I. Was ist damit gemeint?
II. Welche Wege sind versichert?
Wegeunfälle sind versicherte Unfälle, die auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte geschehen. Das Zurücklegen des Weges von oder zur Arbeitsstätte gehört zu den „versicherten Tätigkeiten“. Bei einem Wegeunfall besteht daher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Grundsätzlich ist der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von der Arbeitsstätte zur Wohnung versichert. Der Versicherungsschutz gilt mit Ausnahmen auch für den Weg zwischen der Arbeitsstätte und einem dritten Ort. Maßgeblich ist, dass man von einem „Hinbegeben zur Arbeit“ bzw. „Rückkehren von der Arbeit“ sprechen kann. Ausschlaggebend ist auch wie lange sich der Arbeitnehmer1 an dem dritten Ort aufhält.
Wird der Weg nur kurzzeitig an einem dritten Ort (z.B. wegen eines Einkaufs) unterbrochen, so gilt der Versicherungsschutz nicht für die Dauer der Unterbrechung.
Wird der Weg dagegen für 2 Stunden oder länger an einem dritten Ort unterbrochen, so wird der dritte Ort als Antritts- bzw. Endpunkt des Weges betrachtet. Versichert ist dann nur der Weg zwischen dem dritten Ort und der Arbeitsstätte bzw. umgekehrt (sog. 2-Stunden-Regel).
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18
Urteil vom - Az: B 2 U 19/18 R
Urteil vom - Az: S 12 U 327/18
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