I. Was ist das?
II. Pflicht zum Interessenausgleich?
Der Interessenausgleich ist eine Kollektivvereinbarung, ähnlich einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge einer Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber1 und Betriebsrat geschlossen wird. Der Zweck liegt im Ausgleich der Interessengegensätze: Zum einen möchte der Arbeitgeber die Betriebsänderung möglichst gewinnbringend durchführen, zum anderen möchten die Arbeitnehmer mit der geplanten Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz nicht verlieren. Durch den Interessenausgleich können die Arbeitnehmer -vertreten durch den Betriebsrat- mitentscheiden ob, wie und wann die Betriebsänderung durchgeführt wird. Sie können also den Inhalt der Betriebsänderung maßgeblich beeinflussen.
Zunächst hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu informieren, sodann die Verhandlungen mit ihm aufzunehmen. Zwar kann bei Uneinigkeit über den Inhalt der Betriebsänderung die Einigungsstelle aufgesucht werden, letztlich kann der Arbeitgeber die Betriebsänderung jedoch nach eigenem Konzept durchführen. Dieses Recht ist Teil seiner unternehmerischen Freiheit.
Im Ergebnis muss der Arbeitgeber über einen Interessenausgleich zwar verhandeln, letztendlich aber keinen abschließen.
Der Interessenausgleich ist nicht mit dem Sozialplan zu verwechseln (!). Im Sozialplan wird vereinbart, welche Leistungen die Arbeitnehmer als Ausgleich für die entstehenden Nachteile aus der Betriebsänderung erhalten (z.B. Abfindungen). Die Erstellung eines Sozialplanes ist Pflicht und geschieht rechtlich unabhängig vom Abschluss eines Interessenausgleichs.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Interessenausgleich - Die Vorteile erkennen und nutzen
In der Kanzlei für Arbeitsrecht werden sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber über Form, Verfahren und Inhalt eines Interessenausgleichs informiert und zur Vorgehensweise individuell beraten.
„Kompetente Beratung und faire Berechnungsweise." Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Beschluss vom - Az: 7 TaBV 22/16
Beschluss vom - Az: 6 TaBVGa 2/16
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