Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 6 Sa 723/14

Vertretungsbedarf für Vollzeitstelle bei Weiterbeschäftigung der Stammkraft in Teilzeit

(1.) Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der sachliche Grund für die Befristung liegt in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnen muss.

(2.) Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers. Diese Prognose ist in Vertretungsfällen regelmäßig gerechtfertigt.

Hier: Der Kläger begehrt die Entristung von zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen, die zum Zwecke der Vertretung der Stammkraft A geschlossen wurden. Der Kläger wird in Vollzeit als Briefzusteller eingesetzt. Die A, die diese Tätigkeit zuvor ausübte, wird derweil -wiederholt- befristet auf Teilzeitbasis als Postfachverteilerin (halbe Stelle) beschäftigt. Dies geschah, weil die A eine bessere Kinderbetreuung erreichen wollte. Beide Mitarbeiter können per Direktionsrecht sowohl als Briefzusteller als auch als Postfachverteiler beschäftigt werden. Allerdings widerspricht das Teilzeitverlangen der A ihrem Einsatz als Briefzustellerin wegen der dortigen Arbeitszeiten.
Nachdem das Arbeitsgericht der Entfristungsklage stattgab, weil eine Befristung nur für eine halbe Stelle zu rechtfertigen sei - die Stammkraft A übe quasi noch die Hälfte ihrer Arbeit aus -, kommt das Landesarbeitsgericht zum gegenteiligen Ergebnis. Weil die A nicht als Briefzustellerin eingesetzt werden könne, verbleibe eine vakante Vollzeitstelle in der Briefzustellung bis zu deren voraussichtlicher Rückkehr. Allein die Tatsache, dass nach der Rückkehr der A eine halbe Stelle in der Postfachabteilung frei werde, lasse nicht den Schluss zu, es bestehe ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für den Kläger.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 12. März 2014 - 14 Ca 6652/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat und um Weiterbeschäftigung.

Der am xx. xx 1993 geborene, ledige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. Februar 2009 auf der Basis verschiedener befristeter Arbeitsverträge als Briefzusteller gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.070,00 in Vollzeit beschäftigt.

Unter dem 09. Januar 2013 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag (vgl. die Anlage K 8 zur Klageschrift vom 13. September 2013, Bl. 17 d. A.), ausweislich dessen der Kläger ab dem 13. Januar 2013 als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer befristet bis zum 30. September 2013 beschäftigt werden sollte. Dieser Arbeitsvertrag enthält als Befristungsgrund folgende Formulierung:

    "Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters A."

Unter dem 18. September / 30. September 2013 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (vgl. die Anlage K 9 zur Klageschrift vom 16. Januar 2014, Bl. 37, 38 d. A.), ausweislich dessen der Kläger ab dem 01. Oktober 2013 als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer befristet bis zum 28. Dezember 2013 für die Beklagte tätig werden sollte. Auch dieser Arbeitsvertrag enthält als Befristungsgrund folgende Formulierung:

    "Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters A."

Der Kläger schloss den Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung der Wirksamkeit der Befristung vom 09. Januar 2013 (vgl. die Anlage K 9, Bl. 37, 38 d. A.). Der Kläger wurde im Bereich des Zustellstützpunktes mit Leitungsfunktionen (ZSPL) Dreieich eingesetzt.

Mit Klage vom 13. September 2013, die beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen ist und der Beklagten am 26. September 2013 zugestellt worden ist, wandte sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013. Mit Klageerweiterung vom 16. Januar 2014, die beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen ist und der Beklagten am 21. Januar 2014 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 28. Dezember 2013.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristungen seien unwirksam. Die in seinen Arbeitsverträgen erwähnte Mitarbeiterin A sei während der Befristungszeiträume nicht abwesend gewesen, sondern habe bei der Beklagten gearbeitet.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund der am 09. Januar 2013 vereinbarten Befristung zum 30. September 2013, noch aufgrund der am 18. / 30. September 2013 vereinbarten Befristung zum 28. Dezember 2013 beendet worden ist;

2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Briefzusteller weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Befristungen seien durch einen sachlichen Grund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt. Bei dem Mitarbeiter A, der in den Arbeitsverträgen des Klägers erwähnt sei, handle es sich um Frau A. Sie sei Beamtin des einfachen Dienstes und arbeite regulär in Vollzeit als Briefzustellerin. Sie sei ebenfalls im ZSPL Dreieich eingesetzt. zur Betreuung ihres Kindes habe sie Teilzeitbeschäftigung gemäß § 91 Abs. 1 BBG beantragt.

Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 28. September 2012 (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 28. November 2013, Bl. 26. 27 d. A.) Frau A Teilzeitbeschäftigung vom 01. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013. Die Beklagte verlängerte gemäß Schreiben vom 17. Juli 2013 (vgl. die Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 28. November 2013, Bl. 28, 29 d. A.) die Teilzeitbeschäftigung bis zum 30. September 2014. Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung wird Frau A mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden in der Postfachverteilung eingesetzt.

Die Beklagte hat gemeint, sie müsse jederzeit mit der Rückkehr von Frau A rechnen und ihr einen Vollzeitarbeitsplatz im Bereich des ZSPL Dreieich frei halten. Die Beklagte hat weiter gemeint, sie sei auch in ihrer Entscheidung, wie lange sie den Ausfall von Frau A durch eine Beschäftigung eines befristeten Arbeitnehmers oder auch gar nicht regle, frei. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass während der gesamten Vertragsdauer ein Arbeitsplatz für Frau A freigehalten werden müsse.

Die Beklagte hat weiter gemeint, es läge auch keine unzulässige Kettenbefristung vor. Der erste befristete Arbeitsvertrag vom 26. Januar 2009 (vgl. die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 13. September 2013, Bl. 5 d. A.) sei mit den drei folgenden Verträgen (vgl. die Anlagen K 2, K 3 und K 4 zur Klageschrift vom 13. September 2013, Bl. 6 - 10 d. A.) auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt. Am 25. Januar 2011 (vgl. die Anlage K 5 zur Klageschrift vom 13. September 2014, Bl. 12 d. A.) sei dann der erste Arbeitsvertrag auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 TzBfG geschlossen worden. Sachgrund für die Befristung sei eine Vertretung verschiedener Mitarbeiter gewesen. Am 26. April 2011 und am 20. Dezember 2011 (vgl. Anlage K 6 und K 7 zur Klageschrift vom 13.September 2013, Bl. 13 - 15 d. A.) seien weitere Arbeitsverträge mit dem Befristungsgrund der Vertretung des Mitarbeiters A geschlossen worden.

