Arbeitsgericht Wiesbaden

Urteil vom - Az: 8 Ca 3193/00

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung

Macht der Arbeitgeber in der Präambel des Arbeitsvertrages eine unwahre Angabe (hier: Behauptung der Existenz einer Gesellschaft, die tatsächlich nicht existiert) und geht der Bewerber aufgrund dieser Angabe den Arbeitsvertrag ein, so haftet der Arbeitgeber für den daraus entstandenen Schaden ("culpa in contrahendo").
Eine vertragliche Ausschlussklausel finde indes keine Anwendung auf vorvertragliche Ansprüche, da diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstanden sind.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244.843,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes seit 27. Oktober 2000 aus 240.643,70 DM und aus weiteren 4.200,00 DM seit 20. März 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.220.978,30 DM zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 510.869,53 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

Die Beklagte, die Industrieanlagen erstellt, stattete bis Mitte 1997 im Auftrag des Staates Marokko ein Krankenhaus in Ifrane (Marokko) medizinisch und gerätetechnisch mit 120 Betten aus. Nachdem man von Seiten des Staates Marokko zu der Überzeugung gekommen war, dass die Inbetriebnahme des Krankenhauses Schwierigkeiten bereite, kam es zu Gesprächen mit der Beklagten. In der Folgezeit fasste die Beklagte die Gründung einer Betreibergesellschaft ins Auge, die den Betrieb des Krankenhauses übernehmen und an der neben der Beklagten die ... und der Staat Marokko beteiligt sein sollten. Bis zur Gründung der Betreibergesellschaft sollte die Beklagte die medizinische Inbetriebnahme des Krankenhauses durch organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel das Beschreiben der verschiedenen im Krankenhaus zu besetzenden Stellen, die Ausarbeitung eines Organigramms, eines Abrechnungswesens und ähnliches vorbereiten.

Der am 31. Dezember 1950 geborene Kläger bewarb sich im Jahr 1997 auf eine von der Beklagten in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung geschaltete Stellenanzeige betreffend die Position eines ärztlichen Direktors in einem Krankenhaus in Marokko. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der ... in ungekündigter Stellung im Rahmen eines bis Juni 1999 befristeten Arbeitsverhältnisses als Arzt auf einer Auslandsbaustelle in China beschäftigt. Insoweit wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1995, Blatt 27 bis 44 der Akten, verwiesen. Dort betrug seine Bruttomonatsvergütung zuletzt 16.268,21 DM, wobei wegen des Auslandsaufenthaltes dieser Betrag in voller Höhe an den Kläger (ohne Abzüge für Lohnsteuer etc.) ausgezahlt wurde.

Aufgrund der Bewerbung des Klägers kam es am 17. Juni 1997 zu einem Vorstellungsgespräch, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist. Unter dem 17. Juli 1997 übersandte die Beklagte dem Kläger ein von ihr bereits unterschriebenes Vertragsangebot, insoweit wird auf Blatt 20 bis 26 der Akten verwiesen, das unter anderem folgende Regelungen enthält:

„Sehr geehrter Herr ...

unter Bezugnahme auf die mit Ihnen am 17.06. und 15.07.1997 geführten Gespräche in der oben erwähnten Angelegenheit fassen wird das Ergebnis der Besprechung wie folgt zusammen:

Präambel

In Marokko existiert eine in Gründung befindliche Gesellschaft, die sog. Betreibergesellschaft (nachfolgend BG genannt). Geschäftsgegenstand der BG ist das Betreiben von Krankenhäusern in Marokko nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

(...).

§ 1 Beginn und Dauer der Vereinbarung

1.1 Die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen finden spätestens ab dem 01.11.1997, frühestens jedoch ab dem 01.10.1997 für 2 Jahre auf die Zusammenarbeit zwischen uns Anwendung.

