Arbeitsgericht Kassel

Urteil vom - Az: 6 Ca 172/97

Ausgleich von Rentenabschlägen; Interne Mitteilung vs. Gesamtzusage

Erklärt der Arbeitgeber, die Rentenabschläge, welche durch ein bestimmtes Gesetz entstehen (hier: RRG 1992), auszugleichen, so ist er nicht verpflichtet solche Abschläge auszugleichen, die durch ein anderes Gesetz entstehen (hier: WFG 1996).

Bei einer Mitteilung des Vorstandschefs an den Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine sog. Interne Mitteilung, nicht aber um eine an die Gesamtheit der Belegschaft gerichtete Erklärung.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel, welche die Rechtslage für eine Vielzahl von VW-Mitarbeitern verdeutlicht, wurde in der Berufungsinstanz und auch in der Revisionsinstanz bestätigt. Vor allem für VW-Mitarbeiter des Jahrgangs 1941 verschlechtert sich die Rentensituation in den 90er Jahren mehrfach. VW muss jedoch nur -wie vereinbart- für Verschlechterungen durch das Rentenreformgesetz von 1992 aufkommen.

Tenor

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13. September 1996 eintretenden Rentenabschläge von voraussichtlich 6,3 % im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgleicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer in Höhe des 36-fachen Monatsbetrages der vom Kläger mit DM 161,59 monatlich bezifferten Rentenminderung zugrunde gelegt (§ 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG).

Tatbestand

Die Parteien streiten über Versorgungsansprüche, die sich aus der Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung begeben. Der am 09. September 1941 geborene Kläger war seit dem 19. September 1960 bis zum 31. März 1996 als Arbeiter im Werk Baunatal bei der Beklagten beschäftigt.

Bei der Beklagten wird im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine sog. "55er Regelung" praktiziert, bei der die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Altersgruppe durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung beendet werden. In der Vergangenheit hat dies zur Folge, daß die betroffenen Arbeitnehmer zunächst Arbeitslosengeld und sodann vorgezogenes Altersruhegeld nach Langzeitarbeitslosigkeit beziehen konnten. Die Beklagte erbringt dabei ergänzende Leistungen im Rahmen einer als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung.

Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Das Rentenreformgesetz von 1992 (RRG 1992) soll vom Jahre 2001 an eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes u. a. wegen Arbeitslosigkeit von bisher 60 auf 65 Jahre vor. Die davon betroffenen Arbeitnehmer ab dem Jahrgang 1941 behielten jedoch die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen, mußten jedoch Abschläge hinnehmen. Nach dieser Regelung kann der Kläger Altersruhegeld wegen vorangegangener Arbeitslosigkeit beanspruchen, wenn er 60 Jahre und drei Monate alt ist. Will er bereits mit Vollendung seines 60. Lebensjahres in Rente gehen, so hat er eine Rentenminderung von 0,9 % hinzunehmen.

Im Herbst 1995 wurden Überlegungen und Planungen seitens des Arbeitsministeriums öffentlich, der eingetretenen Ausweitung der Frühverrentungspraxis wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Arbeitslosen- und Rentenversicherungen entgegenzuwirken. Am 15. April 1996 brachte die Bundesregierung des Entwurf des sog. Altersteilzeitgesetzes in den Bundestag ein. Vorgesehen war nun eine Heraufsetzung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit -- ohne Übergangsregelung -- auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. Für den Kläger bedeutete dies im Vergleich zum Rentenreformgesetz 1992 eine weitere Anhebung seiner Altersgrenze für die Inanspruchnahme für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um 33 Monate. Nach wie vor sollte es möglich sein, die vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, da der in § 77 SGB VI vorgesehene Abschlag von 0,3 für jeden Monat, der vorzeitigen Pensionierung unverändert blieb, würde dies für den Kläger zu einer weiteren Minderung seiner Altersrente um 0,9 % führen. Das Altersteilzeitgesetz wurde am 23. Juli 1996 verkündet.

Zuvor hatten am 10. Mai 1996 die Fraktionen der Regierungskoalition einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz -- WFG) eingebracht. Dieser Gesetzesentwurf sah im Anschluß an das Rentenreformgesetz 1992 für alle bisher vorgezogenen Altersrenten eine Heraufsetzung der Regelaltersgrenze früher als zunächst im Jahr 1992 vor.

Betroffen ist davon insbesondere der Geburtsjahrgang 1941. Bezogen auf die Altersgrenze nach dem Altersteilzeitgesetz beinhaltet dies für den Kläger eine Heraufsetzung der Altersgrenze um weitere 21 Monate, d. h. auf eine Altersgrenze von 64 Jahren und sieben Monate. Für den Fall der nach wie vor möglichen vorgezogenen Inanspruchnahme von Altersruhegeld käme eine weitere Rentenkürzung von 6,3 % (21 x 0,3 %) zum tragen. Das Gesetz wurde am 25. September 1996 verabschiedet.

