Arbeitsgericht Kassel

Beschluss vom - Az: 2 BV 3/02

Minderheitenschutz bei Entsendung von Betriebsratsmitgliedern an Gesamtbetriebsrat

Es fällt in die Hoheit des Betriebsrates, in einer nach dem Demokratieprinzip von der Minderheit zu respektierenden Mehrheitsentscheidung festzulegen, wie er die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder bestimmt. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, zur Wahrung der Interessen einer in Bezug auf die anstehende Entscheidung mit ihrer Meinung in der Minderheit befindlichen Gruppe eine förmliche Wahl und diese in Form der Verhältniswahl durchzuführen. Dem steht nicht entgegen, dass über den Weg der Verhältniswahl ein gewisser Minderheitsschutz gewährleistet wird. Der Betriebsrat ist jedoch nicht verpflichtet, für bessere Wahlchancen einer Minderheit zu sorgen, als diese im Betriebsverfassungsgesetz angelegt sind.
Die Notwendigkeit einer Bestimmung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates durch Verhältniswahl folgt auch nicht aus § 50 Abs. 2 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat bestimmte Angelegenheiten mit der Mehrheit seiner Stimmen in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates überstellen.
Der Schutz einer oder mehrerer im Betriebsrat bestehender Minderheiten wird dadurch gewahrt, dass in dem über die Delegation der Aufgabe beschließenden Betriebsratsgremium eine qualifizierte Mehrheit und nicht lediglich die einfache Mehrheit für die Aufgabenübertragung stimmen muss.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel wurde sowohl in der Berufungsinstanz durch das Landesarbeitsgericht Hessen als auch durch die Revisionsinstanz durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

Die zu 1 und 2 beteiligten Antragsteller sind Mitglieder des zu 3 beteiligten Betriebsrates, der im Mai 2002 in einem der Betriebe des zu 4 beteiligten Arbeitgebers gewählt worden ist. Sie haben sich in einer Sitzung des Betriebsrates am 28.5.02 erfolglos um ihre Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bemüht.

Auf der den Betriebsratsmitgliedern mitgeteilten Tagesordnung dieser Sitzung stand u.a. der Punkt "Entsendung von 2 Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat". Zu diesem Punkt stellte der Antragsteller zu 1 den Antrag, dass über die Entsendung im Wege der Wahl nach dem Verhältniswahlmodus abgestimmt werden solle. Dieser Antrag wurde durch die Mitglieder des 11 köpfigen Betriebsrates mit 7 Nein-Stimmen bei 4 Ja-Stimmen abgelehnt.

Alsdann wurden Betriebsratsmitglieder für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat als 1. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied, 2. Ersatzmitglied, 2. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied und 2. Ersatzmitglied vorgeschlagen. Für jede Position gingen zwei Vorschläge ein. Dabei schlugen die 7 über die Liste der Transnet-GdED in den Betriebsrat gewählten Mitglieder Bewerber aus ihrer Reihe vor. Die 4 aus der Liste der GDL/GDBA stammenden Betriebsratsmitglieder benannten ihrem Kreis angehörende Betriebsratsmitglieder als Kandidaten.

Die für die vorgesehenen Ämter nacheinander durchgeführten Abstimmungen gingen in allen Fällen dahin aus, dass jeweils mit 7 Ja- Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen die Kandidaten aus der Reihe der Transnet-GdED in den Gesamtbetriebsrat entsandt wurden.

Mit ihrer am 13.6.02 "wegen Anfechtung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat" eingegangenen Antragsschrift wenden sich die Antragsteller gegen das von dem Betriebsrat der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat zugrunde gelegte Verfahren.

Der Antragsteller zu 1 ist einer der unterlegenen Bewerber um einen Sitz im Gesamtbetriebsrat aus der Liste der GDL/GDBA. Die Antragstellerin zu 2 ist über die Liste der GDL/GDBA in den Betriebsrat gewählt worden.

Beide Antragsteller sind der Ansicht, die Bestimmung der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder ihres Betriebsratsgremiums hätte, wenn schon im Wege der Wahl dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen müssen. Sie stützen sich insoweit auf die Meinung des von ihnen als Gutachter eingeschalteten Prof. Dr. Löwisch und dessen ihre Ansicht bestätigende Erwägungen, auf die hiermit Bezug genommen wird.

Die Antragsteller beantragen:

1.  Der Ablehnungsbeschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, die Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat der DB Reise & Touristik AG im Wege der Verhältniswahl durchzuführen, wird für unwirksam erklärt.

2.  Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied ... in den Gesamtbetriebsrat der ... zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

3.  Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied ... in den Gesamtbetriebsrat der ... zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

4.  Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied ... als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied ... in den Gesamtbetriebsrat der ... zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

5.  Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied ... als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied ... in den Gesamtbetriebsrat der ... zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

6.  Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied ... als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied ... in den Gesamtbetriebsrat der ... zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

7.  Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied ... als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied ... in den Gesamtbetriebsrat der ... zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

8.  Der Antragsgegner (Beteiligter zu 3.) wird verpflichtet, die erneut vorzunehmende Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge im Wege der Verhältniswahl durchzuführen.

Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen,

die Anträge abzuweisen.

Die Beteiligten haben in der unmittelbar auf die Güteverhandlung folgenden Verhandlung einen in die Niederschrift aufgenommenen Antrag auf Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Antragsschrift und die Sitzungsniederschrift vom 28.6.02 Bezug genommen.

Der Vorsitzende ist zur Entscheidung des Rechtsstreites ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter aufgrund des protokollierten Einverständnisses und Antrages der Parteien befugt (§ 80 Abs. 2 mit § 55 Abs. 3 ArbGG).

Die Anträge sind unbegründet.

Dieses Ergebnis läßt sich allerdings nicht bereits damit begründen, dass die Antragsteller das Verfahren nach dem Wortlaut ihrer Antragsschrift gegenständlich "wegen Anfechtung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat" eingeleitet haben.

Insoweit kann offen bleiben, ob § 19 BetrVG über die Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat auf Wahlen innerhalb des Betriebsratsgremiums entsprechend anwendbar ist und falls dies mit der überwiegenden Meinung bejaht wird, vorliegend eine Wahl in der Form der Mehrheitswahl oder aber ein Mehrheitsbeschluss stattgefunden hat. Gegen innerhalb des Betriebsrats gefaßte Mehrheitsbeschlüsse ist nicht die Möglichkeit der Anfechtung, sondern nur der gerichtlichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit gegeben (vgl. Fitting, u.a., BetrVG, 21. Aufl., § 19 Rz. 1 u. § 33 Rz. 47 ff m.w.N.; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 47 Rz. 28 ff).

Die Antragsteller wollen gemäß der Begründung ihrer Anträge nicht das Bestehen eines Anfechtungsrechtes bezüglich der im Betriebsrat gefassten Beschlüsse vom 28.5.02 klären lassen. Den Antragstellern ist vielmehr daran gelegen, eine neue Entscheidung des Betriebsrates über die aus dem Gremium in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder herbeizuführen. Daran sehen sie den Betriebsrat gehindert, solange dessen am 28.5.02 getroffene Bestimmung über die Entsendung gilt. Die Aufhebung dieser Beschlüsse ist Ziel ihres Begehrens. Die rechtstechnisch zu diesem Ziel führende Verfahrensweise sollte durch die Verwendung des Wortes "Anfechtung" nicht beschränkt werden. Es spricht nichts dafür, dass die Antragsteller an einer solchen ihre Erfolgsaussichten möglicherweise mindernden Beschränkung ein Interesse haben könnten.

Die fehlende Begründetheit aller Anträge ergibt sich daraus, dass es in die Hoheit des Betriebsrates fällt, in einer nach dem Demokratieprinzip von der Minderheit zu respektierenden Mehrheitsentscheidung festzulegen, wie er die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder bestimmt.

Der Betriebsrat kann dazu nach allgemeiner Meinung die im Gesetz als Regel vorgesehene Form eines Mehrheitsbeschlusses wählen (vgl. BAG v. 15.8.78 -- 6 ABR 56/77 --); Fitting, u.a., BetrVG, 21. Aufl., § 19 Rz. 2; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 47 Rz. 28 ff). Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, zur Wahrung der Interessen einer in Bezug auf die anstehende Entscheidung mit ihrer Meinung in der Minderheit befindlichen Gruppe eine förmliche Wahl und diese in Form der Verhältniswahl durchzuführen. Dem steht nicht entgegen, dass über den Weg der Verhältniswahl ein gewisser Minderheitsschutz gewährleistet wird. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, für bessere Wahlchancen einer Minderheit zu sorgen, als diese im Betriebsverfassungsgesetz angelegt sind.

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 28.7.01 kennt einen Minderheitenschutz nur noch im Zusammenhang mit der Wahl zum Betriebsrat und dort in der als Geschlechterquote gekennzeichneten Form. Anders als in der früheren Fassung des Gesetzes ist für die Besetzung der Positionen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der Ausschüsse des Betriebsrates eine Berücksichtigung der Minderheit nicht mehr vorgesehen. Hinzukommt, dass eine Minderheit nach früherem und heutigem Betriebsverfassungsrecht immer nur nach objektiven Kriterien wie der Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten oder Arbeiter, der Männer oder der Frauen abgegrenzt wurde und wird. Dort, wo der Gesetzgeber einer Minderheit zum Ausgleich der von ihrer geringeren Zahl ausgehenden verringerten Wahlchancen Schutz angedeihen lassen will, geschieht dies durch Zubilligung einer Mindestquote. Solche Mindestquoten sind für einzelne zur Wahl im Wege der Verhältniswahl eingehende Listen nicht vorgesehen. Dies wäre auch gar nicht möglich, denn es könnten mehr Listen eingehen, als Sitze im Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zu vergeben sind.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Liste einer in einem Betrieb nur durch wenige Mitglieder vertretenen Gewerkschaft gar keinen Sitz im Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat erhalten muss. Die betreffende Gewerkschaft wird dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich geschützten Betätigungsfreiheit tangiert. Eine Verletzung von Grundrechtspositionen der betreffenden Gewerkschaft oder der über deren Liste in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieder tritt auch nicht ein, wenn diese anschließend als Folge des Ausganges eines Mehrheitsbeschlusses oder einer Mehrheitswahl nicht in Ausschüsse des Betriebsrates oder den Gesamtbetriebsrat gelangen. Einen dadurch bedingten mittelbaren Ausschluss von der Mitwirkung an Entscheidungen des Betriebsrates begegnet der Gesetzgeber dadurch, dass er wie vom Bundesarbeitsgericht festgestellt (BAG v. 20.10.93 -- 7 ABR 26/93 --) die Delegation von Kerngeschäften des Gremiums auf Ausschüsse verbietet und den Abschluss von Betriebsvereinbarungen dem Gremium vorbehält (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 BetrVG).

Die Notwendigkeit einer Bestimmung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates durch Verhältniswahl folgt auch nicht aus § 50 Abs. 2 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat bestimmte Angelegenheiten mit der Mehrheit seiner Stimmen in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates überstellen. Die Rechte der Minderheit werden insoweit nicht dadurch gewahrt, dass diese im Gesamtbetriebsrat vertreten sein muss. Dieser Forderung stünden beim Vorkommen mehrerer Minderheitsgruppen bereits rechtliche Schranken in Form der beschränkten Sitzzahl im Gesamtbetriebsrat entgegen. Der Schutz einer oder mehrerer im Betriebsrat bestehender Minderheiten wird dadurch gewahrt, dass in dem über die Delegation der Aufgabe beschließenden Betriebsratsgremium eine qualifizierte Mehrheit und nicht lediglich die einfache Mehrheit für die Aufgabenübertragung stimmen muss. Zudem werden die Mitwirkungsrechte der einzelnen Mitglieder des Betriebsrates an dessen Entscheidungen dadurch gesichert, dass der Betriebsrat nicht ganze Aufgabenbereiche oder einzelne Kernbereichsangelegenheiten an den Gesamtbetriebsrat rechtlich wirksam delegieren kann (vgl. Siebert, Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates, 1999, Seite 163 ff).

Aus dem von den Antragstellern zutreffend angeführten Umstand, dass das Betriebsverfassungsgesetz die Verhältniswahl als Regelform der Wahl vorsieht, läßt sich im Sinne der Meinung der Antragsteller ebenfalls nicht auf einen damit beabsichtigten generellen Schutz von Minderheiten schließen. Dies gilt jedenfalls für die in § 47 BetrVG geregelte Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat. Hätte der Gesetzgeber hier wirklich den von den Antragstellern gesehenen Minderheitsschutz beabsichtigt, so hätte er wie zum Beispiel in § 27 und § 28 BetrVG dafür die Durchführung einer Wahl in Form der Verhältniswahl vorschreiben können. Gerade daraus, dass dies in den genannten Vorschriften geschehen und in § 47 BetrVG unterblieben ist, wird deutlich, dass der Gesetzgeber insoweit in Bezug auf bestimmte Kriterien als Minderheit anzusehende Gruppen innerhalb des Betriebsrates nicht schützen wollte. Das wäre auch letztlich sachfremd. Denn im Gesamtbetriebsrat wird nicht nach Köpfen, sondern nach Stimmpaketen abgestimmt. Die Minderheit hätte dadurch im Gesamtbetriebsrat dasselbe Gewicht wie die Mehrheit. Der von den Antragstellern gesehene Verstoß gegen die Rechte ihrer Gewerkschaft und das Demokratieprinzip würde dann die Gewerkschaft der Mehrheit und deren Mitglieder treffen.

Angesichts der Möglichkeit, die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates wie z.B. auch die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu bestellen, überzeugen alle Überlegungen nicht, die bei einem für zulässig gehaltenen Übergang zu einem förmlichen Wahlverfahren die Anwendung des Verhältniswahlrechts beim Eingang mehrerer Listen zwingend für geboten halten, obwohl das Mehrheitswahlrecht dem erlaubten Mehrheitsbeschluss wesentlich näher steht.

Mangels Anhaltspunkten in der Darlegung der Beteiligten kann von aufzuklärenden sonstigen Fehlern in der Beschlussfassung des Betriebsrates nicht ausgegangen werden.

Die Bestimmung der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder des Betriebsrates ist rechtlich korrekt erfolgt.

Darauf, ob der Betriebsrat der Minderheit möglicherweise aus Respekt vor dieser und zur Vertiefung der Diskussionen im Gesamtbetriebsrat einen Sitz im Gesamtbetriebsrat hätte überlassen sollen, kommt es nicht an. Angesichts der Weisungsfreiheit des einzelnen Betriebsratsmitgliedes und dessen ausschließlichen Bindung an sein Gewissen wäre das Gremium rechtlich auch nicht zu einer dahingehenden Entscheidung in der Lage gewesen.

 



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