Arbeitsgericht Kassel

Urteil vom - Az: 5 Ca 524/02

Betriebsübergang: Übergang einer Festrentenanwartschaft

Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung einer Festrente, so geht diese Pflicht bei Betriebsübergang gem. §613a BGB auf den neuen Arbeitgeber über.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.185,28 € (i. W. dreitausendeinhundertfünfundachtzig 28/100 Euro) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.592,67 € (i. W. eintausendfünfhundertzweiundneunzig 67/100 Euro) seit dem 30. September 2002, auf 1.061,73 € (i. W. eintausend-einundsechzig 73/100 Euro) seit dem 6. Januar 2003 und auf 530,88 € (i. W. fünfhundertdreißig 88/100 Euro) seit dem 5. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin monatlich 265,44 € (i. W. zweihundertfünfundsechzig Euro) beginnend mit dem Monat März 2003 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 265,44 € (i. W. zweihundertfünfundsechzig) jeweils zum ersten der Folgemonate beginnend mit dem 1. April 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.555,84 € (i. W. neuntausendfünfhundertfünf 84/100 Euro) festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung.

Die am 21. Februar 1942 geborene Klägerin war von 1982 bis zum Sommer 1994 in einer Verkaufsstelle in Kassel für die Firma ... tätig. Von dieser war der Klägerin bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse des DGB zugesagt worden, deren Trägerunternehmen die ... ist.

Im Sommer 1994 ging das vorgenannte Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs auf die ... über, die nach Angaben der Klägerin nunmehr unter der Firmierung ... im Rechtsverkehr auftritt. Ein Erwerb der Unterstützungskasse, d. h. der Eintritt der als Trägerunternehmen in die Unterstützungskasse war damit nicht verbunden. Träger der Unterstützungskasse blieb allein die ....

Im Zuge des Betriebsüberganges im Sommer 1994 schlossen die ..., die und der bei der ... gewählte Betriebsrat am 20. Juni 1994 eine Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

"...

2. Die Arbeitgeberinnen erklären:

Die mit den eigenen Geschäftsstellen auf die Buchhandelsgesellschaft gem. § 613 a BGB übergehenden Beschäftigten behalten ihre betrieblichen Versorgungsansprüche, die jedoch nicht mehr über die Unterstützungskasse des DGB verwirklicht werden können. Sie scheiden dort aus, erhalten jedoch wahlweise nach dem Betriebsübergang von der Buchhandelsgesellschaft eine Barabfindung, eine Kapitallebensversicherung oder eine garantierte Festrente. Wegen der Beträge wird auf die dem Betriebsrat übergebenen vertraulichen Unterlagen Bezug genommen. Die Verlagsgesellschaft und die BGAG garantieren den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen durch die Buchhandelsgesellschaft.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Vereinbarungen wird auf die als Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 10. Oktober 2002 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 35 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin entschied sich gegenüber der ... zunächst für die Zahlung einer Barabfindung, die die ... auch an die Klägerin auszahlte. Aufgrund der erheblichen Abzüge widerrief die Klägerin dann mit Schreiben vom 10. Januar 1995 ihre Entscheidung und entschied sich für eine Festrente. Darauf hin wurde die ursprüngliche Vereinbarung rückabgewickelt und die Barabfindung von der Klägerin zurückgezahlt.

Der Betrieb der Verkaufsstelle in Kassel ging dann mit Wirkung zum 01. August 1996 von der ... aufgrund rechtsgeschäftlichem Betriebsüberganges auf die Beklagte über, was der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1996 durch die ... mitgeteilt wurde. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Kopie des Schreibens (Bl. 6, 7 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten endete 1998.

Unter dem 18. Juni 1999 richtete die ... ein Schreiben folgenden Inhalts an die Klägerin:

"Sehr geehrte Frau ..., ... hiermit bestätigen wird Ihnen, dass Sie einen Anspruch auf eine Festrente für den Eintritt des Versorgungsfalles in Höhe von jährlich

DM 6.230,00

gegenüber der ... haben. Sofern diese Gesellschaft aufgelöst wird, tritt für diese die ... ein.

