Bundesarbeitsgericht
Urteil vom - Az: 10 AZR 915/12
I. Was ist damit gemeint?
II. Ist dies zulässig?
Wird ein Arbeitnehmer1 gegen seinen Willen an einen anderen Arbeitsort versetzt, so spricht man von einer Zwangsversetzung.
Eine Versetzung findet auch statt, wenn dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zugeordnet werden oder er in eine andere Betriebsabteilung wechselt.
Grundsätzlich ist eine Zwangsversetzung rechtens. Dem Arbeitgeber steht nämlich ein Weisungsrecht zu, wonach er Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung (einseitig) bestimmen darf.
Das große „Aber“ liegt im Arbeitsvertrag. Denn das Weisungsrecht darf nur innerhalb der vertraglichen Grenzen ausgeübt werden.
Beispiel: Im Arbeitsvertrag wird Mainz als Beschäftigungsort vereinbart. Eine Zwangsversetzung nach Frankfurt wäre dann unzulässig.
Ein zweites großes „Aber“ kann der Betriebsrat bedeuten. Sofern ein solcher besteht, muss er in die Versetzung einstimmen. Eine ohne oder gegen die Zustimmung des Betriebsrates angeordnete Versetzung ist rechtswidrig.
Rechtswidrige Versetzungen müssen nicht befolgt werden.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Ist die Versetzung rechtswidrig?
Welche Weisungen Ihr Arbeitsvertrag zulässt und welche weiteren Optionen Ihnen offenstehen, erfahren Sie in Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht.
„Kompetente Beratung und faire Berechnungsweise." Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Urteil vom - Az: 10 AZR 915/12
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: