Arbeitsgericht Offenbach

Urteil vom - Az: 4 Ca 161/94

Zur Aufklärungspflicht vor einer Verdachtskündigung; Urkundenbeweis; Feststellungsantrag

Es gehört zur Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung bezüglich des Tatvorwurfs anzuhören. Diese Pflicht verletzt der Arbeitgeber, wenn er bereits vor der Anhörung des Arbeitnehmers die Zustimmung des Personalrats bezüglich der Kündigung eingeholt hat.
Bei der Anhörung des Personalrats genügt es im übrigen, wenn der Arbeitgeber auf die lange Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers hinweist, nicht jedoch die exakte Dauer bzw. das Eintrittsdatum mitteilt.

Der Antritt eines Urkundenbeweises erfordert die genaue Bezeichnung der Urkunde. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis "auf die Behördenunterlagen".

Ein allgemeiner Feststellungsantrag kann weitere potentielle Beendigungstatbestände im zeitlich nachgeordneten Bereich erfassen, wenn er unzweideutig seinen selbständigen Klagecharakter erkenen lässt. Der Zusatz "sondern über den .... -Datum der Beendigung- ... hinaus fortbesteht" genügt diesen Anforderungen nicht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 18. März 1994 noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. März 1994 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 43 %, der Beklagte zu 57 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf € 30.020,69.

Tatbestand

Der am 10. September 1931 geborene Kläger ist seit dem 01. April 1964 bei dem Beklagten tätig zuletzt als Leiter der Abteilung Bauaufsicht im Bauamt des Beklagten. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt € 4.788,7 (DM 8.387,90). Der Beklagte beschäftigt mindestens sechs Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei dem Beklagten ist ein Personalrat gebildet worden. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages.

Am 08. März 1994 ordnete das Amtsgericht .... durch den Ermittlungsrichter unter dem Aktenzeichen ... gegen den Kläger Untersuchungshaft an. Wegen der Einzelheiten des Haftbefehls wird auf Bl. 45 u. 46 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 09. März 1994 nahm der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Stellung zu dem Haftbefehl. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 47 - 51 d.A. verwiesen. Durch Beschluss vom 09. März 1994 (Bl. 56 d.A.) setzte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes ... den Haftbefehl gegen den Kläger unter Auflagen außer Vollzug. Mit Schreiben vom 10. März 1994 teilte der Beklagte dem Personalrat mit, dass er beabsichtige, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 263 und 264 d.A. verwiesen. Am selben Tag teilte die Vorsitzende des Personalrates dem Beklagten mit, dass gegen die fristlose Kündigung keine Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 15. März 1994 (Bl. 57 und 58 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, das Beschäftigungsverhältnis mit ihm fristlos zu kündigen auf Grund der Vorwürfe, die sich aus dem Haftbefehl vom 08. März 1994 ergäben und bat um Stellungnahme bis zum 16. März 1994, 15.00 Uhr. Nach einer Mitteilung durch den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. März 1994 (Bl. 59 und 60 d.A.), dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei und innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgeben könne, verlängerte der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag die gesetzte Frist bis zum 17. März 1994, 12.00 Uhr (Bl. 62 d.A.). Mit Schreiben vom 17. März 1994 nahm der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Stellung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 63 - 68 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 18. März 1994 (Bl. 43 und 44 d.A.) kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Beschäftigungsverhältnis fristlos und begründete die Kündigung auf den Tatverdacht wegen des Strafbarkeitsvorwurfes, wie er sich aus Punkt 2 des Haftbefehls vom 08. März 1994 ergab.

Die fristlose Kündigung vom 18. März 1994 ging dem Kläger am 18. März 1994 zu. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 278 - 282), gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend weiterer Vorwürfe und setzte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23. März 1994, 12.00 Uhr. Mit Schreiben vom 22. März 1994, welches am gleichen Tag bei dem Personalrat des Beklagten einging, teilte der Beklagte dem Personalrat mit, dass er beabsichtige, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger nochmals fristlos zu kündigen und nahm dabei Bezug auf eine Kopie des Schreibens an den Kläger vom 18. März 1994, welches dem Schreiben vom 22. März 1994 beigefügt war. Wegen der Einzelheiten des Schreibens an den Personalrat wird auf Bl. 265 und 266 d.A. verwiesen.

