Arbeitsgericht Wiesbaden

Urteil vom - Az: 4 Ca 1808/08

Zahlung einer zu hohen Abfindung; Wegfall der Bereicherung

Will sich der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge auf Entreicherung berufen, muss er im Einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und keine notwendiger Weise angefallenen Ausgaben erspart worden sind.
Der Entreicherungseinwand entfällt allerdings, falls der Bereicherungsschuldner mit dem Erlangten noch bei sich vorhandene Vermögenswerte geschaffen hat. Dies ist etwa bei der Anschaffung eines Hundewelpen der Fall.
Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind indes nicht mit unbemerkt bleibenden geringen Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgeltes, die typischerweise sofort für konsumtive Zwecke verbraucht werden, gleichzusetzen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.167,90 EUR (in Worten: eintausendeinhundertsiebenundsechzig und 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.167,90 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (4 Ca 1543/07) einigten sich die Parteien u.a. dahingehend, dass die Klägerin der Beklagten eine Abfindung entsprechend der §§ 9,10 KSchG in Höhe von 3.900,00 Euro brutto zahlen sollte. Bezüglich der Einzelheiten des Vergleiches wird verwiesen auf Bl. 5 d.A.

In der Folgezeit erhielt die Beklagte den Betrag von 3.900,00 Euro ausgezahlt, ohne dass Steuern in Abzug gebracht wurden. Nachdem der fehlende Steuerabzug seitens der Klägerin bemerkt worden war, wurde die Beklagte mit Schreiben des Steuerberaters vom 21.01.2008 darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei richtiger Abrechnung sich lediglich ein Nettobetrag in Höhe von 2.732,10 Euro ergebe und somit eine Überzahlung von 1.167,90 Euro entstanden sei (Bl. 7 d.A.).

Mit außergerichtlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.02.2008 wurde eine Zahlung zurückgewiesen und der Einwand der Entreicherung enthoben (Bl. 8 u. 9 d.A.). Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde eine Frist zur Zahlung von 1.167,90 Euro bis zum 26.03.2008 gesetzt (Bl. 10 u. 11 d.A.).

Die Klägerin hat die Steuer für den Abfindungsbetrag in Höhe von 3.900,00 Euro mittlerweile nachentrichtet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Rückzahlung von 1.167,90 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet sei. Sie behauptet, dass der Betrag in Höhe von 3.900,00 Euro aufgrund eines Irrtums in der Lohnbuchhaltung „brutto = netto“ ausgezahlt worden sei. Sie vertritt ferner die Auffassung, dass der Beklagten bekannt gewesen sein musste, dass Abfindungen der Steuerpflicht unterlagen. Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung während des Kündigungsschutzprozesses und insbesondere im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss anlässlich der Sitzung vom 25.10.2007 hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf den Unterschied zwischen brutto und netto hinweisen müssen. Auch in ihrer Eigenschaft als kaufmännische Angestellte habe die Beklagte wissen müssen, dass eine Bruttoabfindung keine Nettozahlung darstelle.

Die Klägerin bestreitet ferner, dass die Beklagte im Jahr 2008 einen Hund im Werte von 1.000,00 Euro erworben habe. Insbesondere sei aufgrund dessen keine Entreicherung eingetreten. Schließlich ginge die seitens der Beklagten vorgenommene Aufrechnung ins Leere, da bereits ein Schaden für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht ersichtlich sei.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.167,90 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie nicht zur Rückzahlung von 1.167,90 Euro verpflichtet sei. Sie bestreitet bereits, dass die Auszahlung in voller Höhe aufgrund eines Irrtums erfolgt sei, die Auszahlung sei vielmehr bewusst erfolgt. Sie behauptet ferner, dass sie einen Havanese-Welpen zum Preis von 1.000,00 Euro gekauft habe. Die Beklagte hat eine Kopie des Kaufvertrages zur Akte gereicht, bezüglich deren Einzelheiten auf Bl. 29 - 30 d.A. verwiesen wird. Sie habe bei Vertragsschluss im November 2007 eine Anzahlung geleistet, der restliche Kaufpreis in Höhe von 250,00 Euro sei am 21.12.2007 gezahlt worden. Hätte sie gewusst, dass sie nicht den vollen Betrag netto erhalte, hätte sie sich den Havanese-Welpen nicht gekauft. Aus der Fürsorgepflicht sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen richtig zu erstellen. Gegen diese Verpflichtung habe die Klägerin schuldhaft verstoßen. Der Beklagten stünde demnach ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie die Aufrechnung erkläre.

