Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder aus Gründen der Rasse

I. Was zählt als Diskriminierung?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?

I. Was zählt als Diskriminierung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterscheidet zwischen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse und aufgrund der ethnischen Herkunft.

Aus Gründen der Rasse diskriminiert, wer einem anderen Menschen aufgrund seiner äußeren Erscheinung negative persönliche Eigenschaften zuordnet. Unerheblich sind dagegen die kulturellen Hintergründe des benachteiligten Menschen (siehe unten).

Beispiel (Rassendiskriminierung): Arbeitgeber A hält dunkelhäutige Menschen für faul. Daher stellt er den dunkelhäutigen Bewerber B nicht ein, obwohl dieser für die beworbene Stelle geeignet ist.

Im Gegensatz zur Rassendiskriminierung zielt die Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft auf die kulturelle Verbundenheit zu einer Gruppe (z.B. Russlanddeutsche, Sinti und Roma, etc.) ab. Der Begriff der ethnischen Herkunft meint dabei nicht die Staatsangehörigkeit, sondern vielmehr die kulturellen Eigenheiten wie z.B. die Sprache oder Traditionen. Dennoch ist z.B. auch Ausländerfeindlichkeit erfasst, da dies üblicherweise eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt.

Beispiel (Ethnische Herkunft): Arbeitgeber A aus Bayern sucht einen neuen Lageristen. Zugunsten des Betriebsklimas möchte er nur Mitarbeiter, die die deutsche Sprache mit bayrischem Akzent sprechen, einstellen. Er lehnt den Bewerber S aus Sachsen sowie den aus Irland stammenden Bewerber I aus obigen Gründen ab. In beiden Fällen liegt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor, da Bewerber aus Sachsen sowie Bewerber mit „Migrationshintergrund“ üblicherweise keinen bayrischen Akzent sprechen.

II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?

Betroffene Arbeitnehmer1 können sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle beschweren und Stellungnahme verlangen. Darüber hinaus haben sie das Recht auf Schadenersatz und Entschädigung. Ein abgelehnter Stellenbewerber kann z.B. die Zahlung entgangener Gehälter verlangen.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich

Egal welche Form der Diskriminierung - ob wegen des Alters, Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion oder sexuellen Identität oder wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung: Diskriminierungen sind eine Rechtsverletzung. Setzen Sie sich deshalb für Ihr Recht ein - gemeinsam mit Ihren Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht.

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Bundesarbeitsgericht

Urteil vom - Az: 8 AZR 402/15

Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG: Schweigen reicht für Ablehnung i.S.v. § 15 Abs. 4 S. 2 AGG grundsätzlich nicht aus




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