Arbeitsgericht Wiesbaden
Urteil vom - Az: 8 Ca 1897/00
Vereinbarung einer Bonuszahlung; Stichtagsklausel unwirksam
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.566,67 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag für die Zeit vom 21. bis 30.04.2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit 01.05.2000 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.604,48 DM netto nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 21. bis 30.04.2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.05.2000 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai bis November 1999 auszustellen und auszuhändigen, die den Privatnutzungsvorteil des Dienstwagens ordnungsgemäß ausweisen und denen eine ordnungsgemäße Versteuerung zu entnehmen ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, das mit Datum vom 30. November 1999 erteilte Zeugnis im letzten Absatz abzuändern und den ersten Satz ersatzlos zu streichen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.537,82 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1. Mai 1999 als "Haed of Human Resources Management", also als Personalleiter, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 9. April 1999, insoweit wird auf Blatt 12 bis 15 der Akten Bezug genommen, beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter anderem folgende Regelung:
§ 2 Bezüge
Sie erhalten für Ihre Tätigkeit ein Jahresfestgehalt in Höhe von
DM 174.000,-- brutto,
welches in zwölf gleichen Raten jeweils zum Monatsende zur Auszahlung kommt.
Mit diesem Jahresfestgehalt ist eine weitere Vergütung für etwaige geleistete Mehrarbeit abgegolten.
Ihre Stelle wird mit Vorliegen der Stellenbeschreibung gemäß ... System bewertet.
Außerdem nehmen Sie an der jeweils gültigen betrieblichen Bonusregelung teil. Für 1999 garantieren wird Ihnen eine Jahresbonuszahlung in Höhe von DM 28.400,-- brutto pro rata.
Die Höhe Ihrer Bezüge bitten wir vertraulich zu behandeln.
§ 3 Firmenfahrzeug
... stellt Ihnen zur Erfüllung Ihrer Aufgaben ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann.
Für die Fahrzeugüberlassung gelten die Unternehmensrichtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, die als Anlage dem Anstellungsvertrag beigefügt sind.
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten galt für Mitarbeiter der ... Stufen 5 bis 2 ein ...-Bonussystem, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf Blatt 19 bis 23 der Akten Bezug genommen wird. Dieses enthält unter anderem folgende Regelung:
1. Philosophie
Mit einem leistungsbezogenen Bonussystem wird die individuelle Leistung unserer Mitarbeiter stärker belohnt als bislang. Damit erzielen wir einen höheren Anreiz zur Verbesserung der persönlichen Leistung und damit auch des Unternehmenserfolges.
Im Sinne der Unternehmensziele und der Unternehmensstrategie werden herausfordernde aber realistische, d.h. erreichbare Ziele gesetzt. Die Ziele werden im Dialog zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter gemeinsam vereinbart und auch gemeinsam die Zielerreichung am Jahresende überprüft.
Im Gegensatz zum Festgehalt spiegelt die variable Vergütung Veränderungen der Bezugsgrößen (z.B. Unternehmensergebnis, individuelle Leistung) unmittelbar wieder.
2. Komponenten des Bonussystems
Das ... Bonussystem besteht in erster Linie aus den drei Komponenten "Individualziele", "Organisationsbereichsziel" sowie "Unternehmensziel" der ... die für die Ermittlung der individuellen Bonushöhe herangezogen werden.
6. Anspruchsvoraussetzung
Die Bonusregelung gilt für alle Mitarbeiter der ... Deutschland sowie der ... Deutschland, die gemäß Arbeitsvertrag als Mitarbeiter der ... Stufen 5 bis 2 geführt werden und am 31. Dezember des jeweiligen Jahres dem Unternehmen angehören.
Mit Schreiben vom 27. August 1999 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. November 1999 und stellte ihn "ab spätestens 15. September 1999" von der Verpflichtung der Arbeitsleistung unwiderruflich und unter Anrechnung eventuell noch bestehender Urlaubsansprüche frei. Mit Schreiben vom 13. September 1999 fordert die Beklagte den Kläger auf, den ihm überlassenen Mietwagen mit Beginn seiner Freistellung am 15. September 1999 ordnungsgemäß zu übergeben. Die Beklagte teilte ihm mit, dass er ab diesem Zeitpunkt den ihm zustehenden Cafeteria-Betrag in Höhe von 600,00 DM brutto monatlich bis zu seinem offiziellen Ausscheiden erhalte.
Der Aufforderung zur Rückgabe des Mietwagens kam der Kläger nach. Er mietete jedoch bei der gleichen Mietwagenfirma, zu der die Beklagte in Rechtsbeziehung stand, ab 15. September 1999 ein entsprechendes Fahrzeug an. Für den Monat September 1999 entstanden dem Kläger hierfür Kosten in Höhe von insgesamt 1.242,36 DM. Für die Monate Oktober und November 1999 kam die Beklagte bzw. ihr Partnerunternehmen ... für die Mietwagenkosten des Klägers auf. Gleichwohl zahlte die Beklagte an den Kläger für November 1999 DM 600,00 als Cafeteria-Betrag. Mit Schreiben vom 17.November 1999, insoweit wird auf Blatt 26, 27 der Akten Bezug genommen, teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass sie einen Betrag von DM 1.314,99 DM für überzogene Mietwagenkosten mit der Novemberabrechnung einbehalte.
