Arbeitsgericht Wiesbaden

Urteil vom - Az: 7/5 Ca 1813/05

AGB-Kontrolle - "Blue penciltest"; arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Beamtenvorschriften

Enthält eine der AGB-Kontrolle unterliegende Klausel neben einer unwirksamen, auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleibt diese regelmäßig wirksam (§ 306 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung für eine solche Teilaufrechterhaltung ist nur, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. "Blue-penciltest" nach dem BAG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 16.054,94 festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, um Zahlung von Überstundenvergütung sowie um tarifvertragliche Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld.

Die am 21. Januar 1962 geborene Klägerin, welche Mitglied der Gewerkschaft der Polizei ist, ist seit dem 01. Mai 1996 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. April 1996 beim beklagten ... als Verwaltungsangestellte beim ... beschäftigt. Die Parteien vereinbarten hierbei die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

Mit Wirkung zum 01. November 2004 erfolgte eine Höhergruppierung der Klägerin von der Vergütungsgruppe V b BAT in die Vergütungsgruppe IV a BAT, wobei diese Höhergruppierung auf die Teilnahme der Klägerin an einem beim BKA im Juli 2005 absolvierten Lehrgang zurückzuführen ist. Aus Anlass dieser Höhergruppierung schlossen die Parteien am 01. April 2005 einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.04.1996" (Bl. 9 - 10 d. A.) ab. Hierbei vereinbarten sie unter anderem folgendes:

"...

2. § 4 des Vertrages wird rückwirkend ab 01.11.2004 wie folgt geändert:

An die Stelle der Vergütungsgruppe V b (i. B. fünf b ) tritt die Vergütungsgruppe IV a (i. B. vier a )

...

4. Rückwirkend ab 01.04.2005 wird Folgendes vereinbart:

Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 werden bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz (gegebenenfalls Festbetrag) zu Grunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist, und ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamtinnen des Landes ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten.

Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittlich regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen jeweils maßgebend ist."

Die von der Klägerin zuletzt auf Grundlage einer Eingruppierung nach IV a BAT bezogene monatliche Bruttovergütung beläuft sich auf EUR 3.450,69. Seit dem 01. April 2005 erbrachte sie wöchentlich 42 Arbeitsstunden.

Bereits vor Abschluss des Änderungsvertrages hat das beklagte Land die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Gewerkschaften verd.i, dbb tarifunion und IG Bau abgeschlossenen Tarifverträge über eine Zuwendung zum 30. Juni 2003 und über ein Urlaubsgeld zum 31. Juli 2003 gekündigt. Ebenfalls hat das beklagte Land die Regelungen über die Arbeitszeit in den §§ 15 bis 17 im BAT gekündigt. Zudem ist das beklagte Land mit Ablauf des 31. März 2004 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausgetreten. Am 12. Juli 2004 beschloss das beklagte Land, ab sofort bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie z. B. aus Anlass einer Höhergruppierung, eine Anpassung der Arbeitszeit der Angestellten an diejenige Wochenarbeitszeit für vergleichbare Beamtinnen und Beamte durch den Abschluss von Änderungsverträgen vorzunehmen. Insoweit wird auf den Schnellbrief des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 26. Juli 2004, Bl. 11 - 17 d. A., Bezug genommen.

Mit vorliegender Klage, welche bei Gericht am 13. September 2005 eingegangen und dem beklagten Land am 20. September 2005 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen die im Änderungsvertrag unter Ziff. 4 enthaltenen Klauseln. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006, bei Gericht am 29. Juni 2006 eingegangen und dem beklagten Land am 03. Juli 2006 zugestellt, hat die Klägerin die Klage um Zahlungsansprüche für geleistete Überstunden im Zeitraum 01. April 2005 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 4.680,27 brutto erweitert.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Änderungsvertrag vom 1. April 2005 unter Ziffer 4 enthaltenen Klauseln unwirksam seien, da diese Regelungen gegen § 308 Ziffer 4 BGB verstießen. Durch die Arbeitszeitklausel würde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten der Arbeitnehmer verschoben, ohne dass dies an Gründe gebunden sei. Damit könnte das beklagte Land den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses einseitig in einem nach der gesetzlichen Regelung unzulässigen Umfang bestimmen. Die Unwirksamkeit der Regelung ergebe sich auch aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Regelung nicht klar und verständlich sei. Letztlich stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Nach § 4 Abs. 5 TVG sei daher auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitszeit des BAT weiterhin anzuwenden. Aus diesen Gründen sei auch die bezüglich der Zuwendung im Änderungsvertrag enthaltene Regelung unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin weiterhin nur 38,5 Stunden beträgt,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin Überstundenvergütung in Höhe von EUR 4.680,27 brutto zu zahlen.

3. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin EUR 255,65 brutto an Urlaubsgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Klägerin auch weiterhin einen Anspruch aus Zahlung einer Zuwendung gemäß dem zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften verd.i und GdP geschlossenen Zuwendungs-Tarifvertrag hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, die im Änderungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen seien nicht unwirksam. Es läge weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, noch liege eine unangemessene Benachteiligung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

An dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist auch das für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen, da die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen Auswirkungen für die Zukunft haben.

II.

Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrten Feststellungen zustehen und auch kein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes bzw. von Überstundenvergütung besteht.

1)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt. Denn diese beträgt aufgrund des Änderungsvertrages vom 01. April 2005 zurzeit 42 Stunden pro Woche.

Die Klägerin kann sich hierbei nicht auf die Nachwirkung des § 15 BAT berufen, da die Parteien mit dem Änderungsvertrag vom 1. April 2005 eine abweichende Regelung getroffen haben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die in dem Änderungsvertrag vom 01. April 2004 unter Ziffer 4 bezüglich der Arbeitszeit enthaltene Klausel einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB Stand hält. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, also die Klausel gemäß § 308 Satz 1 Ziffer 4 BGB bzw. gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam wäre, würde dies nicht zur Folge haben, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 15 BAT eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden anwendbar wäre. Vielmehr ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Parteien hier eine 42-Stunden-Woche vereinbart hätten.

Da eine gesetzliche Regelung, die nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der vertraglichen Regelung treten könnte, nicht besteht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung diese Lücke hier zu schließen.

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen auf Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten (vgl. BAG Urteil vom 26. Juni 1996, Az. 7 AZR 674/95/BAG Urteil vom 07. Dezember 2005, Az. 5 AZR 535/04 m.w.N., juris). Zur Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gibt Aufschluss über die von den Parteien wirklich gewollte Arbeitszeitdauer.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Parteien, wäre ihnen die Unwirksamkeit ihrer Regelung bewusst gewesen, explizit - entsprechend der Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen - eine vertragliche Arbeitszeit der Klägerin von wöchentlich 42-Stunden vereinbart hätten. Die in Ziffer 4 des Änderungsvertrages vereinbarte Wochenarbeitszeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der geänderten Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen. Das Land Hessen hat hierbei die wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auf 42 Stunden, ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf 41 Stunden und ab Beginn des 61. Lebensjahres auf 40 Stunden die Woche angehoben. Dies war den Parteien bei Unterzeichnung des Vertrages bekannt und wurde ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechend gehandhabt. Auch ergibt sich aus dem Änderungsvertrag vom 1. April 2005 eindeutig, dass die Parteien eben gerade nicht die Nachwirkung des BAT fortwirken lassen wollten, sondern abweichend zu der in § 15 BAT ursprünglich vereinbarten 38,5-Stunden-Woche eine Neuregelung vereinbaren wollten.

Selbst wenn vorliegend die ergänzende Vertragsauslegung im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Vertragsänderung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz abgeschlossen worden ist, nicht anwendbar wäre, würde der Klägerin kein Feststellungsanspruch auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zustehen, auch wenn die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Verweisung auf die "jeweils" maßgebliche Wochenarbeitzeit für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen einen unzulässigen Änderungsvorbehalt nach § 308 Satz 1 Ziff. 4 BGB bzw. gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen würde. Denn eine solche Unwirksamkeit würde nicht zur Unwirksamkeit der gesamten, die regelmäßige Arbeitszeit betreffenden Regelung führen.

Enthält eine der AGB-Kontrolle unterliegende Klausel neben einer unwirksamen, auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleibt diese regelmäßig wirksam (§ 306 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung für eine solche Teilaufrechterhaltung ist nur, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. "Blue-penciltest" BAG Urteil vom 21. April 2005, Az. 8 AZR 425/04, NZA 2005, 1053 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der gegebenenfalls unwirksame Änderungsvorbehalt verbirgt sich ausschließlich in der Bezugnahme auf die "jeweils" maßgebende Arbeitszeit für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen. Unterstellt, man würde diese dynamischen Bezugnahmeklauseln aus der streitgegenständlichen Vertragsklausel herausstreichen, würde die dann noch verbleibende Restklausel aus sich heraus verständlich bleiben. Danach ergebe sich, dass die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderegelungen hierzu mit der Maßgabe gelten, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen maßgebend ist. Die Unwirksamkeit der Bezugnahme auf die "jeweils" maßgebende Arbeitszeit würde mithin lediglich dazu führen, dass die derzeit maßgebende Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten, nämlich eine 42-Stunden-Woche bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, eine 41-Stunden-Woche ab beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und eine 40-Stunden-Woche ab Beginn des 61. Lebensjahres, als vereinbart gilt.

