Arbeitsgericht Kassel

Urteil vom - Az: 5 Ca 349/05

Außerordentliche Kündigung wegen Privattelefonaten mit Diensthandy

Umfangreiche, unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.
Tätigt der Arbeitnehmer weiterhin unerlaubte Privatgespräche mit seinem Diensthandy trotz erfolgter Abmahnung, so ist dem Arbeitgeber das Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.

Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 458,43 EUR (in Worten: Vierhundertachtundfünfzig und 43/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2005 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 19/20, die Beklagte 1/20 zu tragen.

4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.867,33 € festgesetzt.

5) Die Berufung wird hinsichtlich der Klageanträge zu 2) bis 4) nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt insoweit unberührt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine seitens der Beklagten am 29. Juli 2005 ausgesprochene, außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnisses. Der Kläger macht ferner einen Anspruch auf Auszahlung einbehaltenen Lohns in Höhe von 208,80 € und einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 458,43 € geltend. Letztlich begehrt er Veränderungen im Rahmen eines ihm seitens der Beklagten erteilten Arbeitszeugnisses.

Der 39 Jahre alte ledige Kläger war seit dem 05. Januar 2004 zunächst als Kurierfahrer und ab dem 01. Juni 2004 schließlich als Disponent bei der Beklagten beschäftigt. Er bezog dort zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.550,00 €.

Bei der Beklagten sind weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt.

Durch schriftliche Erklärung vom 29. Juli 2005 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Kündigung wurde hierbei auf den Vorwurf der unberechtigten Privatnutzung des dem Kläger zur dienstlichen Nutzung überlassenen Mobiltelefons gegründet. Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Kündigungsschreibens wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 15 d. A.) Bezug genommen.

Bereits am 02. Mai 2005 wurde dem Kläger seitens der Beklagten vor dem Hintergrund einer festgestellten Privatnutzung des Diensthandys eine Abmahnung erteilt. Diese Abmahnung hatte u. a. den folgenden Wortlaut:

"Wie Ihnen bewusst ist - dies wurde ihnen bei Aushändigung des Handys mitgeteilt - steht Ihnen unser Firmenhandy grundsätzlich und ausschließlich für dienstliche Gespräche zur Verfügung. Im Einzelfall und ggf. in einer Notsituation kann auch einmal eine private Nutzung erfolgen. Dies ist dann aber der Geschäftsleitung umgehend zu melden und unaufgefordert hat die Bezahlung eines solchen Gesprächs zu erfolgen."

Auch hinsichtlich des weiteren Inhalts der Abmahnung vom 02. Mai 2005 wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 16 d. A.).

Anlass für die Erteilung der Abmahnung war, dass der Geschäftsführer der Beklagten im April 2005 anlässlich der Kontrolle der Einzelabrechnungen festgestellt hatte, dass der Kläger im Zeitraum Februar bis April 2005 wiederholt private Telefonate mit dem zur dienstlichen Nutzung überlassenen Mobiltelefon geführt hatte. Im Betrieb der Beklagten gab es bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Regelung, nach der die Nutzung der arbeitgeberseitig überlassenen Mobiltelefone grundsätzlich nur im dienstlichen Zusammenhang erlaubt war. Nachdem festgestellt worden war, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Privatgespräche mit dem ihm zur Verfügung gestellten Mobiltelefon geführt hatte, führte der Geschäftsführer der Beklagten am 28. April 2005 ein Abmahnungsgespräch mit dem Kläger. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an das Gespräch kam es sodann am 02. Mai 2005 zum Ausspruch der schriftlichen Abmahnung.

Nach Erhalt der Mobilfunkabrechnungen für den Zeitraum vom 19. Juni bis 18. Juli 2005 kontrollierte der Geschäftsführer der Beklagten wiederum die Mobilfunkabrechnungen des Klägers. Er stellt dabei fest, dass der Kläger im Zeitraum 19. Juni bis zum 18. Juli 2005 insgesamt mindestens 18 Privattelefonate geführt hat. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 67 Telefonate geführt. Der Geschäftsführer der Beklagten kontrollierte sodann noch weitere Mobilfunkabrechnungen des Klägers für den Zeitraum vom 19. April 2005 bis 18. Juni 2005. Für den Zeitraum 19. April 2005 bis 18. Mai 2005 stellte sich hierbei heraus, dass 31 von 76 geführten Telefonaten privater Natur waren. Für den Zeitraum vom 19. Mai bis 18. Juni 2005 ergab sich, dass 26 von insgesamt 78 Telefonaten aus privaten Anlass geführt wurden.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit schriftlicher Erklärung vom 29. Juli 2005. Bereits vor Ausspruch der Kündigung war am 04. Mai 2005 im Betrieb der Beklagten nochmals eine sogenannte Mitarbeiterinformation verteilt worden, in der noch einmal klargestellt wurde, dass Mitarbeiter, denen ein Diensthandy zur Verfügung gestellt wurde, dieses Handy nur für Dienstgespräche nutzen dürfen. Ausgenommen hiervon sollen nach dem Wortlaut der Mitarbeiterinformation nur Notfälle oder dringende Einzelfälle sein. Auch für solche Fälle sieht die Mitarbeiterinformation vor, dass die Geschäftsleitung umgehend über geführte Privatgespräche zu informieren ist und dass solche Gespräche dann durch den Mitarbeiter entsprechend zu bezahlen sind.

Anlässlich der Abrechnung des Lohnes des Klägers für den Monat Juli 2005 behielt die Beklagte einen Betrag von 208,80 € ein und zahlte dementsprechend nicht den vollen Lohn an den Kläger aus. Die Hintergründe dieses Lohneinbehalts im Monat Juli 2005 sind zwischen den Parteien streitig.

Nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien steht dem Kläger ein jährlicher Urlaubsanspruch von 22 Arbeitstagen zu. Dem Kläger wurden bis zum Ausspruch der Kündigung am 29. Juli 2005 für dieses Jahr 15 Urlaubstage in Natura gewährt.

Unter dem Datum des 10. August 2005 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis. Hinsichtlich des Wortlautes des erteilten Arbeitszeugnisses wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 74 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die ausgesprochene, außerordentliche Kündigung mangels eines sie rechtfertigenden wichtigen Grundes rechtsunwirksam sei. Die unstreitige Fortsetzung der Privatnutzung des ihm überlassenen Diensthandys stelle einen solchen wichtigen Grund vorliegend nicht dar. So sei im Rahmen der Besprechung vom 28. April 2005, welche letztlich zur Abmahnung vom 02. Mai 2005 geführt hat, zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Kläger das ihm überlassene Diensthandy im geringen Maße, und zwar dann, wenn es die Situation mit seinem angenommenen Sohn erforderte, auch zu Privatzwecken nutzen durfte. Derart geführte Gespräche sollten nach der damals getroffenen Abrede zwischen den Parteien sodann abgerechnet und durch den Kläger gezahlt werden. Aufgrund dieser Gestattung könnten die im Raum stehenden Vorwürfe keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der Kläger behauptet ferner, dass die Beklagte den Betrag von 208,80 € im Monat Juli 2005 ohne eine entsprechend Berechtigung einbehalten habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der noch für das Jahr 2005 ausstehenden sieben Urlaubstage Urlaubsabgeltung in Höhe von 458,43 € von der Beklagten beanspruchen kann.

Er ist zudem der Auffassung, das aufgrund der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung das im Zeugnis aufgeführte Beendigungsdatum zu korrigieren ist.