§ 4 Entgelt und Zahlungsmodalitäten

4.1 Sie erhalten

ein Brutto-Entgelt von monatlich     DM 15.000,--

 (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) brutto

4.2 das in Deutscher Mark monatlich gezahlte Brutto-Entgelt setzt sich zusammen aus:

einem außertariflichen Brutto-Monatsgehalt von DM 10.450,--

 (in Worten: zehntausendvierhundertfünfzig Deutsche Mark)

und einer Auslandszulage in Höhe von DM 4.550,--

 (in Worten: viertausendfünfhundertfünfzig Deutsche Mark)

§ 9 Rückrufrecht

Wird sind berechtigt, Ihren Auslandseinsatz jederzeit zu beenden und Sie nach Geisenheim in unser Stammhaus zu versetzen, wenn unser Kunde, die BG, Ihre Abberufung verlangt, die Zusammenarbeit mit uns einstellt oder die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrages auf Grund dessen wir Sie nach Ifrane entsandt haben, so verändert, daß eine kostendeckende Fortführung unserer Aufgabe nicht mehr möglich ist.

Machen wir von unserem Rückrufrecht Gebrauch, werden wir uns bemühen, Ihnen am Sitz unserer Gesellschaft unter Beachtung der Vorschriften des Betriebsverfassungs- und des Kündigungsschutzgesetzes einen Ihren Fähigkeiten und Erfahrungen angemessenen Arbeitsplatz zuzuweisen. In einem solchen Fall sind beide Parteien berechtigt, das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Wir behalten uns unter solchen Umständen auch das Recht vor, Sie bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses unter Fortzahlung Ihres außertariflichen Brutto-Monatsgehaltes gemäß oben § 4 Ziff. 4.1 von der Arbeit freizustellen.

Ersatzansprüche wegen der Versetzung nach Geisenheim oder einer vorzeitigen Beendigung Ihres Auslandseinsatzes sind ausgeschlossen.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

11.1      Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

11.2      Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

11.5      Alle beiderseitigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden.

Ist der Anspruch rechtzeitig erhoben, aber von uns bzw. Ihnen zurückgewiesen worden, so ist er innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.

Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen“.

Der Kläger unterzeichnete am 28. Juli 1997 dieses Vertragsangebot. Im Anschluss hieran kündigte er sein Arbeitsverhältnis bei der Philipp Holzmann AG.

Nachdem der Kläger in Ifrane seine Tätigkeit aufgenommen hatte, kam es zu Problemen mit dem Staat Marokko, der entgegen der Annahme der Beklagten weder für die Aufbauphase noch für die zu gründende Betreibergesellschaft ein Budget zur Verfügung stellte. Die ... zog sich aus dem Geschäft zurück, die Gründung einer Betreibergesellschaft scheiterte, das Krankenhaus in Ifrane wurde nicht in Betrieb genommen.

Am 29. Oktober 1998 sandte die Beklagte dem Kläger per Telefax ein Schreiben, in dem sie diesem mitteilte, dass der Kunde in absehbarer Zeit weder eine Betreibergesellschaft gründen, noch das für den Krankenhausbetrieb notwendige Budget zur Verfügung stellen werde, sie deshalb gemäss § 9 des Arbeitsvertrages von ihrem Rückrufrecht Gebrauch mache und den Kläger in ihr Stammhaus nach Geisenheim versetze. Ferner kündigte sie vorsorglich das Arbeitsverhältnis gemäss § 9 des Arbeitsvertrages zum 30. April 1999.

Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die beim Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 3 Ca 3739/98 geführt wurde und in beiden Instanzen für ihn erfolgreich war.

Unter dem 4. Juni 2000 sandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben, das unter anderem folgenden Inhalt hat:

Betr.: Schadensersatzansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten

„Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem das Landesarbeitsgericht Hessen rechtskräftig festgestellt hat, dass der Rückruf nach § 9 unseres Vertrages sowie die gleichzeitig/nachfolgend ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, da nicht begründet, waren erhebe ich gegen ... Schadensersatzansprüche in Höhe von zunächst 1.305.550,00 DM.“

Diesem Schreiben war als Anlage eine detaillierte Schadensaufstellung beigefügt, wegen deren Inhalt im einzelnen auf Blatt 59 der Akten verwiesen wird. Dort wird neben dem Betrag von 1.305.550,00 DM als Ausgleich für immaterielle Verluste durch Minderung der beruflichen Reputation etc. ein weiterer Betrag von 1,2 Millionen DM aufgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juni 2000 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderungen des Klägers zurück.

Mit seiner am 23. Oktober 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von zunächst 284.571,70 DM gegenüber der Beklagten geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Schadensbetrag I:    Minderverdienst bei der Beklagten gegenüber dem Arbeitsverhältnis bei der ... in der Zeit von November 1997 bis Oktober 1999: 104.885,24 DM (wegen der Forderungsaufstellung im einzelnen wird auf Blatt 14 bis 17 der Akten Bezug genommen).

Schadensbetrag II:   Vergütungsdifferenz für die Zeit von November 1999 bis Juni 2000 abzüglich anderweitigem Verdienst: 102.186,46 DM (siehe Aufstellung Blatt 18, 107 ff. der Akten).

Schadensbetrag III:  Verlust von geldwerten Vorteilen (Dienstwagen, -wohnung, Nebenkosten, Ausgleich für günstigere Lebenshaltungskosten in China) für die Zeit von Dezember 1998 bis Juni 2000 in Höhe von 81.700,00 DM (siehe die Aufstellung Blatt 19, 110 der Akten).

Der Kläger behauptet, dass er, wenn ihm bekannt gewesen sei, dass die Betreibergesellschaft noch gar nicht gegründet worden war, weder den Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen, noch sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei der ... gekündigt hätte. Dort hätte er bis Juni 2000 weiterbeschäftigt werden können. Bei der ... habe er auf der Auslandsbaustelle in China über einen Dienstwagen vom Typ Jeep Cherokee Diesel verfügt, was einem geldwerten Vorteil von 500,00 DM monatlich entspräche. Monatlich habe er für 100,00 DM Diesel verbraucht, wofür seine Arbeitgeberin aufgekommen sei. Diese habe ihm eine möblierte Dienstwohnung von etwa 100 qm zur Verfügung gestellt, was einem geldwerten Vorteil von 1.500,00 DM monatlich entspreche. Ferner habe sein Arbeitgeber die Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon-Grundgebühr) in Höhe von 200,00 DM monatlich getragen. Als Ausgleich für die in China günstigeren Lebenshaltungskosten sei ein Betrag von 2.000,00 DM monatlich angemessen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 288.771,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz seit 27.10.2000 aus 284.571,70 DM und aus weiteren 4.200,00 DM seit 20.03.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage festzustellen, dass dem Kläger auch kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.220.978,30 DM aus dem beendeten Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien zusteht.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger in dem Gespräch vom 17. Juni 1997 darauf hingewiesen, dass es eine Konzeption für eine Betreibergesellschaft gäbe, diese jedoch noch nicht existiere. Sie habe ihn ferner darüber informiert, dass das Projekt ein erhebliches Risiko darstelle, da die ... sich erstmals im Ausland auf dem Gebiet des Krankenhausmanagements betätige. Der Kläger habe seine bisherige Stelle nicht wegen der "optimalen beruflichen Perspektive" bei der Beklagten aufgegeben. Vielmehr habe er erklärt, sein Vertrag bei der ... laufe im September 1997 aus. Er habe mehrere berufliche Alternativen, darunter auch den Aufbau einer eigenen Praxis für Tropenmedizin. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr habe keine besondere Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger oblegen. Jede Partei müsse sich selbst vor Vertragsschluss über den Inhalt und die Umstände des Vertrages informieren. Jedenfalls habe der Kläger nicht ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt. Ein besonderes Informationsbedürfnis des Klägers sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Dass ihm die wirtschaftlichen Risiken bekannt gewesen seien, ergebe sich auch aus der Präambel des Vertrages, in der von einer "in Gründung befindlichen Gesellschaft" die Rede ist. Dies alles könne jedoch dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls nach § 11.5 Arbeitsvertrag verfallen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Mai 2001, wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist in Höhe von 244.843,70 DM unter dem Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründet.

1. Die Beklagte haftet aus culpa in contrahendo gegenüber dem Kläger, weil sie in dem schriftlichen Arbeitsvertragsangebot vom 17. Juli 1997 unwahre Angaben machte, aufgrund derer der Kläger einen Schaden erlitt.

a) Anspruchsvoraussetzung ist zunächst, dass zwischen den Parteien ein rechtsgeschäftlicher Kontakt begründet wurde. Dies ist hier der Fall, da sich die Parteien in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages befanden.

b) Ferner liegt eine Pflichtverletzung vor. Hierbei kommt jede Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht in Frage, insbesondere einer Pflicht zur Aufklärung, Hinweis, Beratung, Schutz, Obhut und Fürsorge. Eine Pflichtverletzung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn das Verhalten des einen Teils die Willensbildung des anderen Teils beeinträchtigt und zu einem für ihn im Sinne von § 249 BGB nachteiligen Vertragsschluss führt, wobei schon fahrlässig gemachte unrichtige Angaben bei den Vertragsverhandlungen ausreichen (Jauernig, BGB, 9. Auflage, § 276 BGB Rn 76). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. September 1997 (NJW 1998, 302) eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss bereits allein deshalb angenommen, weil objektiv unrichtige Angaben, die für den Vertragsschluss von Bedeutung waren, gemacht wurden. Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass Angaben, die bei Vertragsverhandlungen gemacht werden, richtig sein müssen. Werden ausdrücklich objektiv unrichtige Angaben gemacht, ist dies für die Begründung des objektiven Haftungstatbestands ausreichend, ohne dass es darauf ankäme, ob bestimmte Umstände für den Vertragspartner erkennbar waren oder nach ihnen ausdrücklich gefragt wurde. Bezogen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages bedeutet dies, dass alle Angaben, die der Arbeitgeber dem Bewerber gegenüber macht, objektiv zutreffend sein müssen. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzungshandlung vor, ohne dass es darauf ankäme, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich betont, dass ihm gerade dieser Punkt besonders wichtig ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten vor. In ihrem Schreiben vom 17. Juli 1997 fasste die Beklagte das Ergebnis der Besprechungen zusammen und teilte dem Kläger mit, dass "in Marokko (eine) in Gründung befindliche Gesellschaft, die sogenannte Betreibergesellschaft (nachfolgend BG genannt) existiert". Was unter einer "in Gründung befindlichen" Betreibergesellschaft zu verstehen ist, kann nur nach dem Empfängerhorizont, also so wie der Kläger es verstehen durfte, ausgelegt werden. Wie das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2000 -- 16 Sa 637/99 -- auf Seite 21 feststellt, konnte diese Äußerung von dem Kläger nur so verstanden werden, dass der Existenz einer Betreibergesellschaft nur noch Förmlichkeiten entgegen standen. Dies wäre der Fall gewesen, wenn es sich um eine Vorgesellschaft gehandelt hätte, d.h. der Gesellschaftsvertrag bereits abgeschlossen ist und lediglich noch die Eintragung im Handelsregister aussteht. So ist für die GmbH anerkannt, dass die Gesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags als errichtet gilt und nunmehr als sogenannte Vorgesellschaft bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister, dem endgültigen Wirksamwerden der GmbH, besteht (siehe hierzu: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 