Die verbleibende Restklausel (statische Bezugnahmeklausel) ist auch unter Berücksichtigung der AGB-Vorschriften rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie sich bei der verbleibenden Restklausel um eine nicht klar und verständliche Regelung handelt (§ 307 Abs. 1. S 2 BGB). Denn aus der Klausel heraus ergibt sich eindeutig, dass eben gerade nicht die wöchentliche Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 S. 1 BAT, nämlich eine 38,5-Stunden-Woche weiter gelten soll. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit um eine Regelung über die Hauptleistungsverpflichtung und nicht um eine vertragliche Nebenabrede handelt, die nach der Rechtssprechung des BAG keiner AGB-Kontrolle unterliegt (vgl. BAG Urteil vom 22. April 2004, Az. 2 AZR 281/03, juris). Letztlich ist auch der Passus "vergleichbare Beamtinnen und Beamte" nicht bedenklich, da es sich hierbei lediglich um eine 3-stufige Unterteilung nach Lebensjahren handelt.

2)

Demzufolge hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 4.680,27 brutto für geleistete Überstunden im Zeitraum 01. April 2005 bis 31. Juli 2006 gegen das beklagte Land.

Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin die ab dem 01. April 2005 zusätzlich erbrachten 3,5 "Mehrstunden" in der Woche nicht über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erbracht, so dass ihr insoweit auch kein weitergehender Vergütungsanspruch zusteht.

3)

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von EUR 255,65 brutto für das Jahr 2005 zu.

Denn die Parteien haben im Änderungsvertrag vom 1. April 2005 ausdrücklich geregelt, dass ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten. Danach steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes zu. Denn die nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütete Klägerin ist - wie sich bereits aus § 11 BAT ergibt - mit einer Beamtin/einem Beamten der Besoldungsgruppe A 11 vergleichbar. Berechtigte der Zahlung eines Urlaubsgeldes sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 HSZG nur die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8.

Selbst wenn diese Klausel wegen Verstoßes gegen die §§ 305 ff. unwirksam wäre, würde dies nicht zu einem Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes führen. Insoweit kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung käme man zu dem Ergebnis, dass die Parteien bei Abschluss des Änderungsvertrages gerade die Zahlung eines Urlaubsgeldes abweichend zu den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen abändern wollten. Hätten sie gewusst, dass die gewählte Form hierbei unwirksam ist, so hätten sie vereinbart, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes (mehr) zusteht.

Aber auch im Wege der so genannten "Blue-pencil-Lösung" würde der Klägerin der begehrte Zahlungsanspruch nicht zustehen. Die verbleibende Restklausel würde zu dem Ergebnis führen, dass die derzeitig geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Gewährung eines Urlaubsgeldes anzuwenden wären.

Hiernach würde kein Anspruch bestehen. Hierbei ist auch nicht bedenklich, dass die Klausel auf "vergleichbare" Beamtinnen und Beamte des Landes Bezug nimmt. Dass eine in der Vergütungsgruppe IV a eingruppierte BAT-Mitarbeiterin im Sinne der tarifvertraglichen Regelung mit einer Beamtinnen/einem Beamten der Besoldungsgruppe A 11 vergleichbar ist, ist im öffentlichen Dienst allgemein bekannt und ergibt sich im Übrigen auch aus § 11 BAT.

4)

Letztlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Feststellung zu, dass ihr zukünftig ein Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung gemäß dem zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften verd.i und der GTP geschlossener Zuwendungstarifvertrag hat. Durch den Abschluss des Änderungsvertrages vom 01. April 2005 wurde die Nachwirkung dieses gekündigten Tarifvertrages durch eine einzelvertragliche neue Vereinbarung abbedungen. Selbst wenn die gewählte dynamische Inbezugnahme von beamtenrechtlichen Regelungen unwirksam wäre, so würden die derzeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften entweder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder im Wege der sog. "Blue-pencil-Lösung" zur Anwendung kommen. Insoweit wird vollumfänglich auf obige Ausführungen Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes war auf einen Quartalsverdienst der Klägerin für den Antrag zu Ziffer 1 zuzüglich der mit dem Anträgen zu Ziffer 2 und 3 begehrten Zahlungsbegehrens in Höhe von EUR 4.680,27 bzw. EUR 255,65 zuzüglich EUR 756,95 (3 x EUR 255,65) für den Antrag zu Ziffer 4 festzusetzen.

Die Berufung war ausdrücklich zuzulassen, da es um eine Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht, § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG geht.



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