Bei der Beklagten bestanden im Herbst 1995 Bestrebungen, wie für den vorangegangenen Geburtsjahrgang 1940 auch für den Geburtsjahrgang 1941 eine "55er Regelung" durchzuführen. In diesem Zusammenhang fanden am 30. Oktober 1995, 31. Oktober 1995, 02. November 1995, 03. November 1995, 06. November 1995, 20./21. und 22. November 1995 Informationsveranstaltungen für die Mitarbeiter des Geburtsjahrganges 1941 statt. Auf diesen Veranstaltungen äußerten sich Mitarbeiter des Personalwesens der Beklagten in Anwesenheit von Mitgliedern des Betriebsrates zu den in Zusammenhang mit einer "55er Regelung" für den Geburtsjahrgang 1941 anstehenden Fragen. Die Einzelheiten sind insoweit zwischen den Parteien umstritten.

Ferner gab es im November 1995 einen Schriftwechsel zwischen dem zentralen Personalwesen und dem Gesamtbetriebsrat betreffend einer Altersregelung 1995.

So richtete am 15. November 1995 die Beklagte über ihr Vorstandsmitglied einen Brief an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates (Bl. 5 d. A.) mit folgendem Wortlaut:

"Altersregelungen 1995

-- Ausgleich eventueller Rentenverluste

-- Urlaubsgeld/Zuwendung für Arbeitsjubiläen

1. Sofern die beabsichtigte Gesetzesänderung bei der gesetzlichen Altersrente zu Rentenabschlägen führt, die über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Abschläge hinausgehen, wird die Volkswagen AG die ggf. eintretenden Rentenminderung im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung ausgleichen.

Dieser Ausgleich wird ab Bezugszeitpunkt der gesetzlichen Altersrente monatlich gezahlt.

2. Diese Zusage gilt ausschließlich für die Werksangehörigen, die vom Unternehmen veranlaßt im Rahmen der bis zum 31.12.1995 geltenden Vorruhestandsregelung Ende 1995 bzw. nach Ablauf der tariflichen Arbeitgeberkündigungsfristen in 1996 aus dem Unternehmen ausscheiden und ggf. von der o. g. Rentenminderung betroffen werden.

3. Werksangehörige, die in diesem Zusammenhang im Laufe 1996 aus dem Unternehmen ausscheiden und deren Austrittstermin aufgrund der o. g. Kündigungsfrist vor dem 30.09.1996 liegt, erhalten das für 1996 vereinbarte Urlaubsgeld sowie die Jubiläumszuwendung, sofern das Dienstjubiläum bis zu diesem Zeitpunkt erreicht worden wäre, zum Zeitpunkt des Austritts."

Am 16. November 1995 verteilte das Zentrale Personalwesen eine "Interne Mitteilung" an die Leiter des Personalwesens (Bl. 65 d. A.), mit der sich der Gesamtbetriebsrat durch Unterschrift ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Interne Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

"Altersregelungen 1995

Auf Basis des beigelegten Briefes des Vorstandes an den Gesamtbetriebsrat (Anlage 1) haben wir mit dem Gesamtbetriebsrat Einvernehmen hinsichtlich der Vorgehensweise zu o. a. Sachverhalt erzielt.

Insoweit bitten wir sie nunmehr, alle notwendigen Maßnahmen für eine zeitgerechte Abwicklung sicherzustellen.

Es sind folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Für Werksangehörige der Jahrgänge 1940 und älter, deren Arbeitsplätze sofort entfällt, können einvernehmliche Austrittsvereinbarungen zum 30.12.1995 geschlossen werden.

2. Jahrgang 1941 kann mit betriebsbedingter Kündigung unter Beachtung der Arbeitgeberkündigungsfristen zu den relevanten Terminen (31.03., 30.04. für Lohnempfänger; 30.09. für Gehaltsempfänger; 31.12. für AT-Angestellte) im Laufe des Jahres 1996 das Arbeitsverhältnis beenden.

Dies gilt auch für ältere Jahrgänge, soweit sie zum 30.12.1995 noch nicht ausscheiden können.

3. Sofern für diese Personenkreise über das RRG '92 hinausgehende Rentenminderungen eintreten könnten, werden diese im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen.

Wir bitten, die betroffenen Werksangehörigen auf diesen Sachverhalt (einschl. der Auswirkungen RRG '92) ausdrücklich hinzuweisen. Hinsichtlich der möglichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, bitten wir in en Erläuterungen auf die beiliegenden Beispielsrechnungen (Anlage 2) zurückzugreifen.

4. Bitte beachten Sie bei "betriebsbedingten Kündigungen", die Schwerbehinderten vorrangig zu bearbeiten (siehe auch unsere "Checkliste") und uns unverzüglich zuzuleiten (Werk Kassel bitte direkt an das zuständige Amt in Kassel)."

Mit Schreiben vom 22. November 1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 1996 (Bl. 77 d. A.). Mit Schreiben vom 23. November 1995 wurde der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten nach seinem Ausscheiden gewährten Leistungen informiert (Bl. 78 d. A.). Im März 1996 wurde zwischen dem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat in einer Verhandlungsgruppe die Änderung der Versorgungsordnung vereinbart. Es wurde

festgelegt, daß die Anlage 4 zur Versorgungsordnung, die Übergangsregelungen enthält, ergänzt werden sollte.