Unter dem Datum des 30. November 1999 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ein Zeugnis, siehe Blatt 37, 38 der Akten, dessen erster Satz im letzten Absatz wie folgt lautet:
Das Arbeitsverhältnis mit Herrn ... wurde auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30. November 1999 beendet.
Mit seiner am 24. Juli 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Zahlung des anteiligen Bonus, Erstattung der von ihm verauslagten Mietwagenkosten für September 1999, Zahlung des einbehaltenen Betrages von 1.314,99 DM für November 1999 abzüglich des von der Beklagten für diesen Monat zur Auszahlung gebrachten Cafeteria-Betrages von 600,00 DM sowie abzüglich der von der Beklagten verauslagten Mietwagenkosten des Klägers für Dezember 1999 in Höhe von 352,87 DM. Ferner begehrt der Kläger die Erteilung von ordnungsgemäßen Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai bis November 1999 sowie die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses.
Der Kläger ist der Auffassung, er könne für die Dauer seiner Beschäftigung anteilig Zahlung des Bonus verlangen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ihm für 1999 die Zahlung des anteiligen Bonus im Arbeitsvertrag garantiert worden sei. Die betriebliche Bonusregelung finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung, zumal unklar sei, ob dieser in die ... Stufen 5 bis 2 einzugruppieren sei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe keine entsprechende Eingruppierung des Klägers vorgenommen. Jedenfalls sei die im Bonussystem als Anspruchsvoraussetzung enthaltene Stichtagsklausel unwirksam, da der Bonus Vergütungscharakter habe. Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Dietz, habe ihm in dem Gespräch, in dem es zum Abschluss des Anstellungsvertrages kam, zugesagt, dass er unabhängig von der weiteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses die garantierte Bonuszahlung erhalte. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe für die von ihm verauslagten Mietwagenkosten für September 1999 aufzukommen. Die gelte auch für die Zeit ab 15. September 1999, da sie nicht berechtigt gewesen sei, von ihm die Rückgabe des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt zu verlangen. Der Einbehalt in Höhe von 1.314,99 DM sei zu Unrecht erfolgt. Sofern die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Schreiben vom 17. November 1999 andeute, dieser Betrag rechtfertige sich daraus, dass der Kläger eigenmächtig einen Mietwagen einer höheren Klasse beansprucht habe, als ihm tatsächlich zugestanden hätte, treffe dies nicht zu. Richtig sei zwar, dass die Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ... einen Opel Omega bestellt hatte. Dieser sei aber bei der Mietwagenfirma nicht verfügbar gewesen, so dass ersatzweise ein Chrysler Voyager zur Verfügung gestellt worden sei. Hierauf habe der Kläger jedoch keinen Einfluss gehabt. Nach Angaben der Mietwagenfirma sei auch keine höhere Prämie für diesen Wagen berechnet worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.566,67 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag für die Zeit vom 21. bis 30.04.2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit 01.05.2000 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.604,48 DM netto nebst 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 21. bis 30.04.2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit 01.05.2000 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai bis November 1999 auszustellen und auszuhändigen, die den Privatnutzungsvorteil des Dienstwagens ordnungsgemäß ausweisen und denen eine ordnungsgemäße Versteuerung zu entnehmen ist,
4. die Beklagte zu verurteilen, das mit Datum vom 30.11.1999 erteilte Zeugnis im letzten Absatz abzuändern und den ersten Satz ersatzlos zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein anteiliger Bonus für 1999 zu. § 2 Abs. 4 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien verweise auf die betriebliche Bonusregelung, in deren Ziffer 6 Abs. 1 eine Stichtagsklausel enthalten sei. Unstreitig habe der Kläger zum dort genannten Termin dem Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten jedoch nicht mehr angehört. Die Stichtagsklausel sei auch wirksam. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei anerkannt, dass Sonderzahlungen mit einer Stichtagsklausel versehen werden dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann Zahlung von 16.566,67 DM brutto nebst Zinsen von der Beklagten verlangen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 S. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien. Danach garantierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger für 1999 eine Jahresbonuszahlung in Höhe von 28.400,-- DM brutto pro rata. Bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 7 Monaten errechnet sich damit der zugesprochene Betrag. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten treffen nicht zu. Insoweit kann dahinstehen, ob die betriebliche Bonusregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Jedenfalls ist die dort in Ziffer 6 enthaltene Stichtagsklausel unwirksam. Zwar ist anerkannt, dass Sonderzuwendungen, die die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren sollen, mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Stichtag hinaus verknüpft werden können (siehe hierzu: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage, § 78 Rn 39). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei der zugesagten Leistung um Arbeitsentgelt handelt. Dies trifft auf eine Erfolgsbeteiligung zu, die sich an der Leistung und dem vom Mitarbeiter erreichten Ergebnis orientiert. Eine solche Beteiligung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden haben muss. Hierin liegt eine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne des § 622 Abs. 6 BGB (BAG AP Nr. 4, 6 zu § 87 a HGB; BAG AP Nr. 9 zu § 87 HGB).
Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass es sich bei den Leistungen nach dem ... Bonussystem für Mitarbeiter der ... Stufen 5 bis 2 nicht um Zahlungen mit Gratifikationscharakter, die die (bloße) Betriebstreue honorieren wollen, sondern um Arbeitsentgelt handelt. Dies ergibt sich daraus, dass der Bonus nur dann gezahlt wird, wenn das Unternehmen sowie der einzelne Mitarbeiter im Voraus festgelegte Ziele auch tatsächlich erreicht. Je nach dem mit welchem Prozentsatz der Arbeitnehmer die Zielvereinbarung erfüllt, erhält er den Bonus entweder gar nicht, teilweise, in voller Höhe oder in den zugesagten Betrag übersteigender Höhe. Auch in Ziffer 1 des Bonussystems kommt klar zum Ausdruck, dass diese Zahlung gerade die Leistungen des Mitarbeiters honorieren sollen. Dem entspricht es, wenn der Bonus dort auch als variable Vergütung bezeichnet wird. Im Gegensatz hierzu ergibt sich sowohl aus den Anspruchsvoraussetzungen als auch aus einer entsprechenden Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten im Termin, ... dass der Bonus für die bloße Betriebstreue eines Mitarbeiters nicht gezahlt wird. Handelt es sich damit bei dem Bonus um eine leistungsbezogene und erfolgsbedingte Entlohnungsform, war dieser Teil des dem jeweiligen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts, § 611 BGB. Mit der Beteiligung am Ergebnis soll die Arbeitsleistung der Mitarbeiter gesteigert und belohnt werden. Hat der Bonus damit Entgeltcharakter, darf er nicht vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig gemacht werden, da ansonsten eine nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässige Kündigungserschwerung vorliegt. Da dies auf Ziffer 6 Abs. 1 des Bonussystems der Rechtsvorgängerin der Beklagten zutrifft, ist diese Regelung unwirksam, mit der Folge, dass der Kläger -- auch wenn sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 1999 endete -- Zahlung des ihm zugesagten Bonus pro rata temporis verlangen kann.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 1.242,36 DM netto verlangen. Verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich hierbei um einen Naturalbezug mithin um Arbeitsvergütung im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Da der Arbeitsvertrag der Parteien nicht vorsah, dass der Dienstwagen bei Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist zurückzugeben ist, war die entsprechende Aufforderung der Beklagten an den Kläger rechtswidrig. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger bis zum rechtlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses (30. November 1999) einen Pkw zur Verfügung zu stellen. Da sie dies nicht tat, hat sie ihm einen Teil seines Arbeitsentgelts vorenthalten. Diese Leistung ist inzwischen unmöglich geworden, da die Möglichkeit, den Dienstwagen jederzeit nach Belieben zu privaten Zwecken nutzen zu können, auf der Zeitachse nur einmalig besteht. Ist die Zeit verstrichen, kann die Nutzung nicht nachgeholt werden. Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige dem Gläubiger gem. § 251 Abs. 1 BGB mit Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung BAG AP Nr. 12 zu § 611 BGB -- Sachbezüge zugrunde liegenden Sachverhalt verlangt der Kläger nicht Ersatz der abstrakt gemessenen Gebrauchsvorteile. Vielmehr hat er sich für den von vorne herein überschaubaren Zeitraum des Entzugs des Wagens einen entsprechenden Pkw angemietet. Hieraus sind der Beklagten keine weitergehenden Kosten entstanden, als wenn sie selbst dem Kläger das Fahrzeug vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hätte. Dieser Betrag ist dem Kläger daher zu erstatten.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.314,99 DM ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe hat die Beklagte dem Kläger Arbeitsvergütung vorbehalten, in dem sie einen entsprechenden Einbehalt machte. Die Beklagte hat selbst nicht im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen dieser Einbehalt berechtigt wäre. Hierfür war sie jedoch darlegungspflichtig.
Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung der zugesprochenen Geldbeträge ergibt sich aus §§ 284, 286 Abs. 1 BGB.
Der Kläger kann Erteilung von ordnungsgemäßen Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai bis November 1999 verlangen. Hierbei handelt es sich um eine Nebenverpflichtung der Beklagten aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag.
Der Kläger kann im Wege der Zeugnisberichtigung von der Beklagten schließlich verlangen, dass diese in dem von ihr erteilen Zeugnis im letzten Absatz den ersten Satz streicht. In der Literatur wird zurecht die Auffassung vertreten, dass nicht nur der Kündigungsgrund, sondern auch die Frage, wer wie gekündigt hat, nicht in das Zeugnis gehört (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, BB 1988, 1322, 1323). Der Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde, ist nämlich geeignet, den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem. §§ 91, 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festgesetzt, wobei zunächst die eingeklagten Geldbeträge berücksichtigt wurden. Für den Zeugnisberichtigungsanspruch wurde ein Bruttomonatsgehalt des Klägers angesetzt. Hinsichtlich der begehrten Gehaltsabrechnungen wurden jeweils 500,00 DM angesetzt.
























