Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 2 Sa 1210/14

16 befristete Verträge in 11 Jahren - nicht unbedingt rechtsmissbräuchlich

1. Drittmittel iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG können auch unmittelbar vom Träger der Hochschule stammen, wenn sie nicht zu den regulären ("laufenden") Haushaltsmitteln der Hochschule zählen, sondern dieser für ein Drittmittelprojekt vom Träger der Hochschule zur Verfügung gestellt werden
(Leitsatz des Gerichts).

(2.) Die Vereinbarung von 16 befristeten Verträgen innerhalb von 11 Jahren überschreitet die gesetzlich vorgesehene Anzahl und Dauer von sachgrundlosen Befristungen um ein vielfaches, sodass ein Indiz für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Die Frage der Missbräuchlichkeit ist anhand der Gesamtumstände festzustellen. In Fällen, in denen es um wissenschaftliches Personal an Hochschulen geht, ist insbesondere die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Freiheit von Forschung und Lehre zu berücksichten.

(3.) Kann eine Hochschule darlegen, für welche Projekte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (befristet) beschäftigt wurde und dass dieser hierbei unterschiedliche Aufgaben warnahm, so spricht dies gegen einen Missbrauch.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. August 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 14/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich.

Der 48-jährige (geboren am XX.XX.1966), unverheiratete Kläger, der Vater von zwei erwachsenen und studierenden Kindern ist, die von ihm unterstützt werden, wurde ab dem 20. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2013 bei dem beklagten Land an der Justus-Liebig-Universität Gießen am Institut für anorganische und analytische Chemie im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge - insgesamt sechzehn - im Hochschulbereich beschäftigt. Die Haupttätigkeit des Klägers zu rund 75 % seiner Arbeitszeit bestand in der Entwicklung von Software für die Forschung mittels Massenspektronomie. Daneben beschäftigte sich der Kläger unter anderem mit der Beschaffung, Ausstattung, Wartung, Zusammenstellung, Zusammenbau und Inbetriebnahme der Instituts-PCs sowie weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung. Im Einzelnen schlossen die Parteien Arbeitsverträge für folgende Zeiträume ab:

Arbeitsvertrag                                 Beschäftigungszeitraum/(umfang

6. Januar 2003                                  20. Dez. 2002 - 31. Januar 2004 (100 %)

14. Januar 2004                                1. Februar 2004 - 29. Februar 2004 (100 %)

26. Februar 2004                              1. März 2004 - 30. April 2005 (100 %)

30. März 2005                                   1. Mai 2005 - 31. Oktober 2005 (75 %)

26. September 2005                       1. Nov. 2005. - 30. April 2006 (75 %)

19. April 2006                                    1. Mai 2006 - 31. Mai 2006 (100 %)

22. Mai 2006                                     1. Juni. 2006 - 31. Mai 2007 (75 %)

20. März 2007                                   1. Juni 2007 - 29. Februar 2008 (75 %)

30. Januar 2008                                1. März 2008 - 30. Juni 2009 (75 %)

29. Juni 2009                                     1. Juli 2009 - 31. Dezember 2009 (75 %)

18. Dezember 2009                        1. Januar 2010 - 31. Dezember 2010 (75 %)

14. Dezember 2010                        1. Januar 2011 - 31. Dezember 2011 (75 %)

19. Dezember 2011                        1. Januar 2012 - 31. Dezember 2012 (75 %)

3. Dezember 2012                           1. Januar 2013 - 31. März 2013 (75 %)

27. März 2013                                   1. April 2013 - 31. August 2013 (75 %).

Zuletzt wurde der Kläger, der studierter Diplom-Mathematiker ist, auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 20. August 2013 (Bl. 29 d. A.) beschäftigt, der in § 1 auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1

 (1) Der Obengenannte wird als teilzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 75,00 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Dienstleistungsaufgaben gemäß § 53 HRG, § 65 HHG ab 01.09.2013 bis 31.12.2013 weiterbeschäftigt auf bestimmte Zeit nach § 40 Nr. 8 TV-H i.V. mit § 65 HHG und § 2 Abs. 2 WissZeitVG.

 (2) ...

