Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 8 Sa 35/18

Zusätzlicher Anspruch auf Vergütung für in Rufbereitschaft geleisteter Arbeit nach TV-L

Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Wochenfeiertag außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen wird, hat bei Gewährung von Freizeitausgleich nach § 8 Abs. 1 und Abs. 5 TV-L auch (zusätzlich) Anspruch auf die Vergütung der tatsächlich angefallenen Arbeit.
(Leitsatz des Gerichts)

Die Parteien streiten über die fehlende Zeitgutschrift von weiteren 5,15 Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto des Klägers, die er während der Rufbereitschaft am gesetzlichen Wochenfeiertag (1. März 2015) leistete.
Der Kläger ist in einer Autobahnmeisterei als Vorarbeiter beschäftigt.
Mangels Dienstpläne bestehen für den Kläger von montags bis freitags feste Arbeitszeiten sowie Rufbereitschaft.
Im Rahmen des § 7 Abs. 4 TV-L wurde der Kläger an einem gesetzlichen Wochenfeiertag zur Rufbereitschaft eingeteilt.
Hierfür erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung (§ 2 EFZG) sowie als Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TV-L das vierfache Stundenentgelt. Weiterhin erzielte der Kläger auf seinem Arbeitszeitkonto sechs Stunden als Freizeitausgleich. Hiergegen klagte der Kläger jedoch auf die ausstehende Zeitgutschrift für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Nach § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 TV-L habe der Kläger zusätzlich einen Anspruch auf die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit i.S.d. § 7 Abs. 4 TV-L.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - 6 Ca 518/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden, die der Kläger während Rufbereitschaft am 1. Mai 2015 leistete, auf seinem Arbeitszeitkonto.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 13. Januar 1994 (vgl. Bl. 6 - 7 d. A.) seit dem 1. Januar 1994 beschäftigt. Er ist beim C. in der Autobahnmeisterei in Z beschäftigt und dort als Vorarbeiter tätig. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TV-L vergütet.

Zwischen dem C. und dem Gesamtpersonalrat des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz wurde am 21./22. Oktober 2013 eine Dienstvereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten vereinbart (vgl. Bl. 99 - 103 d. A.). In das Arbeitszeitkonto können ua. Überstunden und Rufbereitschaftsstunden eingebucht werden.

Beim C. werden keine Dienstpläne geführt. Für den Kläger gelten montags bis freitags feste Arbeitszeiten. Freitags beginnt seine regelmäßige Arbeitszeit um 7.00 Uhr und endet um 12.30 Uhr. Darüber hinaus wird der Kläger für Rufbereitschaft eingeteilt.

Am Freitag, dem 1. Mai 2015 (einem Feiertag), war der Kläger von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für Rufbereitschaft eingeteilt. Im Rahmen dieser Rufbereitschaft wurde er von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr (für fünf Stunden und 15 Minuten) zur Arbeit außerhalb seines Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Abs. 4 TV-L herangezogen. Dieser Arbeitseinsatz lag zeitlich außerhalb der Regelarbeitszeit, die für den Kläger gegolten hätte, wenn der 1. Mai 2015 kein Feiertag gewesen wäre.

Der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist in § 8 TV-L geregelt. Dort heißt es auszugsweise:

"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a) für Überstunden

- in den Entgeltgruppen 1 bis 9                                                                                                 30 v.H.,  

d) bei Feiertagsarbeit

ohne Freizeitausgleich                                                                                                               135 v.H.,

mit Freizeitausgleich                                                                                                                   35 v. H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. …

(5) 1Für Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. … 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Abs. 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. …"

Wie das beklagte Land im Kammertermin beim Landesarbeitsgericht klargestellt hat, wird das Arbeitszeitkonto nicht in der Weise geführt, dass monatlich Sollstunden eingestellt werden, die durch geleistete Arbeitsstunden und sonstige Stundegutschriften reduziert werden.

Der Kläger erhielt für den 1. Mai 2015 Entgeltfortzahlung (nach § 2 EFZG). Darüber hinaus erhielt er als Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TV-L das vierfache Stundenentgelt.

Für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 TV-L von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr vergütete das beklagte Land (so seine Aufstellung in der Berufungsbegründung, die in der Sache unstreitig ist) den Kläger wie folgt:

Überstundenvergütung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 1. Alt. TV-L                           0,00 EUR

Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 5 Satz 5 2. Alt. TV-L      

für Überstunden, § 8 Abs. 1 a) TV-L                                                                  30 v.H.

für Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich, § 8 Abs. 1 d) TV-L                        35 v.H.

Weiter wurden dem Arbeitszeitkonto sechs Stunden (fünf Stunden und 15 Minuten gerundet auf volle Stunden) als Freizeitausgleich gutgeschrieben.

Der Kläger hat mit seiner am 24. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage eine Zeitgutschrift von weiteren 5,15 Stunden für den am 1. Mai 2015 geleisteten Dienst geltend gemacht und ausgeführt, er habe zwar die Zeitgutschrift für die Feiertagsarbeit erhalten, nicht jedoch eine Gutschrift für die an sich geleistete Arbeitszeit (die unstreitig ebenfalls in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden könnte).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L habe er neben den Zeitzuschlägen auch Anspruch auf Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung. Dies habe das beklagte Land in Form einer weiteren Zeitgutschrift noch zu leisten, und zwar neben den unstreitig in das Arbeitszeitkonto eingebuchten Stunden für den Freizeitausgleich.

Dies entspreche der tarifvertraglichen Regelung. Ansonsten würde ein Arbeitnehmer, der anstelle des Freizeitausgleichs die Vergütung der Stunden wähle, ohne ersichtlichen Grund besser behandelt. Dieser würde - was unstreitig ist - die Arbeitszeit während der Rufbereitschaft vergütet bekommen und zusätzlich einen Zeitzuschlag von 135 Prozent erhalten, d. h. insoweit für diese Stunden insgesamt 235 Prozent (ohne Berücksichtigung der Überstundenzuschläge). Er hingegen, der Freizeitausgleich gewählt habe, erhalte (unstreitig) keine Vergütung bzw. keine Zeitgutschrift für die tatsächlich geleisteten Stunden, sondern nur den Freizeitausgleich und den Zuschlag von 35 Prozent, also (ebenfalls ohne Berücksichtigung der Überstundenzuschläge) nur 135 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden.

Der Kläger hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für geleisteten Dienst am 01.05.2015 eine Zeitgutschrift von weiteren 5,15 Stunden vorzunehmen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat zur Begründung ausgeführt,

der Kläger habe das erhalten, was ihm bei der (unstreitigen) Wahl von Freizeitausgleich nach dem Tarifvertrag zustünde. Im Ergebnis verlange der Kläger für dieselben Stunden zweimal Freizeitausgleich. Dies sei aber nach dem Tarifvertrag und der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeschlossen.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - 6 Ca 518/17 - (Bl. 109 - 111 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Januar 2018 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger tatsächlich geleistete Arbeit durch die Entgeltfortzahlung für den Feiertag 1. Mai 2015 ausgeglichen worden sei, da die Arbeitsleistung nicht während der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers (vormittags), sondern außerhalb dieser Arbeitszeit (nachmittags) erbracht worden sei. Dies werde auch durch die tarifvertragliche Regelung bestätigt, nach der die Beschäftigten "neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung" den Feiertagszuschlag erhalten. Hiernach seien auch die geleisteten Stunden zu vergüten, bzw. in Zeit umgerechnet dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 und 5 des Urteil (Bl. 111 - 112 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 26. Januar 2018 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 8. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht verkenne, dass dem Kläger für seine innerhalb der Rufbereitschaft geleistete Tätigkeit auf seinen eigenen Wunsch hin eine Zeitgutschrift gewährt worden sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit voll vergütet worden, sodass es keine weitere in Zeit umzurechnende Vergütung und damit auch keine auf das Arbeitszeitkonto gutzuschreibende Zeit mehr gebe.

Es möge zutreffen, dass der Kläger, sofern er vollständige (Auszahlung der) Vergütung gewählt hätte, in Summe eine 265%ige Vergütung erhalten hätte, während er nun in Summe (Vergütung und Zeitgutschrift) "lediglich" auf 165 % komme (jeweils einschließlich der Überstundenzuschläge). Dies sei aber nicht unbillig, sondern seiner Wahl geschuldet, von den Tarifvertragsparteien so gewollt und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich für dieselbe Stunde könne nur einmal entstehen (so z.B. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 21 ff.).

Im Ergebnis sei der Kläger auch nicht benachteiligt, denn für seinen Rufbereitschaftsdienst am Feiertag habe er (neben der Rufbereitschaftspauschale) auch Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG erhalten (was unstreitig ist). Entgeltfortzahlung erhalte er ebenfalls dann, wenn er die auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Zeit irgendwann durch Freizeitausgleich in Anspruch nehme. Obwohl er dann weniger arbeite, erhalte er gleichwohl seine ungeschmälerte Vergütung weiter. Mit Blick auf den (zu gewährenden) Freizeitausgleich lägen keine Überstunden vor, die noch gesondert zu vergüten seien.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16. Januar 2018 - 6 Ca 518/17 - wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Neben dem unstreitig eingebuchten Freizeitausgleich schulde das beklagte Land ihm auch noch eine Zeitgutschrift als - in Zeit umgewandeltes - Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 statthafte Berufung des beklagten Lands ist gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das beklagte Land schuldet dem Kläger für die am 1. Mai 2015 geleistete Arbeit eine weitere Zeitgutschrift von fünf Stunden und 15 Minuten, das in Zeit umgewandelte Entgelt für die geleistete Arbeit.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-L kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

2. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 5 iVm. Abs. 1 TV-L einen Anspruch darauf, dass die während der Rufbereitschaft bei seinem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 TV-L geleistete Arbeit - neben dem Freizeitausgleich - vergütet wird. Dies ergibt die Auslegung von § 8 Abs. 1 und 5 TV-L. Unstreitig kann das entsprechende Entgelt in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben werden. Daher hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 mwN).

b) Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Kläger auch bei Wahl von Freizeitausgleich eine Vergütung (bzw. eine Stundengutschrift) für die tatsächlich während der Rufbereitschaft bei seinem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 TV-L geleistete Arbeit zusteht.

aa) Bereits der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 TV-L spricht dafür, dass die tatsächlich während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit - unabhängig davon ob Freizeitausgleich gewählt wird oder nicht - zu vergüten ist. In § 8 Abs. 1 Satz 1 ist hinsichtlich der Zuschläge bestimmt, dass diese "neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeit" geleistet werden. Nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L ist die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Abs. 4 TV-L "mit dem Entgelt für Überstunden" zu bezahlen. Die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Klägers innerhalb der Rufbereitschaft am 1. Mai 2015 hat das beklagte Land jedoch nicht vergütet. Nach seiner eigenen Aufstellung hat es "für Überstundenvergütung" 0,00 EUR angesetzt. Auch in der Entgeltfortzahlung nach § 2 EZFG wegen des Feiertags liegt keine Vergütung für die nachmittags außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten Arbeitsstunden. Die Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG bezieht sich vorliegend auf die wegen des Feiertags (am Vormittag) tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden.

Die Regelung in § 8 Abs. 5 TV-L ist vorliegend auch nicht so zu verstehen, dass die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft nur zu vergüten wäre, wenn es sich um Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TV-L handeln würde. Dahingehend argumentiert das beklagte Land, wenn es meint, bei Wahl von Freizeitausgleich erfolge "letztlich keine zusätzliche Arbeit", da der Arbeitnehmer an einem anderen Tag, an dem er eigentlich arbeiten müsste, "frei machen" könne, so dass die wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit unverändert bleibe. § 8 Abs. 5 TV-L regelt aber nach seinem Wortlaut nicht, dass die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft nur zu vergüten sein soll, wenn es sich hierbei um Überstunden handelt, sondern dass sie "mit dem Entgelt für Überstunden" (d.h. mit den entsprechenden Zuschlägen) zu vergüten sein soll.

bb) Für dieses Verständnis sprechen auch Systematik und Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Wenn auch bei der Wahl von Freizeitausgleich die in Rufbereitschaft geleistete Arbeit vergütet (bzw. in gutzuschreibende Stunden umgewandelt) wird, stellt sich der Arbeitnehmer, der Freizeitausgleich wählt, wirtschaftlich (bei einer Umrechnung von Zeit in Geld) im Endeffekt so wie der Arbeitnehmer, der die Auszahlung wählt. Die Handhabung des beklagten Landes führt hingegen dazu, dass Arbeitnehmer, die statt Freizeitausgleich Auszahlung wählen, sich bei einer einheitlichen Betrachtung von Zeit und Vergütung besser stellen. Sie bietet damit einen Anreiz, nicht Freizeitausgleich sondern Auszahlung zu wählen. Dies entspricht weder dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, noch ihrer Systematik.

Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regel in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG den Ausgleich von Feiertagsarbeit durch entsprechende Freizeit (also Freizeitausgleich) grundsätzlich für vorzugswürdig halten, wie sie dies auch in § 8 Abs. 2 TV-L für Überstunden ausdrücklich geregelt haben. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn sich Arbeitnehmer bei der Wahl von Freizeitausgleich finanziell schlechter stehen. Jeder wirtschaftlich denkende Arbeitnehmer würde dann nicht Freizeitausgleich, sondern Auszahlung wählen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass Freizeitausgleich und Auszahlung als gleichwertige Optionen geregelt werden sollten und die Tarifvertragsparteien nicht etwa - ohne ersichtlichen Grund - zwei ungleiche Wahlmöglichkeiten vorsehen wollten. Nimmt man an, dass die Tarifvertragsparteien zwei (wirtschaftlich) gleichwertige Optionen zur Wahl stellen wollten, hat dies auch Folgen für das Verständnis der der Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 d) TV-L. Dann ist davon auszugehen, dass hinter der Regelung eines Zuschlags "neben dem Entgelt für die geleistete Arbeit" von 35% bei Freizeitausgleich im Vergleich zu 135% ohne Freizeitausgleich die Vorstellung steckt, dass auch der Arbeitnehmer, der Freizeitausgleich wählt, auf 235% Vergütung für die geleisteten Stunden kommt, weil er Vergütung für die geleistete Arbeit (100%) und Freizeitausgleich (100%) und den niedrigeren Zuschlag von 35% erhält.

cc) Dieses Ergebnis widerspricht, anders als das beklagte Land meint, auch nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In den zitierten Entscheidungen (BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 -; 10.Dezember 2008 - 4 AZR 813/07 -; 21. August 2013 - 5 AZR 410/12 - und 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 -) ging es jeweils um Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan arbeiteten, der Wechselschicht - bzw. Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsah. Für diese Fälle gab es in den jeweils anwendbaren Tarifverträgen Sonderregelungen zur Berücksichtigung der - dienstplanmäßigen - Feiertagsarbeit. Für solche Mitarbeiter werden in ihren Dienstplänen am Feiertag "regulär" zu leistenden Stunden idR bereits durch eine Reduzierung der Sollarbeitszeit berücksichtigt. Damit haben diese Beschäftigten bereits einen "ersten" Freizeitausgleich erhalten. Dann greift der vom beklagten Land zitierte Satz, es könne für ein und dieselbe Stunde nicht zweimal Freizeitausgleich geben, wenn diese Beschäftigten einen weiteren Freizeitausgleich bzw. einen Feiertagszuschlag von 135% fordern.

Anders liegt es beim Kläger im vorliegenden Verfahren. Dieser arbeitete nicht nach einem Dienstplan und hat nach dem im Kammertermin beim Landesarbeitsgericht klargestellten Vortrag auch keine "Zeitgutschrift" in Form von reduzierten Sollstunden für den Feiertag erhalten. Hierauf käme es aber wohl auch nicht an, weil sich diese Reduzierung auf die reguläre Arbeitszeit des Klägers (vormittags) beziehen würde. Insofern würde der Kläger vorliegend selbst unter Berücksichtigung eines solchen "ersten Freizeitausgleichs" nicht für ein- und dieselbe Stunde doppelten Freizeitausgleich fordern, sondern Vergütung für (nachmittags) geleistete Arbeit und Freizeitausgleich, wobei die Entgeltfortzahlung für den Feiertag (für die wegen des Feiertags vormittags ausgefallene Arbeit) außer Betracht zu bleiben hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.



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