Hilfsweise sie darauf zu verweisen, dass sie entreichert sei. Der Kauf des Hundes sei eine Luxusaufwendung, die die Beklagte nicht getätigt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie eine Überzahlung von rund 1.170,00 Euro erhalten habe. Schließlich sei die Abfindung auch für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht worden. Die Beklagte sei einem 1993 geborenen Kind unterhaltspflichtig, zum damaligen Zeitpunkt sei sie arbeitslos gewesen und habe eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit erhalten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist im vollen Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 1.167,90 Euro gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB verlangen.

1. Die Beklagte ist in Höhe der geltend gemachten Forderung bereichert.

a) Die Beklagte hat 1.167,90 Euro erlangt. Unstreitig hat sie den Abfindungsbetrag 3.900 € brutto = netto in voller Höhe ausbezahlt bekommen. Bei richtiger Abrechnung hätte sich indes nur ein Nettoauszahlungsbetrag von 2.732,10 Euro ergeben, sodass eine Überzahlung in Höhe der geltend gemachten Forderung eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat auch die abzuführende Lohnsteuer in Höhe von 1.167,90 Euro nachentrichtet und ist damit seiner Pflicht zum Steuerabzug (nachträglich) nachgekommen. Hierdurch ist die Steuerschuld der Beklagte erloschen und sie war insbesondere nicht mehr selbst zur Nachentrichtung der Steuer gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet. Die Beklagte hat somit Befreiung von ihrer Steuerschuld und gleichzeitig die Auszahlung des vollen Bruttobetrages erhalten und ist damit im Ergebnis in Höhe von 1.167,90 Euro überzahlt.

b) Dies geschah auch bewusst und zweckgerichtet durch Leistung der Klägerin.

c) Da auch ein Rechtsgrund für die Zahlung der 1.167,90 Euro nicht bestand, liegen die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches dem Grunde nach vor.

d) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine bewusste Überzahlung seitens der Klägerin stattgefunden hat. Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete allerdings nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Mit Schriftsatz vom 17.07.2008 hat die Beklagte indes pauschal behauptet, dass die Auszahlung ohne Steuerabzug bewusst erfolgt sei. Sie hat hierfür weitere Anhaltspunkte allerdings nicht vorgetragen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass jemand bewusst zuviel auszahlt, obwohl er weiß, dass er nur zu einer geringeren Leistung verpflichtet ist. Bei lebensnaher Betrachtungsweise spricht vielmehr alles dafür, dass die Auszahlung aufgrund eines Irrtums in der Lohnbuchhaltung erfolgt ist. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass die Klägerin in positiver Kenntnis der bestehenden Steuerschuld zum damaligen Zeitpunkt die Auszahlung in voller Höhe veranlasst hätte.

e) Nach § 818 Abs. 2 BGB schuldet der Empfänger von Geld grundsätzlich Wertersatz, da die einzelnen Münzen bzw. Scheine nicht mehr vorhanden sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Beklagte einen entsprechenden Geldbetrag an die Klägerin zu zahlen hat.

2. Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen.

a) Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte nicht als bösgläubig im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB angesehen werden kann, so dass der Beklagten grundsätzlich der Einwand der Entreicherung offen steht. Bösgläubigkeit im Sinne der Vorschrift verlangt positive Kenntnis bezüglich der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt sowie die Rechtsfolgen des Fehlen des Rechtsgrundes. Bloße Zweifel lösen die verschärfte Haftung nicht aus ( Palandt/Sprau, 66 Aufl., § 819 Rz. 2). Die Voraussetzungen der verschärften Haftung hat der Bereicherungsgläubiger, hier also die Klägerin, zu beweisen ( Palandt/Sprau, a.a.O., Rz. 10).

Gemessen an diesen Anforderungen ist es nicht ausreichend, wenn die Klägerin pauschal darauf abstellen will, dass die Beklagte als kaufmännische Angestellte schon wissen müsste, dass eine Bruttoabfindung stets dem Steuerabzug unterliege. Dies kann in der Allgemeinheit schon deshalb nicht behauptet werden, weil bis vor einigen Jahren die Auszahlung einer Abfindung steuerrechtlich noch begünstigt war. Selbst wenn die Beklagte Zweifel gehabt hätte, reicht dies immer noch nicht aus, um eine positive Kenntnis anzunehmen. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine entsprechende Beratung hinsichtlich des Bruttocharakters der Abfindung vorgenommen haben müssten. Insoweit erschöpft sich der Vortrag in der bloßen Annahme, dass eine entsprechende Beratung stattgefunden habe, ohne dass dies durch irgendwelche Anhaltspunkte untermauert werden konnte.

b) Die Beklagte ist im vorliegenden Fall nach wie vor bereichert und kann sich daher nicht erfolgreich auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Für den Wegfall der Bereicherung ist der Bereicherungsschuldner darlegungs- und beweispflichtig ( Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rz. 55). § 818 Abs. 3 BGB ermöglicht dem gutgläubigen Bereicherungsschuldner den nach einer der Anspruchsnormen des Bereicherungsrechts entstandenen Anspruch dadurch abzuwenden, indem er sich darauf beruft, nicht mehr bereichert zu sein. In diesem Fall entfällt der Kondiktionsanspruch. Will sich der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge auf Entreicherung berufen, muss er im Einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und keine notwendiger Weise angefallenen Ausgaben erspart worden sind ( BAG 18.09.1986 - 6 AZR 517/83 - AP Nr. 5 zu § 812 BGB). Der Entreicherungseinwand entfällt allerdings, falls der Bereicherungsschuldner mit dem Erlangten noch bei sich vorhandene Vermögenswerte geschaffen hat ( BGH 09.05.1984 - IvbZR 7/83 - NJW 1984, S. 2095, 2096; Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rz. 34).

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht schlüssig behauptet, entreichert zu sein. In Wesentlichen hat sie vorgebracht, dass sie einen Havanese-Welben zum Preis von 1.000,00 Euro gekauft habe und sie diese Ausgabe nicht getätigt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie nicht den vollen Betrag erhalte. Wie die Beklagte auf Nachfrage einräumte, ist der Hund bei ihr nach wie vor vorhanden. Damit hat die Beklagte mit dem überzahlten Geld einen Vermögenswert geschaffen, der nach wie vor in ihrem Vermögen vorhanden ist. Die Sache ist auch insbesondere nicht untergegangen oder verschlechtert, hierfür sind jedenfalls keine Anhaltspunkte vorhanden.

Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sie sich hilfsweise darauf beruft, dass Geld für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht zu haben. Zunächst ist hier festzuhalten, dass sie sich hier nicht auf die Grundsätze eines Anscheinsbeweises für eine Entreicherung bei geringfügigen Lohnüberzahlungen im Arbeitsverhältnis berufen kann. Denn Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht mit unbemerkt bleibenden geringen Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgeltes, die typischerweise sofort für konsumtive Zwecke verbraucht werden, gleichzusetzen ( BAG 11.08.1998 - 9 AZR 83/97 - AP Nr. 22 zu § 812 BGB).

