Arbeitsgericht Aachen
Urteil vom - Az: 1 Ca 448/15 h
I. Die Mindestlöhne
II. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn
III. Wissenswertes über den gesetzlichen Mindestlohn
Als Mindestlohn bezeichnet man die Pflicht des Arbeitgebers1 dem Arbeitnehmer eine Mindestvergütung zu zahlen, ungeachtet eines arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnes.
Mindestlöhne gibt es bereits seit längerem in bestimmten Branchen, z.B. im Baugewerbe oder in der Leiharbeit. Diese Branchenmindestlöhne werden zunächst von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt und nachher vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich oder bundesweit zwingend anwendbar erklärt.
Seit dem 01.01.2015 gibt es zudem einen gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. Seit Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 € pro Zeitstunde. Nach dem Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Arbeitgeber sind verpflichtet, jedem ihrer Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen. Anderenfalls ist mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € zu rechnen. Ausgeschlossen vom Mindestlohn sind lediglich einzelne Personengruppen wie z.B. Jugendliche oder Langzeitarbeitslose (s.u.). Keine Geltung hatte der Mindestlohn bis Ende 2017 dort, wo ein Branchenmindestlohn galt.
Während die Pflicht zur Zahlung eines Branchenmindestlohnes davon abhängt, dass der einzelne Arbeitnehmer in einer geschützten Branche beschäftigt wird, gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich für alle Arbeitnehmer.
Ausnahmen gelten jedoch für folgende Personengruppen:
Außerdem galten Übergangsregelungen zugunsten der Branchenmindestlöhne. Bis zum 31.12.2016 gingen Branchenmindestlöhne dem allgemeinen Mindestlohn vor. Seit dem 01.01.2017 dürfen Branchenmindestlöhne 8,50 €, seit dem 01.01.2018 den aktuellen Mindestlohn nicht mehr unterschreiten.
Im Grundsatz ist der gesetzliche Mindestlohn eine einfache Sache: Jeder bekommt mindestens 12,41 € pro Stunde. Arbeitgeber, die weniger zahlen, müssen ein Bußgeld fürchten.
Stets zu beachten ist jedoch die Eigenschaft des Mindestlohns als „Stundenlohn“. Akkord- oder Monatslöhne müssen demnach umgerechnet werden, um herauszufinden, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Als Bezugsgröße gilt hierbei der Kalendermonat. Folglich muss pro Kalendermonat ein Lohn gezahlt werden, der mindestens so hoch ist, wie die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden x 12,41 €.
Zur Frage, welche Vergütungsbestandteile (Gratifikationen, Provisionen, Erschwerniszulagen, etc.) auf den Mindestlohn anzurechnen sind, werden fortlaufend neue Gerichtsentscheidungen veröffentlicht - auch bei uns. Grundsätzlich sind solche Geldleistungen auf den Mindestlohn anrechenbar, die keinen anderen Zweck verfolgen als die Vergütung der Arbeitsleistung. Anrechenbar sind daher etwa die Vergütung von Bereitschaftszeiten oder auch das sogenannte „13. Monatsgehalt". Letzteres jedoch nur, wenn nicht ausschließlich die Betriebszugehörigkeit belohnt wird. Hingegen sind nicht anrechenbar: Nachtarbeitszuschlag, „Schmutzzulage" oder Zusatzleistungen zur Altersvorsorge.
Der späteste Tag der Auszahlung ist nun ebenfalls unter Bußgeldandrohung gesetzlich festgelegt: Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zahlen, welcher auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Arbeitgeber werden daher bei solchen Vergütungsbestandteilen aufpassen müssen, die sie erst längere Zeit nach Erbringung der Arbeitsleistung auszahlen (z.B. Quartalsprovisionen).
Welche Auswirkungen der Mindestlohn auf die - häufig anzutreffenden - arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln haben, ist noch nicht abzusehen. Der neue Mindestlohnanspruch darf nicht ausgeschlossen werden. Doch die wenigsten Vertragsklauseln sehen diese Ausnahme vor. Dies kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Um kein Risiko einzugehen, sollte bei der Formulierung eines Neuvertrages auf eine entsprechende Ausnahmeregelung geachtet werden.
Gut zu wissen: Der Mindestlohn soll zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Der Mindestlohn ist da
Wie die neue Rechtslage sich auf die Lohngestaltung in Ihrem Unternehmen auswirkt, darüber klären Sie Ihre Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht auf. Bei uns erfahren Sie, wie Sie Risiken vermeiden und welche Rechtsansprüche Ihnen und Ihren Arbeitnehmern zustehen.
Fordern Sie den Mindestlohn
Wir beraten Sie zu Ihren Lohnansprüchen und klagen rückständigen Lohn für Sie ein. Sie haben einen Anspruch auf mindestens 12,41 € pro Stunde.
„Zuverlässig, ehrlich, gerecht, kompetent, freundlich und sehr menschlich.“ Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Urteil vom - Az: 1 Ca 448/15 h
Urteil vom - Az: 28 Ca 2405/15
Urteil vom - Az: 54 Ca 14420/14
Urteil vom - Az: 5 AZR 1101/12
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: