Arbeitsgericht Offenbach

Urteil vom - Az: 5 Ca 138/01

Abhilfe des Betriebsrats bei Beschwerden; Unterlassungsanspruch des beschuldigten Arbeitnehmers

Der Betriebsrat soll Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennehmen und ggf. beim Arbeitgeber auf deren Abhilfe hinwirken (§85 BetrVG). Leitet der Betriebsrat eine Beschwerde, in der einem Arbeitnehmer diskriminierende Äußerungen gegenüber anderen Arbeitnehmern vorgeworfen werden, an den Arbeitgeber weiter, so kann dies das Persönlichkeitsrecht des beschuldigten Arbeitnehmers beeinträchtigen. Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung derartiger Beschuldigungen sowie auf Zahlung von Schadensersatz, muss der beschuldigte Arbeitnehmer jedoch die Unwahrheit der Beschuldigungen beweisen. Der Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzender kann sich bis dahin nämlich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (§193 StGB).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 16.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Schadenersatzfeststellungsansprüche aufgrund von Handlungen des Beklagten.

Der Kläger ist ebenso wie der Beklagte Arbeitnehmer der Firma TNT Logistics Deutschland GmbH. Beide Mitarbeiter arbeiten in der Betriebsstätte in Dietzenbach. Der Beklagte ist Vorsitzender des für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrats. In dieser Eigenschaft unterzeichnete er ein unter dem 29. September 2000 datiertes Schreiben an die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin, welches folgenden Inhalt hat:

„Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gem. § 85 BetrVG hat sich der Betriebsrat in seiner ordentlichen Sitzung am 27. Juni 2000 mit den Beschwerden über den Kollegen Herrn ... befaßt.

Die vorgebrachten Vorwürfe beziehen sich unter anderem auf folgende Punkte:

Herr ... behandelt die ausländischen Mitarbeiter äußerst herablassend und beleidigend.

Die Kollegen werden als "Scheiß-Russen, Scheiß-Jugoslawen" und anderes mehr bezeichnet.

Auch Äußerungen wie "wenn Ich was zu sagen hätte würde euch alle vergasen" sind an der Tagesordnung.

Der Betriebsrat sieht den Betriebsfrieden durch solche beleidigende und Rechtsextreme Äußerungen seitens des Herrn ..., in erheblichen Maße gestört, und erkennt diese Beschwerden als gerechtfertigt an.

Wir fordern sie auf, in dieser Angelegenheit dringend für Abhilfe zu sorgen sowie eine Schriftliche Stellungnahme bis zum 10.10.2000 an den Betriebsrat zu geben.

Für den Fall, daß wir bis zum obigen Termin keine Stellungnahme erhalten, und Herr Winger sein ausländerfeindliches Verhalten nicht einstellt hat der Betriebsrat vorsorglich beschlossen, den Rechtsanwalt B. Fischer mit der Einleitung eines Beschlußverfahrens zu beauftragen.“

Wegen der Aufmachung des Schreibens im Einzelnen wird auf die Kopie (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Als Reaktion auf dieses Schreiben kam es in der Folgezeit zu einer Korrespondenz zwischen der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat, wegen deren Inhalt auf die Kopien Bl. 6-9 d.A. verwiesen wird. Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2000 forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Bl. 10 f.d.A.).

Der Kläger behauptet, er habe die von dem Beklagten aufgestellten ausländerfeindlicher Äußerungen nicht getätigt. Durch die Behauptungen des Beklagten sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Vorwürfe wären geeignet, auch den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Dem Schreiben vom 29. September 2000 sei keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats vorausgegangen. Der Kläger vertritt die Auffassung, von dem Beklagten die geforderten Unterlassungen aufgrund des ehrverletzenden Charakters der behaupteten Äußerungen verlangen zu können. Weiterhin vertritt er die Ansicht, der Beklagte schulde ihm Schadenersatz, sollten durch die von ihm aufgestellten Behauptungen dem Kläger ein Schaden entstehen.

Der Kläger beantragt zuletzt nur noch,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten,

a)  Herr ... tätige Äußerungen wie "Scheiß-Russen"

b)  Herr ... tätige Äußerungen wie "Scheiß-Jugoslawen"

c)  Herr ... äußert gegenüber Mitmenschen "wenn ich etwas zu sagen hätte, würde ich euch alle vergasen"

d)  Herr ... gibt ausländerfeindliche Äußerungen von sich,

dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe in seiner Funktion als Vorsitzender des Betriebsrats die Geschäftsleitung aufgrund von Beschwerden verschiedener Arbeitnehmer über ausländerfeindliche Bemerkungen des Klägers anschreiben können. Der Betriebsrat habe die von ihm als glaubhaft angesehenen Beschwerden pflichtgemäß der Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht. Nur in dieser Funktion habe er die ihm zugeschriebene Äußerung über den Kläger abgegeben. Der Beklagte behauptet weiterhin, der Betriebsrat habe in der Sitzung vom 29. September 2001 unter dem Tagesordnungspunkt 1 beschlossen, auf die Beschwerden mehrere Kollegen hin bei der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin vorstellig zu werden.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat durch Beschluss vom 19. Juli 2001 die vom Kläger gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für zulässig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. September 2001 (Bl. 51 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die vom Beklagten verlangten Unterlassungen sowie die begehrte Feststellung verlangen.

Der Anspruch des Klägers auf Unterlassen der hinreichend individualisierten Behauptungen folgt insbesondere nicht aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.

Nach diesen Vorschriften kann aufgrund des aus Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Persönlichkeitsschutzes verlangt werden, Behauptungen zu unterlassen, durch die in das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten eingegriffen wird (vgl. BAG vom 26. August 1997 -- 9 AZR 61/96, AP Nr. 5 zu § 823 BGB Persönlichkeitsrecht).

Bei den, im Schreiben des Betriebsrats vom 29. September 2000 enthaltenen Äußerungen, die der Kläger gegenüber Dritten getätigt haben soll, handelt es sich um Tatsachen, die geeignet sind, den Kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dem Kläger werden durch konkrete angegebene Äußerungen über bzw. gegenüber Arbeitskollegen ausländerfeindliche, rassistische Verhaltensweisen vorgeworfen. Nur als solche lassen sich die Verwendung der Begriffe "Scheiß-Russen" und "Scheiß-Jugoslawen" und die Bemerkung "andere vergasen zu wollen" verstehen.

Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob die behaupteten ausländerfeindlichen Äußerungen des Klägers tatsächlich von diesem gegenüber im Betrieb beschäftigten Kollegen getätigt worden sind. Vorliegend muss der Beklagte jedoch nicht den Beweis führen, dass der Kläger die ihm zugeordneten rassistischen Bekundungen tatsächlich gemacht hat, da der Beklagte sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB berufen kann.

Grundsätzlich trägt nach der in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre es Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung. Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall zu machen, dass der Schädiger sich gemäß § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (vgl. BGH vom 12. Februar 1985 -- VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621 m.w.H.). Mit dieser letztgenannten Vorschrift wird dem Mitteilenden das Risiko abgenommen, dass sich eine von ihm aufgestellte Behauptung trotz Beachtung der von ihm zu verlangenden Sorgfaltspflichten nachträglich als falsch erweist. Beruft sich mithin der Mitteilende im Rahmen von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen wegen übler Nachrede auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen, so ist für die hiernach vorzunehmende Güterabwägung die Wahrheit der behaupteten Tatsache solange zu unterstellen, als nicht deren Unwahrheit festgestellt ist. Deshalb trifft in diesen Fällen den Kläger die Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, wenn ein berechtigtes Interesse des in Anspruch genommenen Beklagten an der Äußerung zu bejahen ist (vgl. BGH a.a.O.).

Im Hinblick auf die im Schreiben vom 29. September 2000 gegenüber der Arbeitgeberin getätigten Äußerungen über ausländerfeindliche und rassistische Bekundungen des Klägers kann sich der Beklagte nach Ansicht der Kammer auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Ausübung seiner nach dem Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Aufgaben berufen.

Das Schreiben, in dem dem Kläger die ehrverletzende Verhaltensweisen vorgehalten werden, ist von dem Beklagten in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender unterzeichnet worden. Dass es sich bei dem Schreiben um eine Erklärung des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin handelte, folgt aus seiner gesamten Aufmachung. Zum einen ergibt sich dies aus dem Briefkopf, der als Absender auf den Betriebsrat als Organ hinweist. Zum anderen lässt sich dies zweifelsfrei dem Zusatz unter der Unterschrift des Beklagten entnehmen, in dem auf seine besondere Funktion als Vorsitzender des Gremiums ausdrücklich hingewiesen wird.

Nach dem Vortrag des Beklagten -- der vom Kläger nicht durch konkrete Tatsachen angegriffen worden ist -- sind von mehreren Mitarbeitern Beschwerden wegen ausländerfeindlicher Äußerungen des Klägers beim Betriebsrat erhoben worden.

