Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom - Az: 10 CA 4027/15
I. Was zählt als Diskriminierung?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?
Diskriminierend ist jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern1, die auf einer Behinderung der betreffenden Person beruht. Das Merkmal der Behinderung reiht sich damit in die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierten Benachteiligungsverbote ein.
Beispiel(1): Der gehbehinderte Bewerber B bewirbt sich bei dem Arbeitgeber A auf die Stelle eines Software-Entwicklers. Obwohl B für den Job qualifiziert ist, lehnt A ihn ab. Denn A meint, dass gehbehinderte Arbeitnehmer zu langsam arbeiten und den Betrieb aufhalten.
Beispiel(2): Der leicht stotternde Bewerber S bewirbt sich bei der Agentur A als Arbeitsvermittler. Trotz seiner Qualifikation wird er abgelehnt, da die Tätigkeit häufiges Sprechen voraussetze und flüssiges Sprechen von höchster Wichtigkeit sei.
Wie gerade das zweite Beispiel verdeutlicht, muss nicht unbedingt eine Schwerbehinderung vorliegen. Bereits jede Art von körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung kann zu einer Behinderung führen. Unbedingt notwendig ist daher die Bestimmung der im Einzelfall bestehenden Beeinträchtigungen und deren Wirkung auf das Erwerbsleben. Gerade bei langanhaltenden Krankheiten ist die Feststellung einer Behinderung oftmals schwierig.
Die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer Behinderung ist gerechtfertigt, wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
Betroffene Arbeitnehmer können sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle beschweren und Stellungnahme verlangen. Darüber hinaus haben sie das Recht auf Schadenersatz und Entschädigung. Ein abgelehnter Stellenbewerber kann z.B. die Zahlung entgangener Gehälter verlangen. (Siehe auch: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich
Egal welche Form der Diskriminierung - ob wegen des Alters, Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion oder sexuellen Identität oder wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung: Diskriminierungen sind eine Rechtsverletzung. Setzen Sie sich deshalb für Ihr Recht ein - gemeinsam mit Ihren Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht.
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Urteil vom - Az: 10 CA 4027/15
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