I.Was ist das?
II.Worin liegt der Unterschied zur ordentlichen Kündigung??
Unter strengen Voraussetzungen gilt im deutschen Recht der Grundsatz: Ist einer Vertragspartei die Bindung an den Vertrag nicht zumutbar, so kann sie sich davon lösen.
Für Arbeitsverhältnisse gilt das gleiche: Erklärt ein Vertragspartner1 die außerordentliche Kündigung, so kann er sich mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen. Voraussetzung ist, dass dem Kündigenden nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung fortzusetzen.
Wichtig: Ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar, so muss dem Kündigenden das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar sein.
Ab wann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses „unzumutbar“ ist, muss einzelfallgerecht und unter Abwägung beiderseitiger Interessen festgestellt werden. Notwendig ist jedoch ein nachvollziehbarer wichtiger Grund.
Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis sofort, d.h. fristlos, beendet werden. Außerdem kann ausnahmslos jedes Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden; entgegenstehende Abreden sind unwirksam.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Fristlos gekündigt? Jetzt aktiv werden
Fristlose Kündigungen können für Arbeitnehmer finanziell verheerend sein. Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Umso wichtiger, dass Sie jemanden an Ihrer Seite haben, der sich für Sie einsetzt: die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht. Achtung: Da Ihre Ansprüche nach drei Wochen verfallen, sollten Sie sofort handeln.
Fristlose Kündigungen vermeiden.
„Das Gerichtsverfahren hat sich zu meinen Gunsten entschieden. Meine Erwartungen wurden in allen Belangen des Falles voll eingelöst.“ Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: