Frau darf in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und die ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin für diese Zeit freistellen. Das gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin erklärt trotzdem arbeiten zu wollen.
Die schwangere Frau darf außerdem nicht beschäftigt werden, wenn dadurch Leib oder Leben der Mutter oder des Kindes gefährdet wird.
2.) Arbeitsplatzgestaltung: Der Arbeitsplatz der schwangeren Frau muss so gestaltet sein, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet wird.
Wird die Arbeit hauptsächlich im Stehen verrichtet, muss eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen und der Schwangeren Zeit für Ruhepausen gewährt werden.
3.) Stillzeit: Eine Mutter hat das Recht auf 1 Stunde oder 2 mal 30 Minuten Stillzeit pro Tag. Die Stillzeit wird vergütet.
4.) Kündigungsverbot: Ab dem Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung darf der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden.
5.) Mutterschaftsgeld: Für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden darf (siehe 1.)), erhält sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse oder dem Arbeitgeber.
Weitere Rechte und Ausnahmeregelungen ergeben sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Wichtig: Um obige Schutzrechte zu erhalten, muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt und auf Verlangen ärztlich bescheinigt werden.
Besonderer Schutz in einer besonderen Situation
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