Arbeitsgericht Wiesbaden

Urteil vom - Az: 3 Ca 230/03

Versenden von Sammel-E-Mails an Mitarbeiter; Mitarbeiterrichtlinie

Dürfen laut einer Mitarbeiterrichtlinie, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computer, Kommunikationsnetze und Internet-Zugänge grundsätzlich nur für geschäftliche Zwecke genutzt werden, so stellt es keinen Verstoß dar, in der Freizeit eine Sammel-E-Mail von einem externen Rechner an die E-Mail-Adressen von Mitarbeitern zu schicken.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 10. Dezember 2002 zurück zu nehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 22. Januar 2003 zurück zu nehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.600 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwei dem Kläger erteilte Abmahnungen von der Beklagten zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen sind.

Der Kläger ist zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.800 Euro bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Verlagsgruppe ... Bei der Beklagten existiert eine Netzwerkrichtlinie (im folgenden Mitarbeiterrichtlinie), in der die Nutzung der EDV wie folgt geregelt ist:

1. Nutzung der DV-Anlagen

Die von ... zur Verfügung gestellten Computer, Kommunikationsnetze und Internet-Zugänge dürfen grundsätzlich nur für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung des Internet ist nicht gestattet. Daneben gestattet ... bis auf Widerruf die Nutzung des internen Mail-Systems zum Austausch kurzer privater Mitteilungen, soweit hierdurch der Betriebsablauf nicht gestört wird. Nicht erlaubt sind Kettenbriefe, kommerzielle Nutzungen, Privatanzeigen etc. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vertraulichkeit privater Daten hierbei nicht zu gewährleisten ist. Darüber hinaus behält sich das Unternehmen die inhaltliche Überprüfung der Medien vor.

Weiterhin existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1999, die am 26. März 2001 geändert wurde. Hinsichtlich des Inhalts dieser Konzernbetriebsvereinbarung wird ergänzend Bezug genommen auf Blatt 62 bis 68 der Akte.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 und Schreiben vom 22. Januar 2003 wurde dem Kläger jeweils eine Abmahnung ausgesprochen, weil er gegen Ziffer 1 der Mitarbeiterrichtlinie verstoßen haben soll.

Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Abmahnung wird ergänzend auf die Abmahnungsschreiben Blatt 5 und Blatt 9 der Akte verwiesen.

Dem Abmahnungsschreiben gingen 2 E-Mails voraus, die an nahezu alle Mitarbeiter der Beklagten übersandt wurden. Zum einem handelt es sich um eine E-Mail vom 6. Dezember 2002, zum anderen um eine E-Mail vom 21. Januar 2003. Unterzeichnet war die E-Mail vom 6. Dezember 2002 mit Liste ver.di, die E-Mail vom 21. Januar 2003 mit ..., Vorstandsvorsitzender der ver.di Landesfachgruppe Verlage und Agenturen in Hessen.

Hinsichtlich des Inhalts dieser E-Mails wird ergänzend verwiesen auf Blatt 77 und 79 der Akte.

Beide E-Mails sind von externen Rechnern an eine Sammeladresse bei der Beklagten geschickt worden. Von dieser Sammeladresse aus werden E-Mails automatisch an nahezu alle Mitarbeiter übersandt. Diese Adresse ist von der Beklagten selber eingerichtet worden und steht im E-Mail-Adressbuch des Konzerns.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Abmahnungen seien unwirksam und deshalb aus der Personalakte zu entfernen. Zum einen sei der Inhalt der Abmahnungen unrichtig, da die E-Mails nicht vom Kläger allein versandt und auch nicht an alle Mitarbeiter geschickt worden seien. Weiterhin seien die Abmahnungen nicht bestimmt genug, da der Vorwurf zu pauschal und undifferenziert sei. Ein Verstoß gegen die Mitarbeiterrichtlinie liege schon nicht vor, weil die E-Mails von einem externen Server abgeschickt worden seien, und es sich zudem nicht um Kettenbriefe handele. Ferner sei die Mitarbeiterrichtlinie unwirksam, da eine Mitbestimmung des Betriebsrates hinsichtlich dieser Richtlinie nicht erfolgt sei. Schließlich könne das Versenden der E-Mails nicht abgemahnt werden, da es zum Zwecke der Gewerkschaftstätigkeit zu dem von Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Bereich gehöre. Letztlich seien die Abmahnungen auch deswegen unwirksam, weil auch andere Arbeitnehmer an alle Mitarbeiter gerichtete E-Mails verschickt hätten.