2 Rn 4). Anderenfalls hätte die Beklagte in der Präambel ihres Vertragsentwurfs etwa wie folgt formulieren müssen: "Wir beabsichtigen eine Gesellschaft zu gründen, die ein Krankenhaus in Marokko nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betreibt". Demgegenüber macht die von der Beklagten verwandte Formulierung nicht deutlich, dass noch nicht einmal der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Gründung der Betreibergesellschaft rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Genau diesen Eindruck erweckt sie aber, wenn sie von einer in Gründung befindlichen Gesellschaft spricht. Gesteigert wird dieser Eindruck noch durch die Verwendung des Wortes "existiert". Das lateinische Wort existent bedeutet "wirklich, vorhanden" (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage, S. 267). "Existieren" tut nur etwas, das schon da ist, nicht aber etwas, das erst in Zukunft da sein soll. Bezogen auf die Gründung einer Gesellschaft bedeutet dies, dass sie frühestens dann existiert, wenn der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen ist, das heißt, sich die Partner darüber einig sind, auf welcher Grundlage sie verbindlich den Gesellschaftszweck verfolgen wollen. Ist noch nicht einmal ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, kann vom Existieren der Gesellschaft nicht gesprochen werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Behauptung der Beklagten der Kläger in dem Gespräch vom 17. Juni 1997 auf die erheblichen Risiken hingewiesen worden sei, insbesondere darauf, dass es (zwar) eine Konzeption für die Betreibergesellschaft gebe, diese aber noch nicht existiere. Zum einen lag dieses Gespräch einen Monat vor dem Versand des Vertragsentwurfs vom 17. Juli 1997, so dass der Kläger die abweichende Formulierung in der Präambel dahingehend verstehen konnte, inzwischen existiere eine in Gründung befindliche Gesellschaft. Zum anderen macht die Beklagte im Einleitungssatz des Schreibens vom 17. Juli 1997 deutlich, dass sie mit diesem Schreiben die zuvor geführten Gespräche "wie folgt" zusammenfasst. Dies bedeutet, dass der Vertragsentwurf das, was zuvor gesprochen wurde, zusammenfassen und rechtlich fixieren soll. Dies ist auch sinnvoll, denn gerade in einem Bewerbungsgespräch wird über vieles gesprochen und es ist nicht auszuschließen, dass der -- im allgemeinen aufgeregte -- Bewerber sich im nachhinein an manches nicht mehr erinnern kann oder sogar einiges mißverstanden hat. Dies auszuschließen war auch der Sinn der Übersendung des Schreibens vom 17. Juli 1997, wie dessen Eingangssatz zeigt. Faßt dieses Schreiben damit die zuvor geführten Gespräche zusammen, bedeutet dies zugleich, dass nur das gelten soll, was in diesem Schreiben ausdrücklich wieder gegeben wird. Einer Beweisaufnahme über das Gespräch vom 17. Juni 1997 bedurfte es daher nicht. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass es gerade die Beklagte war, die den Text der Präambel formulierte. Hierdurch legte sie (sich) verbindlich fest, auf welcher tatsächlichen Grundlage der nachstehende Vertrag geschlossen werden sollte. Unabhängig von vorangegangenen mündlichen Auskünften im Vorstellungsgespräch durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass die tatsächlichen Angaben, die der Beklagten so wichtig waren, dass sie diese in einer Präambel dem Arbeitsvertrag voranstellte, auch zutreffen.

