Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom - Az: L 1 U 2032/22
I. Was versteht man darunter?
II. Welche gesetzlichen Einschränkungen gelten?
Ruhepausen dienen der Erholung von der Arbeit. Sie gehören nicht zur Arbeitszeit und sind grundsätzlich auch nicht zu vergüten. Lage und Dauer richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. dem anzuwendenden Tarifvertrag. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes dürfen dabei nicht überschritten werden (siehe unten).
Ruhepausen gelten als Arbeitsunterbrechungen und müssen im Voraus feststehen. Es muss also täglich ein bestimmter zeitlicher Rahmen zur Verfügung stehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer1 weder arbeiten noch arbeitsbereit sein muss und sich erholen kann.
Maßgeblich sind vor allem die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Dieses bestimmt u.a., dass
An welchem Ort der Arbeitnehmer seine Pause verbringen möchte, steht diesem grundsätzlich frei. Für geeignete (Pausen-)Räumlichkeiten und insbesondere Maßnahmen zum Nichtraucherschutz hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: L 1 U 2032/22
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