Der Kläger beantragt,

1) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2005 nicht vor Ablauf des 31. August 2005 aufgelöst worden ist;

2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 208,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 458,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4) die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis vom 10. August 2005 wie folgt zu ändern:

a) Der Zeitraum der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten ist zu ändern in: "... vom 05.01.2004 bis zum 31.08.2005 ...";

b) Der Satz "Ihm übertragene Aufgaben erledigte er zumeist mit Sorgfalt und Genauigkeit." ist zu ändern in: "Ihm übertragene Aufgaben erledigte er mit Sorgfalt und Genauigkeit und stets zu unserer vollen Zufriedenheit.";

c) Der Satz "Gegenüber Mitarbeitern war er kollegial, gegenüber dem Vorgesetzten durch aus korrekt." ist zu ändern in: "Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern war stets kollegial, gegenüber dem Vorgesetzten durchweg korrekt.";

d) Die Sätze "Herr ... ist wortgewandt, übte Kritik, akzeptierte sie aber auch. Seine Auffassung vertritt er konsequent." sind zu streichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die fortgesetzte Privatnutzung des Diensthandys einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstelle, welcher die vorliegend ausgesprochene, außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige.

Der Lohneinbehalt in Höhe 208,80 € im Monat Juli 2005 gehe darauf zurück, dass man mit dem Kläger anlässlich des Gesprächs am 28. April 2005 eine Einigung hinsichtlich einer pauschalen Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt durch die Privatnutzung des Diensthandys entstandenen Kosten getroffen habe. Die Parteien hätten einvernehmlich den Einbehalt für den Monat Januar 2005 auf 35,00 €, für den Monat Februar 2005 pauschal auf 50,00 €, für den März 2005 pauschal auf 40,00 € und für den Monat April 2005 pauschal auf 55,00 € festgelegt. Auf die sich hieraus ergebende Summe von 180,00 € habe man noch die anfallende Mehrwertsteuer aufgerechnet und sei so zu einem seitens des Klägers zahlenden Betrag in Höhe von 208,80 € gekommen. Dieser sei dann schließlich mit der Abrechnung für den Monat Juli 2005 seitens der Beklagten einbehalten worden. Die Beklagte hatte zunächst auch vorgetragen, dass der Betrag von 208,80 € am 01. August 2005 unter dem Verwendungszweck "zuviel einbehaltener Vorschuss" an den Kläger zurückgezahlt worden sei. Im Kammertermin korrigierte der Geschäftsführer der Beklagten jedoch diesen Vortrag und wies darauf hin, dass die Rückzahlung von einbehaltenen Vorschussleistungen am 01. August 2005 nicht in Verbindung mit dem Betrag von 208,80 € stehe.

Hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs vertritt die Beklagte zunächst die Auffassung, dass dem Kläger für das Jahr 2005 aufgrund der unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls ein Teilurlaubsanspruch zustehen könne. Der bis zum Ausscheidenszeitpunkt entstandene Teilurlaubsanspruch sei erfüllt. Im Übrigen habe man am 30. Juni 2005 ein Gespräch mit dem Kläger geführt, in welchem dieser darum gebeten habe, dass ihm 5 Urlaubstage ausbezahlt werden. Die Parteien hätten sich daraufhin darüber geeinigt, dass dem Kläger im Monat Juli 2005 abweichend von dem vereinbarten Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.550,00 € ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.902,25 € auszuzahlen sei. Hinsichtlich der Mehrzahlung in Höhe von 352,25 € erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit der geltend gemachten Urlaubsabgeltung.

Hinsichtlich der begehrten Zeugnisberichtigung ist die Beklagte der Auffassung, dass eine Korrektur des Zeugnisses hinsichtlich des Beschäftigungszeitraumes nicht in Betracht komme, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung beendet worden sei und damit der Beschäftigungszeitraum im Zeugnis zutreffend angegeben sei. Auch im Übrigen bestehe kein Anspruch des Klägers auf die mit der Klage begehrten Änderungen des erteilten Arbeitszeugnisses.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Ablichtungen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Im Ergebnis jedoch nur hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger von der Beklagten Urlaubsabgeltung in Höhe von 458,43 € beansprucht. Er hat insoweit einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger grundsätzlich einen Urlaubsanspruch in Höhe von 22 Arbeitstagen für das Jahr 2005 hat. Unzutreffend geht die Beklagte davon aus, dass nunmehr vor dem Hintergrund der unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch ein Teilurlaubsanspruch besteht. Das Arbeitsverhältnis wurde vorliegend durch die Kündigung vom 29. Juli 2005 jedenfalls in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 2005 beendet, so dass kein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 BUrlG besteht.