Entgegen der Zusage der Beklagten, in Marokko existiere eine in Gründung befindliche Gesellschaft, war dies tatsächlich nicht der Fall. Hat die Beklagte damit objektiv unrichtige Angaben gemacht, liegt eine Vertragsverletzung vor.

c) Der Beklagten fällt auch ein Verschulden zur Last. Die Beklagte wußte genau, dass noch kein Gesellschaftsvertrag über die Betreibergesellschaft abgeschlossen worden war. Ihr war auch bekannt, dass der Existenz einer Betreibergesellschaft keineswegs nur noch Förmlichkeiten entgegenstanden. Insoweit ist von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten auszugehen.

d) Die unrichtigen Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben vom 17. Juli 1997 waren auch kausal für den Entschluss des Klägers, den Arbeitsvertrag abzuschließen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht im einzelnen dargelegt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (BGH NJW 1998, 302), der Kläger den Vertrag also auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben ("Wir beabsichtigen eine Betreibergesellschaft zu gründen") so wie geschehen geschlossen hätte. Gerade dann, wenn der Kläger -- wie die Beklagte behauptet -- mehrere berufliche Alternativen gehabt hat, ist nicht ersichtlich, warum er, wenn die Beklagte wahrheitsgemäß die Gründung der Betreibergesellschaft als völlig ungewiss dargestellt hätte, den ihm angebotenen Vertrag eingegangen wäre.

e) Der Anspruch aus culpa in contrahendo im Falle eines durch (vorsätzliche oder fahrlässige) Irreführung des Vertragspartners veranlaßten Vertragsabschlusses wird nicht durch einen Vorrang des Anfechtungsrechts nach § 119 BGB oder § 123 BGB verdrängt. Das Recht auf Anfechtung und Ansprüche aus culpa in contrahendo stehen nebeneinander. Die Anfechtung schützt die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, während die culpa in contrahendo den Eintritt eines Schadens voraussetzt (BGH, a.a.O.). Es ist Sache des Anspruchsstellers zu entscheiden, welches seiner Rechte er geltend machen will.

2. Dem Kläger ist durch die schuldhafte Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der sogenannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Gerichtet ist der Anspruch des Klägers aus culpa in contrahendo auf Ersatz des negativen Interesses. Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er nicht auf die falsche Erklärung der Beklagten in der Präambel des Schreibens vom 17. Juli 1997 vertraut. In diesem Fall hätte er sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei der ... nicht aufgekündigt. Er hätte dann bis zum Ende der Vertragsdauer bei seinem damaligen Arbeitgeber die volle Vergütung einschließlich aller geldwerten Vorteile erzielt (zur Schadensberechnung bei culpa in contrahendo siehe: BAG AP Nr. 9 zu § 276 BGB -- Verschulden bei Vertragsabschluss).

a) Hinsichtlich des Schadensbetrags I (Minderverdienst bei der Beklagten gegenüber dem Arbeitsverhältnis bei der ... in der Zeit von November 1997 bis Oktober 1999 in Höhe von 104.885,24 DM) trifft die Beklagte eine Haftung in voller Höhe. Wäre der Kläger nicht aufgrund der Täuschung der Beklagten ein Arbeitsverhältnis mit dieser eingegangen, wäre er bei der ... AG geblieben und hätte im genannten Zeitraum monatlich 16.268,21 DM verdient. Ausweislich der Bescheinigung der ... vom 17. Juli 1995 (Blatt 27 der Akten) kam diese für die aus diesem Betrag anfallenden Einkommenssteuern in der Volksrepublik China auf, so dass der genannte Betrag letztlich wie ein Nettobetrag zu behandeln ist. Von diesem Betrag bringt der Kläger die von der Beklagten gezahlten 15.000,00 DM monatlich in Abzug, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Rückrufs des Klägers nach Deutschland ab Dezember 1998 von seinem Verdienst Steuern einbehalten wurden. Auch hierbei handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden, da, wenn er bei der ... ... auf der Auslandsbaustelle in China geblieben wäre, keine Steuern angefallen wären.

b) Auch hinsichtlich des Schadensbetrags II (Vergütungsdifferenz für die Zeit von November 1999 bis Juni 2000 abzüglich anderweitigem Verdienst) ist die Klage in vollem Umfang, das heißt in Höhe von 102.186,46 DM begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger jedenfalls bis Juni 2000 auf der Auslandsbaustelle der ... in China beschäftigt worden wäre. Dies hat der Zeuge Richter so ausgesagt. Er ist glaubwürdig, da er am Ausgang des Rechtsstreits kein eigenes Interesse hat. Seine Aussage ist auch glaubhaft, da sie detailreich und mit der Lebenserfahrung vereinbar ist.

