Minijob

I. Allgemeines
II. “Brutto = Netto“ bei Verzicht auf Rentenversicherung

I. Allgemeines

Der Minijob ist ein Arbeitsverhältnis, in dem das monatliche Gehalt des Arbeitnehmers1 538,00 € nicht überschreitet. Bei der 538-Euro-Grenze ist das durchschnittliche Gehalt zu Grunde zu legen. Gratifikationen wie z.B. Weihnachtsgeld sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Minijob ist eine sog. „geringfügige Beschäftigung“ und gilt daher als Teilzeitbeschäftigung. Arbeitsrechtliche Besonderheiten ergeben sich dadurch jedoch nicht, da der Minijobber anderen Teilzeit- wie auch Vollzeitkräften gleichzustellen ist.

II. „Brutto = Netto“ bei Verzicht auf Rentenversicherung

Geringfügige Beschäftigungen unterliegen seit dem 1. Januar 2013 der Rentenversicherungspflicht. Von dieser kann sich der Arbeitnehmer allerdings befreien lassen. In diesem Fall muss er keinerlei Steuern oder Versicherungsbeiträge zahlen. Ergo: Er bekommt das Bruttogehalt als Nettogehalt ausgezahlt. Für Minijobs, die vor dem 1. Januar 2013 begründet wurden und die die bis dahin geltende 400,00 € - Grenze weiterhin nicht überschreiten, muss keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden; sie sind weiterhin sozialversicherungsfrei.

Lässt sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, so hat er einen Eigenanteil von in der Regel 3,9 % zu tragen (Aufstockungsbetrag) und erwirbt dafür Ansprüche auf die regulären Rentenversicherungsleistungen, wie z.B. die Anrechnung der Beschäftigungszeit auf anspruchsbegründende Wartezeiten.

Einziger Nachteil am Minijob: Für den Arbeitnehmer entsteht kein Krankenversicherungsverhältnis. Sollte also nicht schon ein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis bestehen, so ist eine freiwillige Krankenversicherung (auf eigene Kosten) eine mögliche Alternative. Demgegenüber erhält der Minijobber zwar -auch bei Befreiung von der Rentenversicherung- einen Rentenanspruch. Dieser fällt jedoch sehr niedrig aus.

Für den Arbeitgeber stellt der Minijob ebenfalls eine kostengünstige Vertragsform dar. Er hat monatlich nur einen vergleichsweise geringen Pauschalbetrag an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen, welcher letztlich in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung fließt. Der Pauschalbeitrag verringert sich übrigens, wenn der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist, weil dann kein Anteil an die Krankenversicherung geht.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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Minijob - So wird's gemacht

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