Unstreitig ist der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2005 jedoch in Höhe von 15 Urlaubstagen durch Erfüllung erloschen. Hinsichtlich der verbleibenden 7 Urlaubstage kann der Kläger nunmehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG beanspruchen. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Erfüllung des noch offenstehenden Urlaubsanspruchs des Klägers unmöglich geworden. Die Beklagte kann diesen Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht entgegenhalten, dass die Parteien am 30. Juni 2005 vereinbart haben, dass "5 Urlaubstage ausbezahlt werden". Eine solche Vereinbarung widerspräche dem aus dem Bundesurlaubsgesetz folgenden Abgeltungsverbot (Neumann/Fenski, Bundesurlaubsgesetz, § 7 Rdn. 102). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz, sondern auch hinsichtlich des darüber hinausgehenden Urlaubs (Neumann/Fenski, aaO.).

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung zumindest teilweise erloschen. Eine Aufrechnung selbst nach § 387 BGB voraus, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, die nach ihrem Gegenstand gleichartig sind. An einer solchen Aufrechnungslage fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Juli 2005 an den Kläger mehr ausgezahlten 352,25 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 BGB. Einem solchen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht hier auf jeden Fall die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen (BAG, Urteil vom 07. Dezember 1956, 1 AZR 480/55).

Der Höhe nach ist die Beklagte dem schlüssig dargelegten Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers nicht entgegengetreten, so dass die Klage insoweit erfolgreich war.

2. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Rechtswirksamkeit der am 29. Juli 2005 seitens der Beklagten ausgesprochenen, außerordentlichen Kündigung richtet. Diese Kündigung ist als außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB wirksam, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB vorliegt und die Kündigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wurde.

Nach 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Hiernach ist bei allen Kündigungsgründen eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile erforderlich. Bei der Überprüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 17. Mai 1984 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14; BAG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - AP BGB § 626 Nr. 81; BAG, Urteil vom 02. März 1989 - AP BGB § 626 Nr. 101; KR/Fischermeier, 7. Auflage, § 626 BGB Rdziff. 84 ff.).

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind umfangreiche, unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden (BAG, Urteil vom 04. März 2004 - 2 AZR 147/03; BAG, Urteil vom 05. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01).

Der Kläger hat auch nachdem dieses Verhalten im Gespräch am 28. April 2005 und in der schriftlichen Abmahnung vom 02. Mai 2005 beanstandet worden war, die Privatnutzung des ihm überlassenen Diensthandys in nicht unerheblichen Umfang fortgesetzt. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass allein im Zeitraum 19. Mai bis 18. Juni 2005 26 und im Zeitraum 19. Juni bis 18. Juli 2005 18 Privatgespräche durch den Kläger geführt wurden. Aufgrund der vorherigen Abmahnung und der Mitarbeiterinformation vom 04. Mai 2005 musste dem Kläger klar sein, dass die Beklagte dieses Verhalten nicht weiter tolerieren würde.

Entgegen den Behauptungen des Klägers in der Klageschrift kann auch nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend im Gespräch am 28. April 2005 eine zumindest begrenzte Gestattung der Privatnutzung der des ihm überlassenen Diensthandys ausgesprochen wurde, welche der vorliegenden Kündigung entgegengehalten werden könnte. Aus den von der Beklagten vorgelegten Einzelabrechnungen ergibt sich, dass der Kläger eine Vielzahl verschiedener Telefonnummern angerufen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Telefonate geführt wurden, um etwaige Probleme des Klägers mit seinem angenommenen Sohn zu klären. Im Übrigen hat sich der Kläger auch nicht näher auf die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen eingelassen und behauptet, das einzelne oder der überwiegende Teil der dort gekennzeichneten Gespräche anlässlich derartiger familiärer Probleme geführt wurden.