Der Kläger-Vertreter beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

die Abmahnung vom 10. Dezember 2002 zurück zu nehmen und aus der Personalakte zu entfernen,

die Abmahnung vom 22. Januar 2003 zurück zu nehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagten-Vertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Abmahnungen zu Recht erfolgt seien. Der Kläger habe durch das Versenden der E-Mails gegen die Mitarbeiterrichtlinie verstoßen. Diese sei auch wirksam, da sie mit der Konzernbetriebsvereinbarung korrespondiere. Die Mitarbeiterrichtlinie enthalte darüber hinaus keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand, so dass eine Mitbestimmung des Betriebsrats schon gar nicht in Betracht komme. Schließlich sei auch das Versenden der E-Mails nicht durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt, da der Kläger sich das Eigentum der Beklagten zu Nutze gemacht habe. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass andere E-Mails, die an andere Mitarbeiter versandt worden seien, sanktionslos geblieben seien, so treffe dieser Vortrag nicht zu. Der Verfasser einer dieser E-Mails sei ermahnt worden. Die anderen beiden E-Mails seien vorher mit der Geschäftsleitung abgestimmt worden.

Hinsichtlich des Parteivorbringens im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften sowie auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücknahme der streitgegenständlichen Abmahnungen und deren Entfernung aus seiner Personalakte. Der Anspruch des Klägers folgt aus positiver Vertragsverletzung und einer entsprechenden Anwendung der §§ 242, 1004 BGB. Die Aufnahme einer ungerechtfertigten Abmahnung in die vom Arbeitgeber geführte Personalakte des Arbeitnehmers bedeutet regelmäßig einen schuldhaften Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, woraus sich der Anspruch auf Entfernung ergibt.

Der Entfernungsanspruch ist begründet, weil die beanstandeten Abmahnungen mangels Pflichtverstoßes des Klägers nicht rechtmäßig ergangen sind.

Denn ein mit den Abmahnungen beanstandeter Verstoß gegen die Mitarbeiterrichtlinie liegt nicht vor.

Es kann hier dahingestellt bleiben, wer die streitgegenständlichen E-Mails abgesandt hat. Selbst wenn der Kläger die E-Mails tatsächlich versandt hat, würde kein Verstoß seinerseits gegen die Mitarbeiterrichtlinie vorliegen.

Denn das Versenden von E-Mails von einem privaten externen Rechner in der Freizeit verstößt nicht gegen die Mitarbeiterrichtlinie. Nach der Richtlinie dürfen die von ... zur Verfügung gestellten Computer, Kommunikationsnetze und Internetzugänge grundsätzlich nur für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Aus der Fassung dieser Richtlinie ergibt sich zunächst, dass sie für interne Computer gilt und nicht für externe Rechner. Gleiches gilt aber auch für das Kommunikationsnetz und den Internetzugang, auch diese dürfen nur von internen Rechnern aus nicht genutzt werden. Naturgemäß kann sich ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht gegen "Angriffe" von außen stützen. So kann er auch einem Mitarbeiter grundsätzlich nicht verbieten, private Briefe über den Postweg an Mitarbeiter im Betrieb zu übersenden. Diese Grundsätze müssen auch für E-Mails Anwendung finden. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verbieten, von einem externen Rechner E-Mails an andere Mitarbeiter zu senden. Letztlich kann diese Frage dahin gestellt bleiben, da das beanstandete Verhalten, nicht von dem Wortlaut Mitarbeiterrichtlinie erfasst wird. Der Wortlaut verbietet nämlich gerade die Nutzung der zur Verfügung gestellten Computer, Kommunikationsnetze und des Internetzugangs. Durch die Wortwahl "zur Verfügung gestellt" wird verdeutlicht, dass es sich dabei um eine interne Nutzung handeln muss.

Selbst wenn der Arbeitgeber mit dieser Richtlinie eine andere Intention verfolgt, so geht diese unklare Formulierung zu Lasten der Beklagten als Verwender.

Weiterhin ist zweifelhaft, ob es bei den beanstandeten E-Mails auch um Ketten-E-Mails handele. Ketten-E-Mails sind naturgemäß solche E-Mails, die einen Mitarbeiter übersandt werden und dann von diesem an eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern weiter versandt werden sollen. Dies ist vorliegend jedoch nicht beabsichtigt. Der Kläger hat die E-Mails an eine von der Beklagten eingerichtete Sammeladresse gesandt, von der aus die Verteilung automatisch an alle Mitarbeiter erfolgt. Diese E-Mail Adresse ist von externen Rechnern frei zugänglich. Das gegenüber dem Kläger beanstandete Verhalten stellt demgemäß keinen Pflichtverstoß dar und wird auch durch die Mitarbeiterrichtlinie nicht sanktioniert. Aus der Mitarbeiterrichtlinie ergibt sich gerade nicht, dass von einem externen Rechner an die Sammeladresse E-Mails nicht versandt werden dürfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass keine Arbeitszeit verwandt wurde, um die E-Mails zu schreiben, und dass dies auch nicht auf Kosten der Beklagten getan wurde.

Da schon kein Pflichtverstoß vorliegt, kann hier dahin gestellt bleiben, ob die Mitarbeiterrichtlinie wirksam ist und ob das gegenüber dem Kläger beanstandete Verhalten durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt ist.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist mit einem Bruttomonatsentgelt pro Abmahnung zu bewerten.

 



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