Arbeitsgericht Wiesbaden

Urteil vom - Az: 4 Ca 1405/97

Zum Umfang des Direktionsrechts

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer einseitig nur solche Tätigkeiten übertragen, die nach ihrer Art, dem Arbeitsort und der Arbeitszeit den nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Diensten entsprechen. Je umfassender die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste umschrieben sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen. Je enger und konkreter die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vertraglich fixiert ist, desto geringer ist der dem Direktionsrecht belassene Spielraum.
Im vorliegenden Fall wurde die Versetzung eines auf der Intensivstation arbeitenden stellvertretenden Stationsleiters und Krankenpflegers zur interdisziplinären Privatstation als unzulässig angesehen, da sie über die Grenzen des Direktionsrechts hinausgehe.

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Versetzung des Klägers vom 01.04.1997 in die interdisziplinäre Privatstation unwirksam ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Grenzen des Direktionsrechts.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1990 beschäftigt und erhielt zuletzt eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 14 AVR. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger als Krankenpfleger eingestellt. Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 5 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.08.1992 wurde der Kläger zum "stellvertretenden Stationsleiter der Intensivstation ernannt". Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 7 d. A. verwiesen.

Im Rahmen einer Unterredung teilte die Beklagte am 01.04.1997 dem Kläger mit, daß er keinen Dienst mehr auf der Intensivstation erbringen, sondern seine Überstunden abfeiern solle und anschließend zur interdisziplinären Privatstation im 4. Stock versetzt werde. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Die Mitarbeitervertretung wurde bei der Versetzung nicht beteiligt.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Versetzung. Er meint, daß sie unzulässig sei. Im übrigen habe sich das Leistungsspektrum der Intensivstation nicht geändert.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die Versetzung des Klägers vom 01.04.1997 in die interdisziplinäre Privatstation unzulässig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschäftigung als stellvertretender Stationsleiter der Intensivstation habe. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs sei notwendig geworden, weil der Kläger nicht über die aufgrund gestiegener Leistungsanforderungen in der Intensivstation erforderlichen Fachkenntnisse und Qualifikationen verfüge.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften über die mündliche Verhandlung am 02.06.1997 und 11.09.1997 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen, weil die Versetzung unwirksam ist. Dies folgt aus dem Umstand, daß die Zuweisung einer Position in der interdisziplinären Privatstation eine Vertragsänderung darstellt und damit nicht aufgrund des Direktionsrechts, sondern nur durch eine Änderungskündigung erfolgen kann. Im einzelnen gilt folgendes:

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer einseitig nur solche Tätigkeiten übertragen, die nach ihrer Art, dem Arbeitsort und der Arbeitszeit den nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Diensten entsprechen. Je umfassender die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste umschrieben sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen. Je enger und konkreter die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vertraglich fixiert ist, desto geringer ist der dem Direktionsrecht belassene Spielraum (vgl. zum Vorstehenden von Hoyningen-Huene in: NZA 1993, 145 (146 f m. w. N.)). Demgemäß ist die Arbeitspflicht des Klägers arbeitsvertraglich auf die Position des stellvertretenden Stationsleiters der Intensivstation begrenzt, weil die Wahrnehmung des Arbeitsplatzes im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1992 stellt ein dementsprechendes Vertragsangebot dar, denn eine einseitige Zuweisung der Position des stellvertretenden Stationsleiters der Intensivstation konnte nicht erfolgen. Dieser Arbeitsbereich wird nämlich vom Vertrag vom 23.04.1990 nicht umfaßt, weil der Kläger als Krankenpfleger eingestellt worden ist. Das Vertragsänderungsangebot hat der Kläger -- weil es für ihn lediglich vorteilhaft ist -- konkludent angenommen, indem er in der Folgezeit die neue Position wahrgenommen hat.

Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht das in § 8 des Arbeitsvertrages geregelte Schriftformerfordernis nicht entgegen, wonach spätere Vereinbarungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf den Vertrag bedürfen. Das Schriftsformerfordernis haben die Parteien aufgehoben:

Die Parteien können den vereinbarten Formzwang jederzeit formlos aufheben. Eine stillschweigende Aufhebung der Formabrede ist anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben. Das gilt auch dann, wenn sie an den Formzwang nicht gedacht haben (vgl. BGH in: AP Nr. 1, 2 zu § 127 BGB). Im Streitfall sind diese Anforderungen dadurch erfüllt worden, daß die Parteien den Vertrag über längere Zeit hindurch zu den abgeänderten Bedingungen durchgeführt haben.

Bei dieser Sachlage hätte es der Vereinbarung einer entsprechenden Versetzungsklausel bedurft, wenn sich die Beklagte die einseitige Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit als der unmißverständlich vereinbarten Position des stellvertretenden Stationsleiters der Intensivstation hätte vorbehalten wollen. Dies ist aber weder in den sonstigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vom 23.04.1990 noch in den in Bezug genommenen AVR geschehen. Nach § 9 Abs. 4 AVR ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung gerade keine Versetzung oder Abordnung im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 9 AVR.

Eine Umdeutung (§ 140 BGB) der unwirksamen Versetzung in eine Änderungskündigung scheidet aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß Kündigungen eindeutig und unmißverständlich als solche ausgesprochen werden müssen, was hier nicht der Fall ist (vgl. KR-Rost, 4. Auflage, § 2 Rn. 44). Im übrigen steht einer Umdeutung in eine Änderungskündigung auch entgegen, daß die Mitarbeitervertretung nicht im Sinne der §§ 30, 31 MaVO beteiligt wurde.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht der Höhe nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers.



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