Das Verhalten des Klägers stellt damit einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers dar, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

Auf die im zweiten Schritt vorzunehmende Interessenabwägung fällt nach Auffassung der Kammer vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Vor dem Hintergrund der trotz Abmahnung vom Kläger beharrlich fortgesetzten Privatnutzung des ihm überlassenen Diensthandys war es der Beklagten nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Inanspruchnahme des überlassenen Diensthandys letztlich auf Kosten des Arbeitgebers führte hier zu einer gravierenden Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vorliegend im Zeitpunkt der Kündigung auch erst etwas mehr als ein Jahr bestanden hatte und auch in diesem kurzen Zeitraum nicht beanstandungsfrei geblieben war.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, da der Geschäftsführer der Beklagten nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten erst anlässlich der Kontrollen am 26. Juli 2005 Kenntnis von den neuerlichen Fällen der unbefugten Privatnutzung des Diensthandys erlangte und sodann umgehend am 29. Juli 2005 die Kündigung aussprach.

3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit der Klage die Auszahlung der im Juli 2005 seitens der Beklagten einbehaltenen 208,80 € verlangt. Der Kläger ist insoweit dem Vortrag der Beklagten, dass man am 28. April 2005 eine Einigung über die pauschale Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für die Privatnutzung des Handys erzielt habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Statt dessen hat sich der Kläger darauf beschränkt, die von der Beklagten behauptete Rückzahlung dieses Betrags zu bestreiten. Dementsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass die Parteien des Rechtsstreits in der Tat eine solche Einigung hinsichtlich einer Pauschalabgeltung getroffen haben und die Beklagte den entsprechenden Betrag im Juli 2005 zurecht einbehalten hat.

4. Die Klage war auch insoweit abzuweisen, als der Kläger eine Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses begehrt. Soweit er eine Änderung der im Zeugnis enthaltenen Angaben zum Beschäftigungszeitraum verlangt, ergibt sich die Unbegründetheit der Klage bereits daraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien wie im Zeugnis angegeben, durch die außerordentliche Kündigung im Juli 2005 und nicht etwa erst zum 31. August 2005 beendet wurde.

Soweit der Kläger die Aufnahme des Passus "ihm übertragene Aufgaben erledigte er mit Sorgfalt und Genauigkeit und stets zu unserer vollen Zufriedenheit" begehrt, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, inwieweit sich aus der Arbeitsleistung des Klägers eine solche Leistungsbewertung ergeben soll. Auch im Übrigen fehlt es an einem schlüssigen Vortrag soweit der Kläger unter Antrag Nr. 4 c und d eine Änderung seines Zeugnisses bzw. die Streichung einzelner Passaschen des ihm erteilten Zeugnisses begehrt.

Die Klage konnte also auch insoweit keinen Erfolg haben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als die im Wesentlichen unterliegende Partei hier 19/20 der Kosten zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten lediglich insoweit zu tragen, als sie zur Zahlung der Urlaubsabgeltung an den Kläger verurteilt wurde.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für den Antrag zu 1) in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern folgt aus § 42 Abs. 4 GKG. Die Anträge zu 2) und 3) werden nach dem wirtschaftlichen Wert der insoweit verfolgten Zahlungsansprüche bewertet. Der Antrag zu 4) wird mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet.

Die Berufung ist hinsichtlich des Antrags zu 1) gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG zulässig. Im Übrigen ist die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG gesondert zuzulassen, da ein Fall des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegt. Allerdings wird hiervon auch hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 b ArbGG nicht berührt.

Eine Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.



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