Bundesarbeitsgericht
Urteil vom - Az: 10 AZR 231/18
I. Was zählt als Arbeitszeit?
II. Dauer und Lage der Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie beginnt je nach Vereinbarung mit dem Erreichen der Arbeitsstelle, der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit oder z.B. dem Betätigen einer Stechuhr. Wird nichts vereinbart, so ist üblicherweise die tatsächliche Arbeitsaufnahme maßgebend.
Für das Ende der Arbeitszeit gilt dies entsprechend.
Nicht zur Arbeitszeit gehört:
- Wegezeit (Weg zwischen Arbeit und Wohnung)
- Ruhezeit (Zeit zwischen täglichem Arbeitsende und Wiederbeginn)
- Ruhepausen (Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit)
Der Arbeitgeber1 hat nur die Arbeitszeit zu vergüten (also z.B. nicht die Wegezeit).
Sowohl Dauer als auch Lage wird im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Fehlt eine Vereinbarung, so kann der Arbeitgeber beides innerhalb seines Weisungsrechts bestimmen.
Wichtig: Das Gesetz steckt die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit ab. Diese dürfen nicht überschritten werden.
Beispiel: Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8 Stunden. Der Arbeitnehmer darf auch bis zu 10 Stunden beschäftigt werden, wenn die mehr gearbeitete Zeit innerhalb von 6 Monaten durch weniger Arbeit kompensiert wird (sodass der Jahresdurchschnitt bei 8 Stunden liegt).
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Wann ist Arbeitszeit, wann ist Ruhezeit?
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Urteil vom - Az: 10 AZR 231/18
Urteil vom - Az: 26 Sa 1151/17
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