Ferner erscheint das Vorbringen der Beklagten an diesem Punkt widersprüchlich. Denn die im Streit stehende Überzahlung kann entweder für den einmaligen und außergewöhnlichen Kauf des Hundes ausgegeben worden sein oder aber in den laufenden alltäglichen Ausgaben aufgegangen sein. Da sie sich in erster Linie darauf beruft, dass Geld für den Kauf des Havanese-Welpen ausgegeben zu haben, kann sie sich nicht gleichzeitig darauf berufen, dass Geld sei für die alltägliche Lebensführung verbraucht worden.

Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten von Letzterem ausginge, änderte sich am Ergebnis nichts. Denn wenn die Beklagte das Geld für ihre alltägliche Lebensführung verbraucht hätte, hätte sie insofern anderweitige notwendige Ausgaben erspart, was gleichfalls der Annahme einer Entreicherung entgegensteht (Griese, in Küttner, Personalhandbuch, 15. Aufl., Stichwort: Entgeltrückzahlung Rz. 8 )

3. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß den §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

Der Beklagten steht keine Schadensersatzforderung zu, mit der sie die Aufrechnung erklären kann. Zwar ist es richtig, dass bei vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen der Arbeitnehmer mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann, wenn er in Folge einer zunächst fehlerhaften Entgeltabrechnung und Auszahlung im Vertrauen auf deren Richtigkeit Ausgaben tätigt, die er bei Kenntnis der Entgeltüberzahlung nicht gemacht hätte ( Griese, in Küttner, Personalhandbuch, 15 Aufl., Stichwort Entgeltrückzahlung Rz. 3). Zu denken sind hierbei allerdings in erster Linie an Fälle, in denen der Bereicherungsschuldner finanzielle Aufwendungen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlung macht, um etwa das Erlangte instand zu setzen oder zu erhalten. Darum geht es hier aber nicht. Bei reinen Lohnüberzahlungen entsteht dem Arbeitnehmer in aller Regel vielmehr überhaupt kein Schaden. Denn bei richtiger Festsetzung der Bezüge hätte der Bereicherungsschuldner im Ergebnis den gleichen Betrag erhalten, der ihm nach Erstattung der Überzahlung auch jetzt noch verbleibt ( BAG 08.02.1964 - 5 AZR 371/63 - DB 1964, S. 662). Ein Schaden kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer finanziell etwa anders disponiert hätte, wenn er die richtige Auszahlungshöhe gekannt hätte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer durch die Überzahlung zu Ausgaben veranlasst worden ist, die er bei richtiger Lohnberechnung niemals gemacht hätte und von denen auch kein Vorteil mehr verblieben ist ( BAG 08.02.1964, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist es indes gerade so, dass durch den Kauf des Hundes nach wie vor ein Vorteil verblieben ist, der sich in dem Besitz des Hundes und wertmäßig in Höhe des aufgewendeten Kaufpreises widerspiegelt. Nach dem im Schadensrecht geltende Grundsatz der „Vorteilsausgleichung“ ( vgl. hierzu PWW/Medicus, 2. Aufl., § 254 Rz. 72 ff. ) ist insbesondere eine isolierte Betrachtung dergestalt unzulässig, dass lediglich auf den Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.167,90 Euro als vermeintliche Schadensposition abgestellt wird, ohne dass gleichzeitig der Vorteil und Wertzuwachs mit ins Auge gefasst wird, den die Beklagte mit diesem Geld finanziert hat.

II. Die Entscheidung über die Verzugszinsen beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Eine entsprechende Mahnung lag vor, da der Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2008 eine Frist zur Rückzahlung des Betrages bis zum 26.03.2008 gesetzt wurde.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Wertfestsetzung richtet sich gemäß § 3 ZPO nach der Höhe der eingeklagten Forderung.

Die Berufung ist im Urteilstenor nicht zuzulassen. Hierfür liegt ein gesetzlicher Grund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach den allgemeinen Regeln (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

Die weiteren Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.

 



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