Die Beklagte hat weiter gemeint, zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger Anfang 2011 eine unbefristete Beschäftigung als Briefzusteller im Zustellstützpunkt Frankfurt angeboten worden sei. Er habe dieses Angebot damals abgelehnt, da er sich räumlich nicht verändern wollte und auf eine unbefristete Beschäftigung im Zustellstützpunkt Langen gehofft hat. Die Beklagte hat weiter gemeint, zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger Anfang 2013 ein Wechsel in die Paketzustellung angeboten worden sei. Der Kläger habe auch dieses Angebot abgelehnt, einerseits weil er über keinen Führerschein verfügte, andererseits aus gesundheitlichen Gründen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zunächst angenommen, dass der Kläger die Befristungskontrollklage rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG erhoben habe, sodass die Befristung nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelte. Es hat weiter angenommen, die beiden vereinbarten Befristungen vom 09. Januar 2013 und 18. / 30. September 2013 seien mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1Satz 1, 2 TzBfG unwirksam. Die Unwirksamkeit der Befristungen ergebe sich vorliegend daraus, dass der Sachgrund der Vertretung, auf den sich die Beklagte allein berufen habe, die Befristung nur für eine Teilzeitbeschäftigung rechtfertige, der Kläger jedoch als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eingestellt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte vorgetragen habe, dass sie sowohl den Kläger als auch Frau A im Rahmen ihres Direktionsrechtes innerhalb des Zustellstützpunktes Dreieich versetzen könne. Weshalb die Befristung für die verbleibende Hälfte der vom Kläger besetzten Stelle gerechtfertigt sein soll, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Sachgrund der Befristung vorgeschoben sei. Dies führe zur Unwirksamkeit der Befristung. Das Arbeitsgericht hat auch weiter angenommen, dass beide vereinbarten Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterlagen. Der befristete Arbeitsvertrag vom 18. / 30. September 2013 sei unter dem Vorbehalt abgeschlossen worden, dass zwischen den Parteien nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, grundsätzlich zutreffend sei, dass die Befristung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unwirksam sei, wenn die Stammkraft teilzeitbeschäftigt und der Vertreter jedoch vollzeitbeschäftigt sei. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, die Stelleninhaberin A sei durchgehend während der Zeit der Beschäftigung des Klägers mit 20 Stunden wöchentlich für die Beklagte tätig gewesen, weshalb ein Vertretungsbedarf nur für eine halbe Stelle bestanden habe, habe es sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte einen Vertretungsbedarf für Frau A als Briefzustellerin im ZSPL Dreieich als Vollzeitkraft habe. Die Beklagte habe auch sowohl im Januar 2013 als auch im September 2013 berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft A rechnen müssen. Sofern Frau A keinen neuen Teilzeitantrag stelle, werde sie wieder in Vollzeit an ihrem alten Arbeitsplatz in der Briefzustellung eingesetzt. In der Postfachverteilung, in der sie Teilzeit tätig ist, gäbe es keine Vollzeitbeschäftigung.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 12. März 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 14 Ca 6652/13 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, ein Vertretungsbedarf für Frau A bestehe nur für 20 Wochenstunden. Die Beklagte setze Briefzusteller durchaus auch in Teilzeit ein, sodass ein zwingender Zusammenhang zu der Versetzung von Frau A in die Postfachverteilung nicht erkennbar sei. Einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Rückkehr in den Zustelldienst habe Frau A nicht, sie habe nur einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Diesem Anspruch werde sowohl die Tätigkeit in der Postfachverteilung wie auch die im Zustelldienst gerecht. Es werde auch bestritten, dass es in der Postfachverteilung keine Vollzeitbeschäftigung gebe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Rückkehr der Frau A in den Zustellbereich in Vollzeit im Bereich des Möglichen liegt, würde dies die Befristung des Klägers als unmittelbare Vertretung nicht rechtfertigen, da dann die Stelle mit 20 Stunden in der Postfachverteilung zu besetzen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2014 - AZ 14 Ca 6652/14 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c ArbGG). Sie ist auch form- und Fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs.1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Die Befristung der beiden letzten vom Kläger angegriffenen Arbeitsverträge vom 09. Januar 2013 und vom 18. / 30. September 2013 sind wirksam nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG aufgrund des Sachgrundes der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Es bestehen auch keine anderen Unwirksamkeitsgründe.

Der Kläger hat die Befristungskontrollklagen rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG erhoben, sodass die Befristung nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Zweifelhaft ist im Streitfall allerdings ob der Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2013 noch der Befristungskontrolle unterliegt. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen ist in der Regel nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages im Rahmen der Befristungskontrolle auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Denn durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage. Anders verhält es sich, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Vertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu genügt allerdings ein einseitig erklärter Vorbehalt des Arbeitnehmers nicht. Eine Befristungskontrolle des vorangegangenen Vertrages findet nur statt, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass zwischen ihnen nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der Vorbehalt muss daher vertraglich vereinbart sein (vgl. BAG, U. v. 04.06.2003 - 7 AZR 523/02 - AP Nr.252 zu § 620BGB RdN. 19 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das Berufungsgericht geht davon aus, dass hier kein einseitiger Vorbehalt des Klägers gegeben ist. Die Beklagte hat sich im Verfahren zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass nur noch der Arbeitsvertrag vom 18. / 30. September 2013 der Befristungskontrolle unterliegt. Sie hat den Vorbehalt des Klägers also akzeptiert. Da - wie noch auszuführen sein wird - das Berufungsgericht sowohl für den Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2013, als auch für den Arbeitsvertrag vom 18. / 30 September 2013 den Sachgrund der Vertretung der Frau A als Briefzustellerin in Vollzeit annimmt, kann dies jedoch letztlich dahinstehen.

Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt im Streitfall die Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2013 ebenso wie die Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 18. / 30. September 2013. Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der Vertretung eines Beamten (vgl. BAG, U. v. 25.03.2009, 3 AZR 34/08). Der sachliche Grund für die Befristung liegt in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnen muss. Deshalb besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist damit eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers. Diese Prognose ist in Vertretungsfällen regelmäßig gerechtfertigt. Auch bei einer wiederholten Befristung wegen mehrfacher Urlaubs- und Krankheitsvertretung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er braucht daher vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft keine Erkundigungen über die gesundheitlichen Entwicklungen des erkrankten oder die Planungen des beurlaubten Arbeitnehmers einzuholen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund der ihm vorliegenden Information erhebliche Zweifel daran haben muss, ob die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG, U. v. 04.06.2003 - 7 AZR 523/02 - a. a. O., RdN. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Beklagte hat vorliegend einen Vertretungsbedarf für die in Vollzeit in der Briefzustellung der im Bereich des ZSPL Dreieich ausgefallenen Arbeitskraft A. Dies gilt zunächst unzweifelhaft für den Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2013, da dieser gemäß der seinerzeitigen Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung für Frau A bis zum 30. September 2013 befristet war. Dies gilt aber auch für den Arbeitsvertrag vom 18. / 30. September 2013, obwohl dieser nicht bis zur bewilligten Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung von Frau A bis zum 30. September 2014 befristet war, da der Arbeitgeber darin frei ist, ob er eine ausgefallene Arbeitskraft ersetzt oder nicht.

Gegen die Annahme des Befristungsgrundes des Vertretungsbedarfes für A als Briefzustellerin in Vollzeit im ZSPL Dreieich spricht auch nicht, dass sie ihre Arbeitsleistung im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im ZSPL Dreieich weiter erbringt. Die Stammkraft A wird nämlich im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung nicht in der Briefzustellung, sondern in der Postfachverteilung eingesetzt. Unstreitig ist zwar, dass auch die Postfachverteilung zum ZSPL Dreieich gehört und die Beklagte im Rahmen der Ausübung ihres Direktionsrechts sowohl dem Kläger wie auch der Stammkraft A Arbeiten in der Briefzustellung und in der Postfachverteilung zuweisen kann. Die Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Aufteilung der Briefzustellung dergestalt, dass die Stammkraft A sich die Briefzustellung mit einem weiteren Arbeitnehmer teilt, nicht machbar ist, weil die damit verbundenen Arbeitszeiten der Stammkraft A die Sicherstellung der ihrem Teilzeitbegehren zugrunde liegenden Kinderbetreuung nicht ermöglicht. Die Beklagte hat daher aufgrund des Ausfallens der Stammkraft A in der Briefzustellung Bedarf für einen Briefzusteller in Vollzeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Rückkehr der Stammkraft A in Vollzeit ein Teilzeitarbeitsplatz in der Postfachverteilung zu besetzen sein könnte. Aufgrund welcher Umstände die Beklagte Frau A in der Postfachverteilung einsetzt, interessiert im Rahmen der vorliegenden Befristungskontrolle nicht.

Der Arbeitsvertrag vom 18. / 30. September 2013 ist auch nicht formunwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der Kläger hat den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Sein Vorbehalt ist keine Ablehnung des Vertragsangebots der Beklagten im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB. Der Kläger verlangt mit dem Vorbehalt nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Er will erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass er gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sich das Recht vorbehalten will, den Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2013 gerichtlich überprüfen zu lassen, was der Beklagten aufgrund der zuvor am 26. September 2013 zugestellten Klage bereits bekannt war.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 04. Juni 2013 - 7 AZR 523/02 -.



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