Zwischen den Parteien wurde die Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und weitere Tarifverträge vereinbart. Die Kläger erhielt zuletzt Vergütung in Höhe von monatlich € 3.921,45 brutto.

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst bewilligte der Justus-Liebig-Universität im Rahmen der Landes-Offensive zur Entwicklung Wissenschaftlichökonomischer Exzellenz (LOEWE) für den am Institut für anorganische und analytische Chemie angesiedelten Forschungsschwerpunkt "Ambi-Probe - Massenspektrometrische in-situ-Analytik für die Problembereiche Gesundheit, Umwelt, Klima und Sicherheit" Mittel zur Projektfinanzierung, und zwar mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 (Bl. 94 ff.) für die Haushaltsjahre 2010 bis 2012 in Höhe von € 4.497.000,00 und mit Bescheid vom 21. Mai 2013 (Bl. 75 ff. d. A.) - nach zuvor erteiltem vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2012 (Bl. 71 ff. d. A.) - für das Haushaltsjahr 2013 in Höhe von € 836.000,00.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 beantragte der Lehrstuhlinhaber Prof. Dr. A im Zusammenhang mit dem LOEWE-Schwerpunkt "AmbiProbe - Massenspektrometrische in-situ-Analytik für die Problembereiche Gesundheit, Umwelt, Klima und Sicherheit" eine Zustimmung beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Umwandlung von Sachmittel in Personalmittel in Höhe von € 88.200,00 zur Fortsetzung sämtlicher Projekte im Auslaufzeitraum durch die zusätzliche Finanzierung von Doktorand/innen. Die Zustimmung erteilte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben aus Juli 2013 (Bl. 70 d. A.).

Ein Promotionsantrag des Klägers an den Fachbereich Biologie/Chemie war bereits am 15. Februar 2005 angenommen worden. Ob und inwieweit Promotionsbemühungen vom Kläger tatsächlich unternommen wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner am 21. Januar 2014 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 27. Januar 2014 (Bl. 31 d. A.) zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 gewandt.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 1. August 2014 - Az. 10 Ca 14/14 (Bl. 103 -109 d. A.) - Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit dem am 1. August 2014 verkündeten Urteil - 10 Ca 14/14 (Bl. 102 - 118 d. A.) - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2013 hinaus unbefristet fortbesteht, und im Übrigen dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf € 11.764,35 festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien vom 20. August 2013 für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 sei bereits deshalb unwirksam, weil ein Fall und damit ein Befristungsgrund nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht gegeben gewesen sei. Es habe keine Finanzierung aus Mitteln Dritter vorgelegen. Zwar sei der Kläger seit dem Jahr 2010 mit seinen befristeten Arbeitsverträgen aus dem vom beklagten Land im Rahmen des Loewe-Projekts zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert und auch im Bereich eines Loewe-Projekts eingesetzt worden. Das beklagte Land sei bei der Finanzierung der Universität und seiner Forschungsvorhaben aber keine "Drittperson", so dass in diesem Fall die Vorschrift des § 2 Abs. 2 WissZeitVG als Befristungsgrundlage entfalle. Befristungsdauer und Befristungsumfang sprächen auch dafür, dass die zuletzt vereinbarte Befristung wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs rechtsunwirksam sei. Diese Frage habe das Gericht allerdings offenlassen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 110-117 d. A.).

Das erstinstanzliche Urteil ist dem beklagten Land am 15. August 2014 (Bl. 120 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des beklagten Landes ist am 12. September 2014 (Bl. 121 f. d. A.) und seine Berufungsbegründung am 15. Oktober 2014 (Bl. 129 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die herrschende Meinung im Schrifttum die Ansicht, Mittel Dritter iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG seien auch solche Mittel, die der Universität von ihrem Unterhaltsträger aus Sondermitteln für bestimmte Forschungsprojekte zugewiesen werden würden, soweit es sich dabei nicht um der Universität zur Verfügung gestellte laufende Haushaltsmittel handele. Dies sei beim Hessischen Forschungsprogramm LOEWE der Fall gewesen, mit dessen Förderung des Forschungsschwerpunkts "AmbiProbe-Massenspektrometrische in-situ-Analytik für die Problembereiche Gesundheit, Umwelt, Klima und Sicherheit" schließlich auch der Kläger im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt und in diesem Zeitraum aus den LOEWE-Mitteln vergütet worden sei. Auch habe das beklagte Land die Möglichkeit der Befristung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. Vielmehr sei der Kläger mit vielfältigen Aufgaben im Rahmen der Projektarbeit beschäftigt worden. Kurzfristigere Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten seien bedingt gewesen durch entsprechend kurze Restlaufzeiten der jeweiligen Drittmittelprojekte oder durch einen für den Kläger vorteilhaften Wechsel auf ein neues Drittmittelprojekt mit anderen Aufgaben. Die Jahresverträge in den Jahren 2010 bis 2012 seien jeweils bedingt gewesen durch die Absicht des Klägers, seine Promotion innerhalb des jeweiligen Jahres zum Abschluss zu bringen. Entscheidend aber sei die Garantie des Art. 5 Abs. 3 GG, denn die Regeln des allgemeinen Befristungsrechts finden ihre Grenze dort, wo Beschäftigungen im Rahmen des WissZeitVG unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG fallen, was bei der Rechtsmissbrauchskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorrangig zu berücksichtigen sei.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 1. August 2014, Aktenzeichen 10 Ca 14/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er vertritt die Ansicht, es habe sich vorliegend um keine Drittmittel iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gehandelt. Vielmehr habe es sich bei den Mitteln aus dem Forschungsprogramm LOEWE um Gelder gehandelt, die im Ergebnis vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Träger der universitären Einrichtung und damit nicht von Dritten vergeben worden seien. Des Weiteren habe das beklagte Land rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB von einem Befristungsgrund Gebrauch gemacht. So habe der Kläger über Jahre hinweg nahezu dieselben (Dauer-)Aufgaben wahrgenommen und sei auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt worden, was im Übrigen aufgrund Vertragsschlusses mit der TransMit GmbH nach Ende des letzten Befristungszeitraums bis heute immer noch der Fall sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 14. Oktober 2014 (Bl. 134 - 138 d. A.), 15. Dezember 2014 (Bl. 149 -152 d. A.), 12. Mai 2015 (Bl. 172 - 177 d. A.), 24. Juni 2015 (Bl. 208 -222 d. A.), 28. Juli 2015 (Bl. 230 - 236 d. A.) und 4. August 2015 (Bl. 242 - 246 d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25. März 2015 (Bl. 157 und 158 d. A.) und 5. August 2015 (Bl. 248 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 1. August 2014 -10 Ca 14/14 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG als Berufung in einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung auch Erfolg. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. August 2013 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013. Diese Befristung ist gemäß § 40 Nr. 8 TV-H, der für befristete Verträge an Hochschulen auf das TzBfG sowie andere gesetzliche Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen verweist, nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG als Befristung wegen Drittmittelfinanzierung wirksam. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt im Hinblick auf die Dauer und/oder die Anzahl der Befristungen auch kein missbräuchlicher Rückgriff des beklagten Landes auf befristete Arbeitsverträge vor. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

1. Die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG liegen vor. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wurde.

a) Mit der Klage hat der Kläger eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die zuletzt in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. August 2013 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 richtet.

b) Weiterhin gilt die Befristung nicht bereits nach §§ 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit seiner am 21. Januar 2014 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 23. Januar 2014 (Bl. 31 d. A.) zugestellten Klage hat er unter Berücksichtigung von § 167 ZPO die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten.

c) Dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist Genüge getan, denn im zuletzt geschlossenen und maßgeblichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. August 2013 (Bl. 29 d. A.) wurde unter § 1 Abs. 2 ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG. Auch kann das beklagte Land zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal der Justus-Liebig-Universität Gießen als staatliche Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

d) Ferner ist der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG eröffnet, denn der Kläger gehörte zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

aa) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, zitiert nach Juris), wonach sich der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" eigenständig bestimmt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung an, auch die hier einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) bleiben außer Betracht. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die von ihm zu erbringende Tätigkeit muss wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG, Urteile vom 1. Juni 2011-7 AZR 827/09, a.a.O., und 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06, zitiert nach Juris).

