Bundesarbeitsgericht
Urteil vom - Az: 10 AZR 793/11
I. Was versteht man darunter?
II. Was sind die rechtlichen Folgen?
Unter einem Bonus versteht man eine leistungsorientierte Vergütung auf Grundlage einer Zielvereinbarung. Arbeitgeber und Mitarbeiter1 vereinbaren also ein Ziel, welches der Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfüllen soll (z.B. „Abschluss einer bestimmten Anzahl von Projekten innerhalb eines Jahres“; „Kostenreduzierung um 5 % innerhalb eines Jahres“). Bei Erreichung des Zieles zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte zusätzliche Vergütung.
Die Zielvereinbarung ist abzugrenzen von der einseitigen Weisung des Arbeitgebers. Weisungen dürfen nur innerhalb des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts erteilt werden. Zielvereinbarungen betreffen üblicherweise solche Ziele, die dem Mitarbeiter nicht aufgrund des Weisungsrechts zugewiesen werden können.
Bei Erfüllung des Zieles besteht ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung. Dem gegenüber besteht jedoch kein Anspruch des Arbeitgebers auf Nachholung, sollte der Mitarbeiter an der Erreichung des Ziels scheitern. War die Erfüllung des Ziels für den Mitarbeiter erreichbar und zumutbar, so kann der Arbeitgeber unter Umständen wirksam abmahnen und sogar kündigen. Dies hängt jedoch sehr vom Einzelfall ab. Die einzelnen rechtlichen Folgen sind nach wie vor umstritten. Es ist daher stets vom Vorteil, die Vereinbarung mit den jeweiligen Folgen möglichst konkret zu formulieren.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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