Ihr Anspruch auf eine Festrente resultiert aus der in 1994 vorgenommenen Ablösung Ihrer Versorgungsansprüche bei der Unterstützungskasse des DGB.

Sie hatten damals das Wahlrecht zwischen einer Einmalzahlung und der Zusage einer Festrente. Nachdem Sie sich zuerst für die Einmalzahlung entschieden hatten, haben Sie mit Schreiben vom 10.01.1995 diese Entscheidung widerrufen, die Einmalzahlung zurückgezahlt und sich damit für den Anspruch auf eine Festrente ausgesprochen."

Seit dem 01. März 2002 bezieht die Klägerin gesetzliche Altersrente für Frauen. Dies teilte sie sowohl der Beklagten als auch der ... mit und machte die Auszahlung der betrieblichen Altersrente geltend. Auf die erneute Geltendmachung ihrer Altersrente gegenüber der ... mit Schreiben vom 18. Juni 2002 wies diese mit Schreiben vom 27. Juni 2002 den Anspruch der Klägerin ihr gegenüber unter Hinweis darauf zurück, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zuletzt zur Beklagten bestanden habe und aus Sicht der ... die Beteiligungsgesellschaft der Gewerkschaften AG aufgrund einer anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile an der ... gegenüber den Neugesellschaftern abgegebenen Verpflichtungserklärung, die Betreuung und Optimierung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung der Rentner der ... zu übernehmen, diese einstandspflichtig sei.

Die Beteiligungsgesellschaft der Gewerkschaften AG wies eine Zahlungsverpflichtung mit Schreiben vom 02. August 2002 unter Hinweis darauf zurück, dass für die Erfüllung der Betriebsrentenansprüche die Beklagte zuständig sei.

Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2002 die Erfüllung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten erfolglos geltend.

Mit ihrer im September 2002 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. 265,44 € für die Zeit ab März 2002.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund des Überganges ihres Arbeitsverhältnisses wegen Betriebsüberganges gegenüber der Beklagten gem. dem Schreiben der ... vom 18. Juni 1999 mit dem am 01. März 2002 eingetretenen Versorgungsfall eine Festrente i.H.v. 6.230,00 DM =3.185,35 € und damit eine monatliche Rente i.H.v. 265,45 € zu, die spätestens am jeweiligen Monatsende zu zahlen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

1. 3.185,28 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.592,67 € seit dem 30. September 2002 auf weitere 1.061,73 € seit dem 06. Januar 2003 und auf 530,88 € seit dem 05. März 2003 zu zahlen sowie