Mit seiner Klage vom 23. März 1994, welche am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach einging, wendet der Kläger sich gegen die fristlose Kündigung des Beklagten vom 18. März 1994 und kündigte u.a. folgenden Klageantrag an:

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 18.03.1994 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

Mit Schreiben vom 29. März 1994, welches dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte der Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger hilfsweise erneut. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 94 - 98 d.A. verwiesen.

Am 21. April 1994 ging bei dem Arbeitsgericht Offenbach die Klageerweiterung des Klägers vom 19. April 1994 ein, im Rahmen welcher er folgenden Antrag ankündigte:

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 18. März 1994 und insbesondere auch nicht durch die hilfsweise Kündigung vom 29. März 1994 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht

Mit Schreiben vom 18. Mai 1994, welches am 19. Mai 1994 bei dem Personalrat des Beklagten einging, teilte der Beklagte dem Personalrat mit, dass er beabsichtige, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger erneut fristlos zu kündigen und legte dabei dem Personalrat ein Schreiben an den Kläger vom 18. Mai 1994 vor. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens an den Personalrat wird auf Bl. 267 - 268 und wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens vom 18. Mai 1994 an den Kläger auf Bl. 294-302 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Beschäftigungsverhältnis erneut hilfsweise fristlos (Bl. 253 d.A.).

Mit Schreiben vom 11. August 1994, welches am gleichen Tag bei dem Personalrat des Beklagten einging, teilte der Beklagte dem Personalrat die Absicht mit, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen und legte ein Schreiben an den Kläger vom 11. August 1994 vor. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 269 - 270 d.A. und wegen der Einzelheiten des Anschreibens an den Kläger auf Bl. 292-293 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 15. August 1994, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Beschäftigungsverhältnis nochmals hilfsweise fristlos.

Mit Schreiben vom 09. September 1994 teilte der Beklagte dem Personalrat die Absicht mit, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger ein weiteres mal fristlos zu kündigen unter Vorlage eines Schreibens an den Kläger vom 07. September 1994. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 271 u. 272 d.A. sowie auf Bl. 283-291 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 19. September 1994 (Bl. 261-262 d.A.), welches dem Kläger am 22. September 1994 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ein weiteres mal hilfsweise fristlos.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1994 (Bl. 133 ff d.A.), welches am gleichen Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach einging, wandte der Kläger sich gegen die Kündigungen des Beklagten vom 30. Mai 1994, 15. August 1994 und 19. September 1994. Durch Beschluss vom 18. Januar 1995 (Bl. 147 d.A.) wurde der Rechtsstreit nach übereinstimmendem Antrag der Parteien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ..., welches aufgrund des Haftbefehls vom 8. März 1994 eingeleitet worden war, ausgesetzt.

Am 25. April 2002 wurde das erstinstanzliche Strafurteil zum Aktenzeichen ..., im Rahmen dessen der Kläger frei gesprochen wurde, rechtskräftig (vgl. Rechtskraftvermerk Bl. 171 d.A.)

Der Kläger ist der Auffassung, die ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, da er vor deren Ausspruch nicht hinreichend angehört worden sei; jedenfalls die ihm am 15. März 1994 gesetzte Frist zur Stellungnahme binnen 24 Stunden sei zu kurz bemessen gewesen. Er behauptet, die Anhörungsschreiben, die der Beklagte im Kammertermin am 26. November 2003 überreichte, seien ihm nicht zugegangen. Überdies ist der Kläger der Auffassung, die zweiwöchige Frist des § 54 Abs. 2 S. 1 BAT sei nicht eingehalten und der Personalrat vor Ausspruch der jeweiligen Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger die Übergabe der in der Sitzungsniederschrift vom 26. November 2003 (Bl. 277 d.A.) näher bezeichneten Anhörungsschreiben im Termin als verspätet.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe bereits im Rahmen der Kündigungsschutzklage vom 23. März 1994 den erweiterten Feststellungsantrag benutzt und damit deutlich gemacht, dass sich die Kündigungsschutzklage nicht alleine gegen die benannte Kündigung richtet, sondern darüber hinaus auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt.

Schließlich ist der Kläger der Meinung, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, da der Beklagte durch sein Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens zum Ausdruck gegeben habe, dass er bei Niederlegung der Vorwürfe im Rahmen des Strafverfahrens gegenüber dem Kläger die Kündigung nicht mehr aufrecht erhalte werde; auf Grund des dadurch gesetzten Vertrauenstatbestandes müsse der Kündigungsschutzklage stattgegeben werden.

Der Kläger beantragt zuletzt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. März 1994 noch durch die fristlose Kündigung vom 29. März 1994, noch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 1994, noch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15. August 1994, noch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 19. September 1994 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei bereits durch die Kündigung vom 18. März 1994 aufgelöst worden, da sich aus dem Haftbefehl vom 8. März 1994 der konkrete Verdacht einer Straftat ergebe.

Der Beklagte ist weiter der Meinung, jedenfalls die außerordentliche Kündigung vom 29. März 1994 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. Hierzu behauptet er, der Kläger habe eine Baustatik mit Tippex unkenntlich gemacht, für ein anderes Bauvorhaben verwandt und eine darauf beruhende Baugenehmigung zu Gunsten seines Sohnes erteilt. Diese Behauptung stellt er unter Beweis durch "Vorlage der Unterlagen im Termin" (Bl. 79 d.A.). Der Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe sich selbst betreffend des Objektes ... eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt, obwohl wesentliche Antragsvoraussetzungen fehlten. Diese Behauptung stellt der Beklagte unter Beweis durch "Vorlage der Behördenakte im Termin". Schließlich behauptet der Beklagte, der Kläger habe betreffen des Baugenehmigungsverfahrens Eheleute ... intern vorbereitete Bauverbotsmaßnahmen nicht umgesetzt.

Der Beklagte ist überdies der Ansicht das Arbeitsverhältnis der Parteien sei jedenfalls durch die Kündigung vom 30. Mai 1994 aufgelöst worden. Die Kündigung sei bereits deshalb wirksam, da der Kläger die Klagefrist gem. §§ 4, 7 KSchG nicht eingehalten habe. Hierzu behauptet der Beklagte, das Kündigungsschreiben sei am 30. Mai 1994 um 17.25 Uhr durch den Zeugen ... in den Briefkasten des Klägers geworfen worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26. November 2003 (Bl. 277 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zum Teil begründet. Die fristlosen Kündigungen vom 18. März 1994 und 29. März 1994 sind unwirksam und haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 1994 wirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Mai 1994 aufgelöst hat.

1.1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. März 1994 ist unwirksam. Der Beklagte hat Gründe, die eine außerordentliche Kündigung begründen könnten, nicht dargelegt.

Gem. § 54 Abs. 1 BAT ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung kann nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung oder eine erwiesene Vertragsverletzung eines Arbeitnehmers, sondern auch der Verdacht, dieser habe eine strafbare Handlung oder eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, sein (vgl. KR-Fischermeier, 6. Aufl., § 626 Rd-Nr. 210 mit weiteren Nachweisen). Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen können (vgl. BAG v. 14. September 1994 AP-Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung). Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, d. h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür stehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat (vgl. BAG v. 12. August 1999, AP-Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung). Die Verdachtsmomente und die Verfehlungen, deren der Arbeitnehmer verdächtigt wird, müssen so schwerwiegend sein, dass dem Dienstberechtigten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG v. 04. Juni 1964, AP-Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung). Überdies muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Es ist insbesondere verpflichtet, den verdächtigen Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung (vgl. BAG v. 30. April 1987, AP-Nr. 19 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung). Diesen Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag nicht.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob allein der Umstand, dass ein Haftbefehl auf Grund dringenden Tatverdachts gem. § 112 Abs. 1 StPO durch einen Ermittlungsrichter erlassen worden ist, als hinreichende Indiztatsache, die einen schwer wiegenden Verdacht begründet, bewertet werden kann. Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, hat der Beklagte nicht alles ihm zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Nach Auffassung der Kammer gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Arbeitgeber einen ernsthaften Versuch unternimmt, die gegen seinen Arbeitnehmer gerichteten Vorwürfe weitest gehend aufzuklären. Nur so kann vermieden werden, dass der Arbeitsplatzverlust einen Unschuldigen trifft. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bereit sein muss, die Einlassung des Arbeitnehmers in seinen Entscheidungsprozess mit einfließen zu lassen. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber bereits vor der Anhörung des Arbeitnehmers seine Kündigungsabsicht dokumentiert hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitgeber den bei ihm gebildeten Personalrat vor Anhörung des Arbeitnehmers zu der beabsichtigten Kündigung anhört (vgl. LAG Köln vom 30. November 1992, AZ: 11 Sa 413/92, Betriebsberater 1993, S. 1.289).

Der Beklagte hat den Personalrat vor dem Kläger angehört. Die Anhörung des Personalrates erfolgte am 10. März 1994. Die Stellungnahme des Personalrates erfolgte noch am gleichen Tag. Das Anhörungsschreiben an den Kläger wurde 5 Tage später am 15. März 1994 erstellt; die Stellungnahme des Klägers erfolgte am 17. März 1994, also eine Woche nach der Anhörung des Personalrates.

Da die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam ist, kann dahin gestellt bleiben, ob die ursprüngliche Anhörungsfrist von 24 Stunden in Anbetracht der Tatsache, dass der damalige Prozessbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 9. März 1994 gegenüber dem Ermittlungsrichter zum Haftbefehl Stellung nahm, unverhältnismäßig kurz war, ob und inwiefern sich der Freispruch in dem Strafverfahren zum Aktenzeichen ... auf einen anzunehmenden Tatverdacht auswirkt, ob die Anhörung des Personalrates ordnungsgemäß war und ob die zweiwöchige Frist des § 54 Abs. 2 S. 1 BAT eingehalten worden ist.

1.2. Auch die Kündigung vom 29. März 1994 ist unwirksam. Hinsichtlich des Vorwurfes betreffend der unbefugten Neutralisierung der Baustatik ist der Beklagte beweisfällig geblieben; die Vorwürfe betreffend des Objektes ... und Eheleute ... können ohne vorangegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nicht begründen.

1.2.1. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe eine Baustatik für das Projekt ... neutralisiert und für das Objekt ... wieder verwandt. Weiterhin behauptet der Beklagte, der Kläger habe in diesem Zusammenhang eine Baugenehmigung zu Gunsten der Firma seines Sohnes erteilt. Der Kläger bestritt diese Behauptungen. Da der Beklagte diesbezüglich beweisfällig geblieben ist, sind die Behauptungen nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte ist für sämtliche Umstände, die die von ihm ausgesprochene Kündigung begründen, beweispflichtig.

Durch Beschluss vom 28. März 1994 (Bl. 73 d.A.) wurde dem Beklagten aufgegeben, zur Klage Stellung zu nehmen und ggf. für die Behauptungen Beweis anzutreten. Der Beklagte stellte die Behauptung, der Kläger habe eine Baustatik für das Projekt ... neutralisiert und nochmals für das Objekt ... verwandt unter Beweis durch "Vorlage der Unterlagen im Termin" (Bl. 79 d.A.).

Dies stellt keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt dar. Die Zivilprozessordnung kennt fünf Beweisarten: Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis und Parteivernehmung. Das Beweisangebot "Vorlage von Unterlagen" ist dem Urkundenbeweis zuzuordnen. Gem. § 420 ZPO ist der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde anzutreten (und nicht erst zu erbringen). Dies erfordert zumindest eine nähere Spezifizierung der Urkunde, die eine bestimmte Behauptung beweisen soll. Dem genügt der pauschale Hinweis auf Unterlagen nicht. Eine weitere prozessleitende Verfügung, die dies klarstellt, war entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters nicht erforderlich, da bereits mit der Verfügung vom 28. März 1994 darauf hingewiesen wurde, dass der Vortrag unter Beweisantritt erfolgen soll.

1.2.2. Der Vorwurf betreffend dem Bauvorhaben ... ist von dem Kläger zwar insoweit bestritten worden, als er angibt, er habe das Grundstück in der ... nicht erworben, sich nicht begünstigt und sich keine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt. Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger habe sich eine eigene Baugenehmigung erteilt, ist er beweisfällig geblieben. Auch in diesem Zusammenhang bot der Beklagte Beweis an durch Vorlage der Behördenakte im Termin. Aus den bereits dargelegten Gründen stellt dies keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt dar. Der Vorwurf des Beklagten, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrigerweise erteilt worden, ist von dem Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten worden. Der Beklagte hat hier im Einzelnen ausgeführt, welche wesentlichen Antragsvoraussetzungen fehlten. Der Kläger hätte daher gem. § 138 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO sich ausdrücklich über die jeweils behaupteten Umstände erklären müssen. Die schlichte Behauptung, er habe sich keine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein unsubstantiiertes Bestreiten ist wie ein Nichtbestreiten zu werten. Dennoch kann die fristlose Kündigung vom 29. März 1994 auf diesen Vorwurf nicht gestützt werden, da die Kündigung aus diesem Grund unverhältnismäßig ist. Eine außerordentliche Kündigung setzt nach § 54 Abs. 1 BAT voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann. Sie ist nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigungsberechtigten ist. Demnach kommt eine außerordentliche Kündigung nur dann in Betracht, wenn alle anderen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind.

Der Beklagte hätte vor Ausspruch der fristlosen Kündigung als milderes Mittel dem Kläger eine Abmahnung erteilen müssen. Eine Abmahnung ist eine Kündigungsankündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Vertrag in Zukunft in gleicher oder ähnlicher Weise verletzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die durch die Vertragsverletzung herbei geführte Störung des Vertragsverhältnisses durch den Ausspruch einer Abmahnung beseitigt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Zukunft nicht bereit wäre, sich vertragsgetreu zu verhalten oder dass der Kläger hätte kennen oder wissen müssen, dass der Beklagte nicht bereit ist, die begangene Vertragsverletzung hinzunehmen, sind nicht erkennbar.

1.2.3. Der Beklagte kann die Kündigung vom 29. März 2003 auch nicht auf den Vorwurf betreffend des Bauvorhabens Eheleute ... begründen. Der Kläger hat zwar das ihm vorgehaltene Fehlverhalten nicht substantiiert bestritten. Er hat lediglich dargelegt, das er alles getan habe, um einen Schaden für die Beklagte abzuwenden. Dennoch ist im Hinblick auf die Vorwürfe der Beklagten, der Kläger habe den Bauantrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und intern vorbereitete Bauverbotsmaßnahmen nicht umgesetzt, davon auszugehen, dass eine vorangegangene Abmahnung die Störung des Vertragsverhältnisses beseitigt hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die genannten Vertragsverletzungen zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust des Beklagten geführt haben können.

1.2.4. Da die Kündigung bereits aus den genannten Gründen unwirksam ist, kann dahin gestellt bleiben, ob die Anhörung des Klägers und des Personalrates ordnungsgemäß vorgenommen und ob die Kündigungsfrist des § 54 Abs. 2 BAT eingehalten wurde.

1.3. Die Kündigung vom 30. Mai 1994 ist wirksam.

1.3.1. Gem. §§ 4, 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Gem. § 4 S. 1 KSchG muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Gegen die Kündigung vom 30. Mai 1994 hat der Kläger erst mit Klageerweiterung vom 10. Oktober 1994, die am gleiche Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach einging, sich gegen deren Unwirksamkeit gewandt. Die Klageerweiterung erfolgte mehr als drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Das Gericht geht hierbei von einem Kündigungszugang am 31. Mai 1994 aus auf Grund der konkreten Darlegungen der Beklagten, das Kündigungsschreiben sei am 30. Mai 1994 in den Briefkasten des Klägers geworfen worden. Der Kläger hat diese Behauptung zwar bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch zu unsubstantiiert, um es berücksichtigen zu können. Mit den Angaben in der Klageerweiterung hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass ihm die Kündigung vom 30. Mai 1994 zugegangen ist. Das Bestreiten beschränkt sich daher darauf, zu welchem Zeitpunkt ihm das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Da der Zugang einer Kündigung in den eigenen Briefkasten in einer Sphäre liegt, zu der der Kläger grundsätzlich konkret Stellung nehmen kann, wäre zumindest von ihm zu erwarten gewesen, dass er genau angibt, wann die Kündigung bei ihm eingegangen ist bzw. er sie in seinem Briefkasten vorgefunden hat, wenn nicht am 31. Mai 1994.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe bereits mit seiner ursprünglichen Klage, jedenfalls aber mit der Klageerweiterung vom 19. April 1994, einen erweiterten Feststellungsantrag gestellt, der auch die Kündigung vom 30. Mai 1994 erfasst. Zwar kann ein allgemeiner Feststellungsantrag weitere potentielle Beendigungstatbestände im zeitlich nachgeordneten Bereich erfassen. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss jedoch wegen ihres eigenständigen Charakters unzweideutig ihren selbständigen Klagecharakter erkennen lassen. Sie muss allein schon wegen ihres unterschiedlichen Streitgegenstandes zweifelsfrei vom Klageantrag des § 4 KSchG abgegrenzt werden und sich von ihm unterscheiden. Dieser Wille des Klägers zur weiter gehenden Klageerhebung müssen dem Beklagten und dem Gericht objektiv erkennbar sein. Zur Erkennbarkeit des diesbezüglichen klägerischen Willens bedarf es daher eines eindeutig formulierten zusätzlichen Feststellungsantrages. Der Zusatz "sondern über den .... Datum der Beendigung ... hinaus fortbesteht" genügt diesen Anforderungen nicht. Dieser Zusatz kann mit eigenen Worten deklaratorisch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das Arbeitsverhältnis eben fortbesteht, weil die Kündigung unwirksam ist. Dieser Zusatz hat keine eigene prozessrechtliche Bedeutung (vgl. BAG vom 13. März 1997, NZA 1997, S. 844 ff.).

1.3.2. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Gem. § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. Diese Regelung gilt unmittelbar für die Länder, wie sich aus der Überschrift des Zweiten Kapitels ergibt.

Nicht nur eine nicht durchgeführte Personalratsanhörung führt zur Unwirksamkeit der daraufhin ausgesprochenen Kündigung, sondern auch eine fehlerhafte Anhörung, wenn etwa der Arbeitgeber seine Mitteilungspflichten nicht ausreichend erfüllt (vgl. BAG vom 16. September 1993, AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, die Regelung der Betriebsratsanhörung betreffend, die den gleichen Wortlaut wie § 108 Abs. 2 BPersVG hat).

Der Arbeitgeber hat dem Personalrat im Rahmen seiner Anhörung die Gründe der Kündigung mitzuteilen, die Personalien des betreffenden Arbeitnehmers und die Art der Kündigung. Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl für entbehrlich müssen dem Personalrat nur Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht aber Unterhaltspflichten und Familienstand mitgeteilt werden (vgl. BAG vom 22. Januar 1998, EzA Nr. 161 zu § 613 a BGB).