Nach § 85 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sich für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Für den Fall, dass zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung von Beschwerden bestehen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, mit der Folge, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 85 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG).

Gegenstand von Beschwerden im Sinne dieser Vorschrift können sämtliche Angelegenheiten sein, durch die sich ein Arbeitnehmer in seiner individuellen Position durch ein Handeln oder Unterlassen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer des Betriebs beeinträchtigt fühlt. Insoweit gilt ein mit der Vorschrift des § 84 BetrVG identischer Beschwerdegegenstandsbegriff (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 85 Rn 2; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., § 85 Rn 2). Wenn dem Betriebsrat gegenüber eine Beschwerde eines Arbeitnehmers vorgebracht wird, hat es sich mit dieser als Organ zu befassen und er muss über das Ergebnis der Beschwerde einen Beschluss fassen. Wenn er die Beschwerde annimmt, hat er sodann mit dem Arbeitgeber über deren Erledigung zu verhandeln (Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O. Rn 5; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.O. Rn 2 f.).

Damit stellt sich das Schreiben vom 29. September 2000 des Betriebsrats an die Arbeitgeberin als die Wahrnehmung seiner aus § 85 Abs. 1 BetrVG folgenden Aufgaben und die Unterzeichnung dieses Schreibens durch den Beklagten als ein Handeln in seiner sich aus § 26 Abs. 3 BetrVG ergebenden Vertretungsbefugnis dar.

Der Annahme eines ordnungsgemäßen Betriebsratshandeln im vorstehenden Sinne steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats gerügt hat.

Zwar ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Behandlung von Beschwerden, dass das Vorgehen des Betriebsrats auf einer fehlerfreien Beschlussfassung beruht (vgl. Däubler/Kittner/Klebe a.a.O. Rn 5; Fitting/Kaiser/Heither/Engels a.a.O. Rn 2). Deshalb muss dem Handeln des Betriebsrats ein in einer Sitzung, zu der gemäß den gesetzlichen Anforderungen eingeladen worden ist, wirksam zustande gekommener Beschluss zu Grunde liegen. Der Einwand der Klägers ist jedoch nur beachtlich, wenn Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel an einer Beschlussfassung des Betriebsrats überhaupt oder an deren Ordnungsmäßigkeit zu begründen geeignet sind (vgl. Hess. LAG vom 4. November 1995 -- 4 TaBV 31/95 und vom 17. August 1993 -- 4 TaBV 91/93, BB 1994, 574). Dieser Rechtsauffassung ist auch in Bezug auf die Beschlussfassung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG zu folgen. Dies rechtfertigt sich aus der allgemeinen Auffassung, dass eine Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden die Vermutung für sich hat, dass der Betriebsrat einen der Erklärung zugrunde liegenden Beschluss auch so gefasst hat. Diese Vermutung muss durch einen Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. BAG vom 17. Februar 1981 -- 1 AZR 290/78, AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG; Fitting/Kaiser/Heither/Engels a.a.O. § 26 Rn 37).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Bestreiten des Klägers unbeachtlich. Einziger Umstand, der Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit eines dem Schreiben vorausgegangenen Betriebsratsbeschlusses gibt, ist die Abweichung zur Behauptung des Beklagten, die Beschlussfassung sei in der Sitzung des Betriebsrats vom 29. September 2000 gefasst worden. Dieser Vortrag ist untermauert worden mit der in Auszügen vorgelegten Kopie des Betriebsratsprotokolls der Sitzung vom 29. September 2000.

Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass es sich insoweit bei der Angabe des Datums der Beschlussfassung im Schreiben vom 29. September 2000 (Datierung des Betriebsratsbeschlusses auf den 27. Juni 2000) um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln kann, hätte der Kläger konkrete Tatsachen vortragen und ggf. für diese Beweis anbieten müssen, aus denen sich ein fehlender oder fehlerhafter Betriebsratsbeschluss ergibt.

Nachdem der Unterlassungsanspruch auf Grund der vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg hat, kann der Kläger auch nicht die begehrte Feststellung im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche verlangen. Die notwendige Voraussetzung für denkbare Schadenersatzansprüche wäre, dass der Kläger den Nachweis der Unwahrheit der ihm unterstellten ausländerfeindlichen Äußerungen geführt hätte (vgl. BGH vom 12. Februar 1985 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

Der im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert bemißt sich unter Beachtung von § 3 ZPO für den Unterlassungsantrag und den Feststellungsantrag jeweils in Höhe von DM 8.000,00.

 



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