I. Was zählt als Diskriminierung?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet zunächst jede Form der Ungleichbehandlung, die auf dem Lebensalter des/der Betroffenen beruht. Dabei ist es unerheblich, ob der/die Betroffene als „zu jung“ oder „zu alt“ angesehen wird. Maßgeblich ist, dass die Behandlung aufgrund des Lebensalters erfolgt.
Beispiele: Die Vergütung von Angestellten im öffentlichen Dienst richtet sich nach Lebensaltersstufen; beim Einstellungsverfahren werden nur Bewerber unter 25 Jahren berücksichtigt. -> Es handelt sich jeweils um eine altersbezogene Diskriminierung.
Die Vorgaben des AGG sind im Übrigen auch bei Stellenausschreibungen zu berücksichtigen. Soll heißen: Eine Stellenausschreibung muss so formuliert sein, dass sie Bewerber unabhängig von ihrem Alter anspricht. Eine Formulierung wie „junge Mitarbeiter gesucht“ ist daher unzulässig.
Keine Diskriminierung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung auf einem legitimen Ziel beruht und die Mittel zu dessen Umsetzung angemessen sind. Aus diesem Grund ist z.B. die Berufserfahrung ein zulässiges Differenzierungskriterium, auch wenn ältere Bewerber dadurch oftmals begünstigt werden.
Betroffene Arbeitnehmer1 können sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle beschweren und Stellungnahme verlangen. Darüber hinaus haben sie das Recht auf Schadenersatz und Entschädigung. Ein abgelehnter Stellenbewerber kann z.B. die Zahlung entgangener Gehälter verlangen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich
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Beschluss vom - Az: 1 BvR 684/14
Urteil vom - Az: 14 Sa 1427/16
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