Der Beklagte hat den bei ihm bestehenden Personalrat zur Kündigung vom 30. Mai 1994 ordnungsgemäß angehört. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Personalrat mit Schreiben vom 18. Mai 1994 (Bl. 267 u. 268 d.A.) unter Vorlage des Schreibens an den Kläger vom 18. Mai 1994 (Bl 294-301 d. A.) die Gründe der weiteren beabsichtigten Kündigung mitgeteilt worden sind. Die gegen den Kläger im Einzelnen erhobenen Vorwürfe werden über mehrere Seiten dargelegt. Der Einwand des Klägers, die Vorlage des Anhörungsschreibens an den Kläger vom 18. Mai 1994 in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2003 sei verspätet und deshalb zurückzuweisen, ist unerheblich. Die Vorlage der Anhörungsschreiben im Termin war nicht verspätet. Eine Verspätung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Vorlage von Unterlagen nach einer gesetzten Frist die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 296 Abs. 2 ZPO). Unstreitiger Sachvortrag führt jedoch nicht zu einer Verzögerung, da eine Beweisaufnahme in einem neuen Termin nicht erforderlich wird. Die Behauptung des Beklagten, dieses Schreiben sei dem Personalrat übergeben worden, wurde von dem Kläger nicht bestritten. Der Kläger hat lediglich bestritten, dass er dieses Schreiben erhalten hat. Dieser Umstand ist jedoch für die Frage, ob der Personalrat ordnungsgemäß angehört worden ist, irrelevant, da entsprechendes dem Personalrat gegenüber nicht behauptet worden ist.

Unschädlich ist dabei, dass der Beklagte dem Personalrat nicht die genaue Dauer der Beschäftigung des Klägers genannt hat. Dass der Kläger seit langer Zeit für den Beklagten tätig ist ergibt sich aus der Angabe im Anhörungsschreiben: "Jedenfalls liegt ein erheblicher Tatverdacht vor, der eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses trotz der langen Beschäftigungszeit für den Dienstherrn unzumutbar macht" (Bl. 267 d.A.). Dem Personalrat war daher klar, dass der Beklagte die nicht unerheblich lange Beschäftigungszeit des Klägers berücksichtigt hat; dennoch von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vorwürfe nicht absehen wollte. Wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt, steht die mangelnde Mitteilung des genauen Datums der Wirksamkeit der Personalratsanhörung nicht entgegen (vgl. BAG vom 21. Juni 2001, 2 AZR 30/00).

1.3.3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Beklagte habe durch sein Einverständnis mit dem Aussetzen des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der dem Beklagten verbiete, sich nunmehr auf die Vorwürfe zu berufen. Zum einen betraf die Aussetzung des Verfahrens das Strafverfahren, welches auf den Haftbefehl vom 08. März 1994 beruhte. Diese Vorwürfe werden nicht von der Kündigung vom 30. Mai 1994 erfasst. Im Übrigen wies der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 30. November 1994 (Bl. 140 d.A.) darauf hin, dass nach Abschluss des Verfahrens überprüft werde, ob auf Grund der danach vorliegenden Erkenntnis die Verdachtskündigung weiter begründet werden könne. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte sein weiteres Verhalten für den Fall des Freispruchs nicht im voraus festlegen wollte.

1.4. Da die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 1994 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Mai 1994 aufgelöst hat, bestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der hilfsweisen fristlosen Kündigung vom 15. August 1994 und 19. September 1994 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr, welches durch diese Kündigung hätte aufgelöst werden können. Aus diesem Grund ist die Klage, soweit sie gegen diese Kündigungen gerichtet ist, bereits aus diesem Grund unbegründet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten sind verhältnismäßig zu teilen, je nach Obsiegen bzw. Unterliegen der Partei.

3. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1, 46 Abs. 2, 12 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 3 ff ZPO festzusetzen. Der Klageantrag, der gegen die Kündigung vom 18. März 1994 gerichtet ist, ist mit dem dreifachen Bruttomonatsgehalt des Klägers zu bewerten; jeder weitere Klageantrag ist pro Kündigung mit je einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen