Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 6 TaBVGa 2/16

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Betriebsänderung

1. Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht jedoch losgelöst hiervon auf die Untersagung der Betriebsänderung selbst gerichtet sein.

2. Jedenfalls dann, wenn eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch nach § 112 BetrVG im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzender Unterlassungsanspruch des Betriebsrates scheidet aus.
(Leitsätze des Gerichts)

(3.) Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist umstritten (Anspruch ja: LAG Hamm, LAG Schleswig-Holstein, LAG Berlin-Brandenburg; Anspruch nein: LAG Rheinland-Pfalz, LAG Nürnberg, LAG Baden-Württemberg). Die Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da jedenfalls kein Anspruch auf Rückgängimachung besteht.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06. September 2016 - Az.: 2 BVGa 7/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung nach Bildung eines gemeinsamen Betriebs durch die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 3).

Die Beteiligte zu 2) zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Beschlag-, Lüftungs- und Gebäudetechnik und produziert und liefert Beschlagtechnik für Fenster sowie die Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik. Neben dem Werk TITAN am Hauptsitz in N bei S und einem weiteren Werk A/D/A in C-Stadt bei S hat die Beteiligte zu 2) das Werk P mit den beiden Standorten R und A-Stadt betrieben, in dem die Beschläge für großflächige Elemente entwickelt und produziert werden. Insgesamt beschäftigt die Beteiligte zu 2) in Deutschland etwa 1.350 Mitarbeiter. Im Werk Pin A-Stadt sind 330 Arbeitnehmer tätig. Der Beteiligte zu 1) ist der am Standort A-Stadt gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

Der im Handelsregister ursprünglich eingetragene Gesellschaftszweck der Beteiligten zu 3), die nicht über ein operatives Geschäft und eigene Arbeitnehmer verfügte, bestand ursprünglich in der Verwaltung eigenen Vermögens. Der persönliche Gesellschafter der Beteiligten zu 2) ist personengleich mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 3).

Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) einigten sich auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 19. Mai 2016 darauf, den Betrieb der Beteiligten zu 2), das Werk P mit den beiden Standorten A-Stadt und R und den zukünftigen Betrieb der Beteiligten zu 3) mit Wirkung zum 01. April 2016 als gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen zu führen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung und des dort in Bezug genommenen Organigramms wird auf Bl. 295 ff. d. A. Bezug genommen. Eine am 14. Juli 2016 von der Gesellschafterversammlung formell beschlossene Änderung des Geschäftszwecks der Beteiligten zu 3) auf nunmehr ua. auch die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Beschlägen und Produkten aller Art wurde am 03. August 2016 im Handelsregister eingetragen.

Ab 01. Juli 2016 wurden Arbeitnehmer, deren befristete Arbeitsverträge mit der Beteiligten zu 2) ausliefen, über Arbeitsverträge mit der Beteiligten zu 3) weiterbeschäftigt. Hierzu wurde der Betriebsrat erst nachträglich angehört. Zuletzt beschäftigt die Beteiligte zu 3) im Werk A-Stadt regelmäßig ca. 30 Mitarbeiter.

Der Betriebsrat hat am 30. August 2016 vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Trier eingereicht, mit dem er die vorläufige Untersagung des Führens eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs durch die Beteiligten zu 2) und 3) verfolgt.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags des Betriebsrates und der Beteiligten zu 2) und 3) wird auf die Darstellungen in den Gründen zu I des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter zu untersagen, am Standort A-Straße, A-Stadt einen gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb zu betreiben, insbesondere durch Überlassung von Mitarbeitern und Leiharbeitern von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) zum Einsatz in der Produktion in A-Stadt, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 06. September 2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes durch die Beteiligten zu 2) und 3) eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstelle, denn jedenfalls bestehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Untersagung des Betreibens eines Gemeinschaftsbetriebs nicht. Für den Fall, dass der Unternehmer die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 BetrVG missachte, sehe das Gesetz Rechtsfolgen nur in § 113 Abs. 3 und § 121 BetrVG vor. Nach der gesetzlichen Konzeption sollten den Arbeitgeber bei der Durchführung einer Betriebsänderung lediglich finanzielle Sanktionen für den Fall treffen, dass Arbeitnehmer hierdurch wirtschaftliche Nachteile erleiden, ohne dass ein echtes Mitgestaltungsrecht des Betriebsrats und folgerichtig auch kein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen das Unterrichtungs- und Beratungsrecht gegeben sei. Auch ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG scheide bereits mangels groben Verstoßes der Arbeitgeberin gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus, da die Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung nicht eindeutig zu beantworten sei. Unabhängig davon scheide der Erlass der Einstweiligen Verfügung auch deshalb aus, weil die Bildung des Gemeinschaftsbetriebs bereits erfolgt sei und ein Anspruch auf Rückgängigmachung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Auf den Bestand eines Verfügungsgrundes komme es nicht mehr an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 13. September 2016 zugestellten Beschluss mit am 21. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift vom 21. September 2016, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 191 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

es liege sehr wohl das Regelbeispiel des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG „Zusammenschluss mit anderen Betrieben“ und damit eindeutig eine Betriebsänderung vor. Der Betrieb der Beteiligten zu 2) in A-Stadt und R bleibe in seiner bisherigen Identität unverändert und fungiere als aufnehmender Betrieb, in den der Betrieb der Beteiligten zu 3) dergestalt eingegliedert werde, dass er seine bisherige Identität verliere, wobei es für den Schutzzweck des § 111 BetrVG keinerlei Unterschied mache, ob der einzugliedernde Betrieb vorher operativ tätig gewesen sei oder ob die operative Tätigkeit im Rahmen der Gründung des Gemeinschaftsbetriebes aufgenommen werde. Der Betriebsrat sei trotz nach Abschluss der Planungs- und Vorbereitungsphase bereits im April 2016 bestehenden Anspruchs nicht unterrichtet oder zur Beratung herangezogen worden. Der Betriebsrat habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, weil anderenfalls die Rechte des Betriebsrats, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden Beratungsanspruch, leer liefen. Angesichts der Anordnung eindeutig sanktionierender Rechtsfolgen im Bereich personeller Einzelmaßnahmen (§ 17 KSchG) bei Mängeln der Beteiligung des Betriebsrates trotz weniger weitreichenden Mitwirkungsrechts (§ 101 BetrVG) scheine es abwegig, dass im Rahmen des § 111 BetrVG keine Sanktion zur Sicherstellung der Wahrung der Rechte des Betriebsrates greifen solle und zwar erst recht im Hinblick auf die Art. 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Angesichts Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie scheine es nicht fernliegend, von einer Regelungslücke auszugehen, zumindest mit dem Ziel eines befristeten oder auflösend bedingten Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates. Von einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch gehe seit längerer Zeit eine Vielzahl von Landesarbeitsgerichten aus; dieser sei auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Auch sei ein - zumindest zeitlich begrenzter - Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Maßnahmen keineswegs ausgeschlossen. Entsprechend vorsorglich sei der Hilfsantrag gestellt, der darauf abziele, bis zum Ende der Verhandlungsverpflichtung zumindest Neueinstellungen zu verhindern. Ein Verfügungsgrund liege vor und ihm könne kein zu langes Zuwarten vorgeworfen werden, da die Maßnahme tatsächlich erst Anfang Juli und gesellschaftsrechtlich Anfang August 2016 erfolgt sei und erst damit hinreichende Sicherheit der tatsächlichen Umsetzung vorgelegen habe.Er sei nie über die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs informiert worden. Angesichts des außergerichtlichen Schreibens vom 24. Juni 2016 an seinen Prozessbevollmächtigten sei man von einer unternehmerischen Zusammenarbeit in Form von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter zu unterlassen, am Standort A-Straße, A-Stadt einen gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb zu betreiben, insbesondere durch Überlassung von Mitarbeitern und Leiharbeitern von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) zum Einsatz in der Produktion in A-Stadt, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde,

hilfsweise,

es der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu untersagen, am Standort A-Stadt weitere über die in der Anlage AS B1 hinaus erfassten Mitarbeiter und Leiharbeiter der Beteiligten zu 3) zum Einsatz in der Produktion einzusetzen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 05. Oktober 2016 (Bl. 234 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, wie folgt:

Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Es fehle am vorliegend hauptsächlich verfolgten Folgenbeseitigungsanspruch, der zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führe, unabhängig davon, dass nicht klar sei, wie die nicht im Interesse der Arbeitnehmer liegende Rückgängigmachung der Bildung des Gemeinschaftsbetriebes individualrechtlich umzusetzen sein solle. Mangels grober Pflichtverletzung sei auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegeben. Hilfsweise fehle es an einer Betriebsänderung, da nur der Zusammenschluss zweier bestehender Betriebe den Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG erfülle, nicht jedoch die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs durch die Beteiligte zu 2) mit der zuvor über kein operatives Geschäft verfügenden Beteiligten zu 3). Auch § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sei nicht erfüllt, da es an einer - vom Betriebsrat darzulegenden - grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft fehle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Gemeinschaftsbetrieb auch unter Beteiligung einer sog. (konzerninternen) Personalführungsgesellschaft entstehen könne, sofern das personalstellende Unternehmen an der Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens mitwirke, stelle eine derartige Konstellation keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar, wenn die Personalführungsgesellschaft wie vorliegend zuvor über keinen operativen Betrieb verfügt habe. Schließlich erweise sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis auch mangels Verfügungsgrund als zutreffend. Dem Betriebsrat sei die Thematik der Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs nicht erst kurzfristig bekannt geworden: Auf den Vorhalt der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung sei dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats bereits mit Antwortschreiben vom 24. Juni 2016 mitgeteilt worden, dass die beiden Unternehmen gemeinschaftlich zusammenarbeiteten. Dies zeige auch ein zwischenzeitlich für erledigt erklärtes Beschlussverfahren ua. auf Entfernung sämtlicher Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) aus dem Betrieb, das am 30. Juni 2016 vom Betriebsrat beim Arbeitsgericht Trier eingeleitet worden sei. Das Zuwarten über mehr als zwei Monate führe nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung dazu, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen. Anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellten Hilfsantrages. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

1. Dem Betriebsrat fehlt es hinsichtlich des Hauptantrages vorliegend bereits am Verfügungsanspruch nach § 85 Abs. 2 ArbGG, 936, 940 ZPO iVm. § 916 ff., 920 ZPO. Er kann nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung von den Beteiligten zu 2) und 3) verlangen, es zu unterlassen, den gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb der Beteiligten zu 2) und 3) am Standort A-Stadt zu betreiben bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde. Ob ein Verfügungsgrund im Sinne besonderer Dringlichkeit gegeben ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht dahinstehen lassen.

1.1. Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist umstritten.

1.1.1. Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris). Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

1.1.2. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welcher der vorgenannten Auffassungen zu folgen ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass im Zusammenhang mit Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG grundsätzlich Unterlassungsansprüche des Betriebsrates jedenfalls zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs denkbar sind, sind die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch vorliegend nicht gegeben. Es kann hierbei offen bleiben, ob das gemeinsame Betreiben der Produktion in A-Stadt ab 01. Juli 2016 durch die Beteiligten zu 2) und 3) eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstellt.

a) Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich nicht gegen die Betriebsänderung selbst richten, da die Durchführung einer Betriebsänderung zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz der Arbeitgeberin gehört, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 12 und 14 GG, aus denen sich die unternehmerische Betätigungsfreiheit ableitet, der betrieblichen Mitbestimmung entzogen ist (vgl. LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 30, zitiert nach juris). Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Informations- und Beratungsrechte ausgestaltet sind (vgl. §§ 111, 112 BetrVG), während im Bereich der sozialen und personellen Mitbestimmung ein echtes, gleichwertiges Mitbestimmungsrecht besteht (vgl. § 87 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Trotz des etwa im Falle der Betriebsänderung bestehenden Informations- und Beratungsanspruch darf der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen; für den Ausspruch von Kündigungen ergibt sich dies zweifellos aus der gesetzlichen Wertentscheidung des § 113 Abs. 3 BetrVG, nach dem ohne die für Betriebsänderungen nach §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigungen ausdrücklich wirksam bleiben und die betroffenen Arbeitnehmer lediglich nach § 113 Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich erhalten, der sich darauf gründet, dass der Arbeitgeber die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats verletzt hat. Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 13, zitiert nach juris). Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 31 aaO; LAG Rheinland-Pfalz 26. Januar 2011 - 7 TaBVGa 4/10 - Rn. 33, zitiert nach juris). Erst recht kommt aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf „Folgenbeseitigung“ hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung aufgrund der klaren gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte einschließlich der vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45, zitiert nach juris). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde herangezogenen Richtlinie 2002/14/EG vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 15; weitergehend den Unterlassungsanspruch insgesamt verneinend: LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 33, zitiert nach juris). Die Frage, wie ein „Folgenbeseitigungsanspruch“ im Falle der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Aufnahme eines Betriebes in einen bestehenden Betrieb im Hinblick auf betroffene Arbeitsverhältnisse rechtlich realisierbar sein könnte, kann dahinstehen.

b) Ausgehend hiervon kann der Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassung des Betreibens des nach seiner Ansicht im Wege einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG eingerichteten Gemeinschaftsbetriebs verlangen. Der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch scheidet vorliegend - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - jedenfalls deshalb aus, weil die Maßnahme der Bildung eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs durch die Beteiligten zu 2) und 3) unstreitig bereits seit Juli 2016 durchgeführt ist und ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Gemeinschaftsbetriebs nicht im Wege der Unterlassung verfolgt werden kann.

1.2. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG ergibt. Nach dieser Vorschrift kann dem Arbeitgeber aufgegeben werden, eine Handlung zu unterlassen, wenn er grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat; erforderlich ist eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung. Vorliegend könnten zumindest Bedenken bestehen, ob es sich bei der gemeinsamen Aufnahme der Produktion in A-Stadt durch die Beteiligten zu 2) und 3) um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt, nachdem die Beteiligte zu 3) jedenfalls vor Produktionsaufnahme - soweit ersichtlich - nicht über Betriebsmittel und Arbeitnehmer verfügte und sich die Frage stellt, ob vorliegend vom Zusammenschluss zweier Betriebe im Sinne der streitigen Vorschrift auszugehen ist. Jedenfalls kommt bei dieser Sachlage ein durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzender Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG - ungeachtet der Erwägungen zur bereits durchgeführten Betriebsänderung - nicht in Betracht.

2. Auch hinsichtlich des vom Betriebsrat im Beschwerdeverfahren erstmals zur Entscheidung gestellten Hilfsantrages, dessen Zulässigkeit die Beschwerdekammer unterstellt, fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch. Soweit der Betriebsrat die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sehen will, den Einsatz weiterer, derzeit noch nicht in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter einstweilen zu unterlassen, scheitert auch ein derartiger Unterlassungsanspruch aus den bereits dargelegten Gründen daran, dass nach Durchführung der Betriebsänderung kein zu sichernder Unterrichtungs- und Beratungsanspruch des Betriebsrates mehr besteht. Dass die Beteiligten zu 2) und 3) die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Einstellungen neuer Mitarbeiter (zuletzt noch) verletzen, ist weder vorgetragen, noch aus sonstigen Gründen ersichtlich.

C

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG).



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