2. monatlich 265,44 € beginnend mit dem Monat März 2003 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf 265,44 € ab dem 01. eines Monats beginnend mit dem 01. April 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Festrente stehe der Klägerin ihr gegenüber nicht zu. Es stehe fest, dass die anlässlich des Übergangs der Verkaufsstelle Kassel auf die Firma ... aus den Verpflichtungen aus dem Zusammenhang mit betrieblichen Altersversorgungsansprüchen von Mitarbeitern der Verkaufsstelle Kassel ausgeschieden sei, denn die betriebliche Altersversorgung der DGB-Unterstützungskasse, deren Trägerin diese Gesellschaft gewesen sei, habe beendet werden sollen. Offenbar habe die Klägerin dem selbst zugestimmt, indem sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht habe und damit einen originären Anspruch gegen die ... begründet habe. Dass mit dem Übergang des Betriebes der Verkaufsstelle in Kassel im Sommer 1996 auf sie auch ein möglicher Festrentenanspruch der Klägerin übergegangen sei, sei unzutreffend. Bemerkenswerter Weise trage die Klägerin hierzu auch nichts vor. Davon sei auch im Schreiben der ... vom 24. Juli 1996, in dem diese die Klägerin von dem bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet hat, nicht die Rede. Gemäß der Vereinbarung zwischen der ..., der und dem bei der ... gewählten Betriebsrat vom 20. Juni 1994 sollte vielmehr allein die ... zahlungspflichtig sein. Das von der Klägerseite vorgelegte Schreiben der ... vom 18. Juni 1999 deute darauf hin, dass die Klägerin ihr Wahlrecht ursprünglich dergestalt ausgeübt habe, dass sie eine Einmalzahlung von der ... begehrt und auch erlangt habe. Im Nachhinein habe die Klägerin ihre Entscheidung für die Einmalzahlung "widerrufen" und sich für eine "garantierte Festrente" entschieden. Der Betrag dieser Festrente sei somit schon im Jahre 1994 von der betragsmäßig garantiert und für die Zukunft fest gewesen. Zahlungspflichtiger für die Barabfindung, Kapitallebensversicherung oder die garantierte Festrente sei nach der Vereinbarung vom 20. Juni 1994 allein die .... Diese sei auch nach dem Betriebsübergang auf sie Zahlungspflichtige geblieben. Genau so wie die ... bei einer Entscheidung des betroffenen Mitarbeiters im Jahr 1994 für eine Einmalzahlung diese Zahlungsverpflichtung habe erfüllen müssen, bleibe sie auch nach der Veräußerung der Verkaufsstelle einzig und allein die Zahlungspflichtige hinsichtlich von Festrenten infolge des Eintritts des betroffenen Mitarbeiters in das Rentenalter. Dies gelte um so mehr, als die ... nach wie vor eine Beteiligungsgesellschaft der gewerkschaftseigenen BGAG AG sei. Dieses Unternehmen verwalte das gesamte Vermögen der im deutschen Gewerkschaftsbund zusammengeschlossenen Einzelgewerkschaften und stehe mit seiner Finanzkraft für die Erfüllung von Festrentenansprüchen. Hingegen sei sie selbst und die ... infolge einer Anteilsübertragung im Jahre 1998 aus dem Kreis der gewerkschaftsangehörigen Unternehmen ausgeschieden.

Die Klägerin bleibe jeden substantiierten Vortrag dazu schuldig, weshalb anlässlich des Betriebsüberganges von der ... auf sie auch irgendwelche Verpflichtungen zu der Leistung von Betriebsrentenzahlungen auf sie übergegangen sein sollten. Die Klage sei grundsätzlich unschlüssig. Weiteren Vortrages durch sie bedürfe es daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 05. März 2003 (Bl. 78 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Bezuges ihrer gesetzlichen Altersrente, d. h. ab dem 01. März 2002 ein Anspruch auf eine Festrente i.H.v. jährlich 6.230,00 DM =3.185,30 € und damit eine monatliche Rente i.H.v. 265,44 € aufgrund einer entsprechenden Zusage der in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 BGB zu. Für die Monate März 2002 bis einschließlich Februar 2003 hat die Beklagte daher einen Betrag i.H.v. 3.185,28 € als rückständige Rentenleistungen an die Klägerin zu zahlen und für die Zeit ab März 2003 monatlich 265,44 €.

Das zwischen der Klägerin und der ... im Jahr 1982 begründete Arbeitsverhältnis ist auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten durch rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebes der Verkaufsstelle in Kassel, in der die Klägerin tätig war, im Sommer 1994 gem. § 613 a BGB zunächst auf die übergegangen und dann von ihr aufgrund rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB übernommen worden.

Gem. § 613 a Abs. 1 BGB tritt derjenige, auf den ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergeht, in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zu den Rechten und Pflichten im vorgenannten Sinne zählen auch Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. D. h., ein Betriebserwerber hat im Verhältnis zu den vom ihm übernommenen, aktiv beschäftigten Arbeitnehmern gem. § 613 a Abs. 1 BGB auch für die Erfüllung von Versorgungszusagen durch den Betriebsvorgänger einzustehen.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die als Rechtsvorgängern der Beklagten der Klägerin auf der Grundlage von Ziffer 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 1994 zwischen der ..., der ... und dem bei der ... gebildeten Betriebsrats spätestens mit Rückabwicklung der zunächst von der ... gewährten Barabfindung gemäß dem Wunsch der Klägerin eine Festrente für den Eintritt des Versorgungsfalles zugesagt hat. So trägt die Beklagte selbst vor, dass die sich im Zuge der rechtsgeschäftlichen Übernahme des Betriebes der Verkaufsstelle in Kassel von der ... gem. der Vereinbarung vom 20. Juni 1994 verpflichtet hat, für die betrieblichen Versorgungsansprüche der von ihr zu übernehmenden Beschäftigten gegenüber der ... auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung gem. den Bestimmungen der von ihr getragenen Unterstützungskasse in der Weise einzustehen, dass die übernommenen Mitarbeiter nach dem Betriebsübergang von der wahlweise eine Barabfindung, eine Kapitallebensversicherung oder eine garantierte Festrente erhalten. Zwischen der Klägerin und der ... ist es auch zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gekommen, wie die von der Klägerin behauptete und von der Beklagten jedenfalls nicht hinreichend im Sinne des § 138 ZPO bestrittene Auszahlung einer Barabfindung belegt. Wenn damit auch zunächst die Leistungsansprüche der Klägerin aufgrund der zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch die erfüllt worden sein mögen, so hat die Klägerin ihre Entscheidung für die Einmalzahlung auch nach dem Vortrag der Beklagten widerrufen und sich für eine Festrente entschieden. Nach der Behauptung der Klägerin wurde darauf hin die Vereinbarung rückabgewickelt und die Barabfindung zurückgezahlt. Dieses Vorbringen der Klägerin ist gem. § 138 Abs. 3 ZPO als von der Beklagten zugestanden anzusehen. Da die Beklagte diese Behauptung weder ausdrücklich bestritten hat noch aus ihrem sonstigen Vorbringen die Absicht hervorgeht, dies bestreiten zu wollen. Auf diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die ... mit der Änderung der Entscheidung der Klägerin einverstanden war und dem Wunsch der Klägerin entsprechend eine Vereinbarung über die Zahlung einer Festrente im Falle des Eintritts des Versorgungsfalles zustande gekommen ist.

Ob es sich bei dieser Zusage um eine originäre, durch die ... begründete eigenständige Verpflichtung oder lediglich um die Umwandlung der kraft Betriebsüberganges von der ... übernommenen Verpflichtung auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der Unterstützungskasse gehandelt hat, kann dahinstehen. In jedem Falle handelt es sich um eine Verpflichtung der ... gegenüber der Klägerin aus dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis. Diese Verpflichtung ist mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme der Verkaufsstelle in Kassel und dem damit gem. § 613 a Abs. 1 BGB verbundenen Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem übergegangenem Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grund die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur ... bestehende Verpflichtung aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Betriebsüberganges von der ... auf die Beklagte entgegen § 613 a Abs. 1 BGB nicht auf die Beklagte sein könnte. Dass eine der Firmen, denen die Klägerin den Streit verkündet hat, auch einstandspflichtig sein könnte, ändert an der Verpflichtung der Beklagten selbst nichts. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verpflichtungsübernahme im Sinne des § 4 BetrAVG. Eine solche lässt sich auch nicht der Vereinbarung vom 20. Juni 1994 entnehmen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung unter Berücksichtigung des Anlasses für den Abschluss lässt sich dieser Vereinbarung ohne weiteren Sachvortrag nur entnehmen, dass damit eine die ... kraft Betriebsüberganges betreffende Versorgungsverpflichtung inhaltlich abgeändert wurde. Andere Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass die gegenüber der ... bestehenden Versorgungsansprüche nicht gem. § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sind, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Solche hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargetan.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Zahlung der Rente in der von ihr genannten Höhe und zu dem von ihr geforderten Zeitpunkt verlangen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer hinreichend schlüssig dargelegt. Sie hat unter Bezugnahme auf das ihr nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von der ... übersandte Schreiben vom 18. Juni 1999 die Behauptung aufgestellt, dass ihr eine Festrente i.H.v. jährlich 6.230,00 DM zusteht. Wenn diese Mitteilung auch nicht von der Beklagten selbst und auch nicht von ihrer Rechtsvorgängerin, der stammt und für sich selbst auch nicht geeignet sein mag entsprechende Ansprüche gegenüber der Beklagten zu begründen, so genügt die Klägerin damit jedoch zunächst der ihr obliegenden Darlegungslast. Insbesondere handelt es sich bei ihrer Behauptung, auf der Grundlage des Schreibens der vom 18. Juni 1999 nicht um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. So beruht die von der Klägerin geltend gemachte Festrente nach dem Vorbringen beider Parteien auf der Vereinbarung vom 20. Juni 1994 an der auch die beteiligt war und die der Regelung von ihr begründeter Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung diente. Näherer und weitergehender Darlegungen zur Höhe der von ihr verlangten Festrente hätte es nur dann bedurft, wenn die Beklagte in irgendeiner Art und Weise zu erkennen gegeben hätte, dass sie auch die Höhe der von Klägerin begehrten Festrente bestreiten will. Die Beklagte beschränkt ihr Vorbringen jedoch alleine darauf, ihre Einstandspflicht dem Grunde nach in Abrede zu stellen. Auch die von ihr schriftsätzlich geäußerte Auffassung, die Klägerin bleibe jeden substantiierten Vortrag dazu schuldig, weshalb anlässlich des Betriebsüberganges von der ... auf sie auch irgendwelche Verpflichtungen zur Leistung von Betriebsrentenzahlungen auf sie übergegangen sein sollten, lässt nicht erkennen, dass sie damit auch die Höhe der gegen sie geltend gemachten Zahlungsforderung bestreiten will. Die von der Klägerin als maßgeblich behauptete Rentenhöhe ist damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

Zahlungen der von ihr geltend gemachten monatlichen Versorgungsrente kann die Klägerin auch für Zeit ab März 2002 verlangen. Die Festrente ist nach ihrer unbestrittenen Behauptungen für den Eintritt des Versorgungsfalles zugesagt. Als Eintritt des Versorgungsfalles ist ohne abweichende Absprache, von denen die Kammer mangels entsprechenden Vorbringens der Parteien nicht ausgehen kann, der Zeitpunkt des Bezuges der gesetzlichen Altersrente anzusehen. Ohne abweichende Vereinbarungen ist darüber hinaus aufgrund der Üblichkeit auch davon auszugehen, dass die Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Gem. § 291 BGB ist eine fällige Geldschuld ab Rechtshängigkeit, d. h. der Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes zu verzinsen. Hieraus resultieren die ausgeurteilten Zinsen in Bezug auf die rückständigen Rentenansprüche.

Die laufenden Rentenleistungen sind spätestens am Ende eines Kalendermonats zu zahlen. Für diese Leistungen ist daher ein Leistungszeitpunkt nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt. In einem solchem Fall gerät der Schuldner durch bloße Nichtleistung in Verzug und hat den ausgeurteilten Zinssatz zu zahlen, ohne dass es einer verzugsbegründenden Mahnung bedarf.

Umstände, die die Gewährung einer weiteren Einlassungsfrist für die Beklagte, wie von dieser im Termin vom 05. März 2002 beantragt, rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs.1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gem. §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG in Höhe des Wertes des dreijährigen Bezuges der geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen festgesetzt.



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