bb) Bei Beachtung und Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe handelte es sich bei dem Kläger unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit um "wissenschaftliches Personal" iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die zeitliche überwiegende wissenschaftliche Dienstleistung bzw. das erforderliche wissenschaftliche Gepräge seiner Tätigkeit ergibt sich aus der vom Kläger selbst eingeräumten Entwicklung von Software im zeitlichen Umfang von etwa 75 % seiner wöchentlichen Beschäftigungszeit (Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 27. Juni 2014 - Bl. 52 d. A.), die der Forschung mittels Massenspektronomie dienen sollte.

e) Schließlich liegen die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG vor, insbesondere kann das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und damit das beklagte Land trotz der daneben bestehenden regulären Finanzierung der Justus-Liebig-Universität "Dritter" iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG sein.

aa) Die Kammer folgt auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 15. Januar 2003 - 7 AZR 616/01, 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96, 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 und 31. Januar 1990 - 7 AZR 125/89, allesamt zitiert nach Juris) und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (bspw. APS/Schmidt, 4. Aufl. 2012, § 2 WZVG Rn. 29; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl. 2014, § 2 WissZeitVG Rn. 10; KR-Treber, 10. Aufl. 2013, § 2 WissZeitVG Rn. 52; Preis, WissZeitVG, 2008, § 2 Rn. 62), wonach Drittmittel auch unmittelbar vom Träger der Hochschule stammen können, wenn sie nicht zu den laufenden Haushaltsmitteln zählen. Zwar sind die zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung des § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG ergangen, gleichwohl besteht kein sachlich begründeter Anlass, im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG hiervon abzuweichen. Im Gegenteil wird diese Ansicht gestützt durch die gesetzgeberische Begründung zum WissZeitVG, in der es gerade unter Hinweis auf diese einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts heißt, dass eine Drittmittelfinanzierung auch dann vorliege, wenn ein Projekt - wie hier - nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BT-Drucks. 16/3438 S. 13).

bb) Bei Beachtung und Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe handelte es sich bei der Förderung des Forschungsschwerpunkts "AmbiProbe-Massenspektrometrische in-situ-Analytik für die Problembereiche Gesundheit, Umwelt, Klima und Sicherheit" durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und damit durch das beklagte Land um Mittel eines "Dritten" iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG. Dies ergibt die Zuweisung der Fördermittel aufgrund der Bewilligungsbescheide des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27. Oktober 2009 für die Haushaltsjahre 2010 bis 2012 und vom 12. Dezember 2012 für das Haushaltsjahr 2013 sowie aus der Zustimmung zur Mittelumwandlung aufgrund dessen Schreiben aus Juli 2013. Danach handelt es sich um die Zuweisung von Mitteln ausschließlich zur Projektfinanzierung betreffend den Forschungsschwerpunkt "AmbiProbe-Massenspektrometrische in-situ-Analytik für die Problembereiche Gesundheit, Umwelt, Klima und Sicherheit" und nicht um die Zuweisung regulärer "laufender" Haushaltsmittel an die Justus-Liebig-Universität.

cc) Dass im Übrigen die Förderung aufgrund Bewilligungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 21. Mai 2013 (Bl. 75 ff. d. A.) und Zustimmung zur Umwandlung von Sachmittel in Personalmittel mit Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst aus Juli 2013 (Bl. 70 d. A.) jeweils auf den Auslaufzeitraum ("Auslauffinanzierung") bis zum 31. Dezember 2013 und damit bis zum Ablauf der vorliegend angegriffenen Befristung beschränkt war, hat der Kläger ebenso wenig in Abrede gestellt wie den Umstand, dass er überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung der Drittmittelfinanzierung beschäftigt und er überwiegend aus diesen zur Verfügung gestellten Drittmitteln finanziert worden war, wie es bereits das erstinstanzliche Urteil in den Entscheidungsgründen auf Seite 10 unten festgestellt hat.

2. Die Befristung zum 31. Dezember 2013 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. August 2013 ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in Konkretisierung der nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (C 586/10 - Kücük, NJW 2012, S. 989 ff. [EuGH 26.01.2012 - Rs. C-586/10]) unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle (vgl. Urteile vom 29. April 2015 - 7 AZR 310/13, 24. September 2014 - 7 AZR 987/12, 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11, 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09, allesamt zitiert nach Juris) entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht rechtsunwirksam.

a) Die Frage, wann genau eine mehrfache Befristung rechtsmissbräuchlich ist, und welche Umstände hierfür eine Rolle spielen, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bislang abschließend noch nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761711, zitiert nach Juris) immer wieder betont, dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig ist und keine zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenzen statuiert, sondern lediglich grobe Orientierungshilfen gegeben. Danach kann bei Sachgrundbefristungen auf Grundlage des TzBfG das Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zulassen, wenn diese Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten werden. In diesem Fall ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es zunächst Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10, zitiert nach Juris). Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris). Bei der gebotenen Gesamtbeurteilung können, so das Bundesarbeitsgericht, grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein, so auch die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (BAG, Urteile vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38 und 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 m. w. N., beide zitiert nach Juris).

bb) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das beklagte Land die Möglichkeit der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG bei der gebotenen Gesamtbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. Zwar haben die Parteien insgesamt sechzehn aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit jeweils unterschiedlichen Laufzeiten über einen Gesamtzeitraum von rund elf Jahren geschlossen, so dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung nach dieser Regelung bezeichneten Grenzen hinsichtlich Anzahl der Befristungen und Befristungsdauer um ein vielfaches überschritten wurden. Ob dieser Ansatz angesichts des hier einschlägigen Sonderbefristungsrechts für Hochschulen und Forschungseinrichtungen (ablehnend bezogen auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2014-1 Sa 8/13 - Rn. 79, und bejahend bezogen auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG: LAG Köln, Urteil vom 6. November 2013-11 Sa 226/13 - Rn. 45 ff., beide zitiert nach Juris) überhaupt gewählt werden kann, muss indes nicht entschieden werden. Zunächst hat das beklagte Land allein bezogen auf die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten drei befristeten Arbeitsverträgen vom 3. Dezember 2012, 27. März 2013 und 20 August 2013 die für das Haushaltsjahr 2013 in Bezug auf die allein noch gewährte Auslauffinanzierung sich ergebenden Prognoseschwierigkeiten im einzelnen dargelegt (Schriftsatz des beklagten Landes vom 29. April 2014 - Bl. 35 und 36 d. A.), die zum Abschluss dieser drei Arbeitsverträge mit sehr kurzen Befristungszeiträumen führten. Auch wenn in der Zeit davor die Dauer der befristeten Arbeitsverträge hinter der Laufzeit der genannten Projekte oder zur Verfügung gestellten Mittel zurückblieb, wobei für die Befristungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010, 1. Januar bis 31. Dezember 2011 und 1. Januar bis 31. Dezember 2012 ein vom beklagten Land mit Hinweis auf die Promotion des Klägers genannter Grund zwischen den Parteien streitig ist, begründet dies für sich allein nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs. Zumal das beklagte Land für die Vergangenheit dargelegt hat, in welchen Zeiträumen der Kläger in welchen Projekten vor dem 1. Januar 2010 gearbeitet hat (Schriftsatz des beklagten Landes vom 29. April 2014 - Bl. 34 bis 36 d. A.). Weiter hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 12. Mai 2015 unter Ziffer IV. (Bl. 174 ff. d. A.) im Einzelnen unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) dargelegt, dass der Kläger in Bezug auf seine Kerntätigkeit der Programmierung im Laufe seiner Beschäftigung nicht durchweg dieselben Aufgaben erledigen musste. Bei der durch die Kammer anzustellenden Gesamtabwägung überwiegt damit die beträchtliche Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre, denn der Förderung der Forschung dient die Regelung in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerade, deren Sinn und Zweck im Fall einer restriktiveren Auslegung, die der Kammer auch vor dem Hintergrund der Richtlinie 1999/70/EG nicht geboten erscheint, ansonsten gefährdet wäre. Schließlich ergibt sich nach Ende der Drittmittelförderung auch kein Dauerbeschäftigungsbedarf beim beklagten Land durch die Anschlussbeschäftigung des Klägers bei der B.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Befristungskontrollklage des Klägers erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.



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