Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom - Az: L 11 AL 15/19
I. Was ist das? Wer erhält ALG I?
II. Wie viel Arbeitslosengeld wird gezahlt?
III. Was hat es mit Sperrzeiten auf sich?
Arbeitslosengeld I ist eine Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit, welche der Träger der Arbeitslosenversicherung (siehe auch: Sozialversicherung) ist. Arbeitslosengeld I -abgekürzt: ALG I- erhält jeder1 , der arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit muss der Antragsteller innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Wer die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I nicht erfüllt, kann einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) stellen.
Das Arbeitslosengeld wird monatlich ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Zahlung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Gehalt des bisherigen Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Steuerklasse sowie dem Vorhandensein von Kindern. So erhöht sich der Basis-Leistungssatz von 60 % (des Arbeitsentgelts) auf 67 %, wenn der Empfänger eines oder mehrere Kinder hat.
Die Dauer der Auszahlung hingegen hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Arbeit innerhalb der letzten 5 Jahre sowie dem Lebensalter ab.
Beispiel(1): Herbert (55) hat in den letzten 5 Jahren durchgehend gearbeitet und einen Brutto-Monatslohn von 2300 € erhalten. Er befindet sich in der Steuerklasse 1 und hat keine Kinder. Auf Antrag erhält Herbert für die Dauer von 18 Monaten (1,5 Jahre) ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 895,50 €.
Beispiel(2): Mareike (32) war in den letzten 5 Jahren insgesamt 12 Monate mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 2300 € versicherungspflichtig beschäftigt. Sie befindet sich in der Steuerklasse 3 und hat zwei Kinder. Auf Antrag erhält Mareike für die Dauer von 6 Monaten ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1142,70 €.
Die Auszahlung erfolgt frühestens ab der Arbeitslos-Meldung und endet in jedem Fall mit Erreichen des Regelrentenalters. Außerdem sollten Sperrzeiten vermieden werden!
Sollte eine Sperrzeit verhängt werden, so wird für die Dauer der Sperrzeit kein ALG gezahlt und es vermindert sich die Gesamtdauer der Auszahlung.
Eine Sperrzeit wird unter anderem dann angeordnet, wenn
- die eigene Arbeitslosigkeit nicht früh genug gemeldet wird (bis spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme darüber, dass das Arbeitsverhältnis endet).
- das bisherige Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst wird.
- das bisherige Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigem Verhalten gekündigt wird und es für das Verhalten keinen wichtigen Grund gab.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Corona-Pandemie: Im Zuge der Corona-Krise wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I (ALG I) um 3 Monate für diejenigen verlängert, deren Anspruch auf ALG I zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Das Arbeitslosengeld wird für Personen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, automatisch verlängert. Betroffene müssen sich nicht erneut bei der Agentur für Arbeit melden.
Im Folgenden finden Sie weitere arbeitsrechtliche Themenfelder, die durch das Corona-Virus eine signifikante Bedeutung eingenommen haben:
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Urteil vom - Az: L 11 AL 15/19
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