c) Hinsichtlich des Schadensbetrags III (Verlust von geldwerten Vorteilen) ist die Klage in Höhe von 37.772,00 DM begründet. Für die Dauer von 19 Monaten (Dezember 1998 bis Juni 2000) sind dem Kläger bei der ... folgende geldwerten Vorteile entgangen: Dienstwagen = 500,00 DM, Strom und Telefon = 200,00 DM, Benzin = 100,00 DM, Dienstwohnung = 1.188,00 DM, insgesamt: 1.988,00 DM monatlich. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass dem Kläger bei der ... auf der Auslandsbaustelle in China ein möblierter Bungalow von ca. 80 bis 90 qm zur Verfügung stand, einschließlich Wasser, Strom und Service. Ferner war dem Kläger ein Jeep zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Wohnung hat die Kammer nicht den vom Kläger begehrten Betrag von 1.500,00 DM monatlich angesetzt, sondern nur 1.188,00 DM, was sich wie folgt begründet: Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Wohnung lediglich 80 bis 90 qm groß war. Demgegenüber hatte der Kläger behauptet, sie sei 100 qm groß gewesen. Die Kammer legte daher eine Wohnungsgröße von 90 qm zugrunde. Bei dem Mietwert der Wohnung legte die Kammer nicht 13,00 DM, sondern lediglich 11,00 DM pro qm zugrunde. Dieser Abschlag rechtfertigt sich daraus, dass sich die Wohnung in einem Camp auf einer Baustelle in China befand und aufgrund ihrer örtlichen Lage daher nicht einer durchschnittlichen Wohngegend in Deutschland entspricht. Dagegen wurde der Möblierungszuschlag von 20 % in voller Höhe angesetzt.

d) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht aufgrund Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu mindern. Es kann dem Kläger nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden, dass er im Hinblick auf die Formulierung im ersten Satz der Präambel des Schreibens der Beklagten vom 17. Juli 1997 nicht nachfragte, wie weit die Gründung der Betreibergesellschaft inzwischen gediehen sei bzw. ob inzwischen der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zustande gekommen ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft sich der Schädiger in aller Regel nicht mit dem Einwand entlasten kann, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (BGH NJW 1998, 302). Danach durfte sich der Kläger auf die Richtigkeit der Angaben der Beklagten verlassen und ohne weitere Rückfragen davon ausgehen, dass der Existenz einer Betreibergesellschaft nur noch Förmlichkeiten entgegenstanden.

3. Der mit der Klage zugesprochene Geldbetrag ist nicht nach § 11.5 des schriftlichen Arbeitsvertrages verfallen. Danach erlöschen alle beiderseitigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Ist der Anspruch rechtzeitig erhoben, aber vom Arbeitgeber zurückgewiesen worden, muss er innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine derartige Ausschlussklausel ist weit auszulegen und erfasst alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (Wiedemann, TVG, 6. Auflage, § 4 Rn 804). Für Ansprüche aus culpa in contrahendo gilt diese jedoch nicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Anspruch aus culpa in contrahendo hier bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages und damit zeitlich auch vor Geltung von § 11.5 des Arbeitsvertrages entstanden ist. Eine Rückwirkung auf bereits entstandene Ansprüche aus dem vorvertraglichen Bereich kommt § 11.5 Arbeitsvertrag jedoch nicht zu. Zum einen lässt sich dies dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht entnehmen. Zum anderen haben Ausschlussfristen generell keine rückwirkende Kraft. So ist zum Beispiel anerkannt, dass wenn die Tarifbindung der Parteien eines Arbeitsverhältnisses erst zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Vertragsabschluss eintritt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus dem bis dahin nicht tariflich erfassten Arbeitsverhältnis nicht unter die Ausschlussklausel des erst später wirksam gewordenen Tarifvertrages fallen (BAG AP Nr. 109 zu § 4 TVG -- Ausschlussfristen). Die Unterwerfung eines schon entstandenen Anspruchs unter die Verfallklausel eines erst von einem späteren Zeitpunkt an geltenden Tarifvertrages bedeutet eine wesentliche inhaltliche Veränderung des Anspruchs. Eine spätere Ausschlussklausel greift in die Substanz eines Anspruchs ein, weil dieser nach Ablauf der Ausschlussfrist erlischt. Die Pflichtverletzung der Beklagten bestand in der Täuschung des Klägers über die Existenz der Betreibergesellschaft. Der Anspruch des Klägers aus culpa in contrahendo entstand mit dem Zugang des Schreibens vom 17. Juli 1997. Zu diesem Zeitpunkt entstand sein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Erst einige Tage später unterzeichnete er den Vertrag, der auch die Ausschlussfrist des § 11.5 enthielt. Erst für Ansprüche, die ab diesem Zeitpunkt entstanden, gilt die Ausschlussfrist des § 11.5 Arbeitsvertrag.

Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass wenn Ansprüche aus culpa in contrahendo der kurzen Verjährungsfrist unterfallen (siehe hierzu: Jauernig, BGB, § 276 Rn 86), dies auch für die Geltung im Arbeitsvertrag vereinbarter Verfallfristen gelten müsse. Verjährung und Verwirkung unterscheiden sich so erheblich, dass eine Analogie nicht gerechtfertigt ist (BAG AP Nr. 109 zu § 4 TVG -- Ausschlussfristen).

4. Der Anspruch auf Verzinsung des mit der Klage zugesprochenen Geldbetrages ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

5. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Hinsichtlich des Schadensbetrags III steht dem Kläger kein den Betrag von 37.772,00 DM übersteigender Geldbetrag zu. Der Kläger kann keinen Ausgleich in Höhe von 2.000,00 DM monatlich wegen der in China günstigeren Lebenshaltungskosten verlangen. Ein derartiger Schaden ist von ihm nicht substantiiert dargelegt worden. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass in China die Lebenshaltungskosten 2.000,00 DM günstiger sind als in Deutschland. Vielmehr hängt dies davon ab, welche Produkte man anschafft. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, für welche Produkte er im Monat wieviel Geld während seines Aufenthalts in China aufgewendet hat. Anschließend wäre vorzutragen gewesen, was diese Güter in Deutschland kosten.

II.

Die Widerklage ist zulässig. In seinem Schreiben vom 4. Juni 2000 hat sich der Kläger eines Anspruchs gegenüber der Beklagten berühmt. Diesem Schreiben hat er als Anlage eine Forderungsaufstellung beigefügt, die weitergehende Schadensersatzforderungen beinhaltet. Auch wenn er darauf hinwies, dass zunächst nur auf eine Schadensersatzsumme von 1.305.550,00 DM geklagt wird, hat er sich doch der weitergehenden Forderung berühmt, indem er im anschließenden Satz ausführte: "Der immaterielle Schaden wird gegebenenfalls im Wege der Klageerweiterung festzustellen sein."

Die Widerklage ist auch begründet. Dem Kläger stehen keine den mit der Klage zugesprochenen Geldbetrag übersteigenden Schadensersatzansprüche zu. Der Kläger hat eventuelle weitergehende Schadensersatzansprüche nicht im einzelnen dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festgesetzt. Hinsichtlich der Klageforderung entspricht der Gegenstandswert dem eingeklagten Geldbetrag. Den Wert der Widerklage bewertet das Gericht mit 10 % der Forderung, derer sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2000 nebst Anlage gegenüber der Beklagten berühmt hatte.



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