Am 26. Mai 1996 richtete das Zentrale Personalwesen an den Geschäftsführer des Gesamtbetriebsrates folgendes Schreiben:

"Gesetz zur "Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand"

Im Rahmen der Vertrauensschutzregelung zu o. a. Gesetzesvorhaben müssen wir davon ausgehen, daß Mitarbeiter des Jahrgangs 1941, die 1996 ausscheiden werden, mit weiteren Abschlägen in der Rentenversicherung rechnen müssen. Dazu hatten wir gegenüber dem Gesamtbetriebsrat bereits im November 1995 eine Aussage getroffen.

Um nunmehr die dazu erforderlichen Modalitäten festzulegen, beabsichtigen wir, diesen Sachverhalt in den Übergangsregelungen zu § 29 Abs. 2 der neuen Versorgungsordnung in einer neuen Ziffer 5 zu integrieren.

Als Anlage leiten wir Ihnen diese ergänzte Übergangsregelung (Anlage 4 zur Versorgungsordnung) zu. Wir bitten Sie, die notwendige Beratung und Zustimmung in den Betriebsratsgremien herbeizuführen.

Das Gesetz ist jedoch noch nicht abschließend beraten und beschlossen. Daher schlagen wir vor, die Veröffentlichung, d. h. Austausch der Anlage zur Versorgungsordnung, erst dann vorzunehmen, wenn das Gesetz rechtsgültig geworden ist."

Die Ergänzung der Übergangsregelung lautete:

"Bei VW-Mitarbeiterinnen und VW-Mitarbeitern, die im Rahmen der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Beendigungsregelungen Ende 1995 ausgeschieden sind bzw. nach Ablauf der tariflichen Arbeitgeberkündigungsfristen in 1996 aus dem Unternehmen ausscheiden werden und die nach dem 13.02.1996 das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden, werden die aufgrund des "Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand" eintretenden Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen dieser Versorgungsordnung aufgefangen."

Am 30. Mai 1996 teilte der Geschäftsführer des Gesamtbetriebsrates mit, die von der Beklagten vorgesehene Änderung der Anlage 4 zur Versorgungsordnung sei mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt und könne veröffentlicht werden.

Mit Schreiben vom 25. September 1996 (Bl. 6 ff. d. A.) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß er auf der Grundlage des am 13. September 1996 im Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung mit weiteren Abschlägen bei der Sozialversicherungsrente rechnen müsse. Die Beklagte sehe sich leider nicht in der Lage, diese zusätzlichen Abschläge auszugleichen.

Hiergegen legte der Kläger zu einem nicht bekannten Zeitpunkt "Widerspruch" ein.

"... Hiermit lege ich Widerspruch gegen das mit Schreiben vom 25. September 1996 an mich ergangenen Bescheid ein. Mir wurde von Mitarbeitern des Kasseler Personalwesens anläßlich der Informationsveranstaltung zum Austritt des Jahrgangs 1941 deutlich versichert, daß Volkswagen im Rahmen der Werksrente, für die die seitens der Bundesregierung geplanten und beschlossenen Rentenkürzungen aufkommt. Umsomehr befremdet mich Ihr o. g. Schreiben.

Da sich nun herausstellt, daß der von mir mit Ihnen geschlossene Vertrag in wesentlichen Bestandteilen von Ihnen nicht erfüllt wird, werde ich mir rechtliche Schritte vorbehalten.

..."

Wegen der durch das BFG bedingten weiteren Rentenabschläge hat die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit der Rückabwicklung der Kündigung vorgeschlagen.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte auch die ihm durch das BFG entstehenden weiteren Rentenabschläge im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung auszugleichen habe. Bei den bisherigen Altersregelungen der Beklagten habe jeweils im Vordergrund gestanden, daß bei einer Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer nach Ablauf der Übergangszeit die jeweilige Altersversorgung ohne Abstriche gesichert sei. Die Mitarbeiter des Jahrgangs 1941 seien auf Basis der Mitteilung der Beklagten vom 15. und 16. November 1995 durch Vertreter des Personalwesens auf der Basis der Mitteilung der Beklagten vom 15. und 16. November 1995 darüber informiert worden, daß die vom Gesetzgeber beabsichtigten, über das RRG 1992 hinausgehenden Rentenminderungen vollständig von der Beklagten ausgeglichen würden. Insbesondere sei von seiten der Geschäftsleitung auf Nachfrage einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer wieder beton und zugesagt worden, daß mögliche weitere über 10,8 % hinausgehenden Rentenabschläge ebenfalls von der Beklagten ausgeglichen würden.

Schließlich sei von der Personalabteilung gesagt worden, daß die Arbeitnehmer genauso behandelt würden, wie der Jahrgang 1940 und sie keine Nachteile hätten. Im Vertrauen auf diese Aussagen habe der Kläger einer Beschäftigungsaufgabe zugestimmt und das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. März 1996 beendet, in der Annahme, daß eventuelle Rentenabschläge durch die Beklagte ausgeglichen würden. Durch die spätere Änderung der Versorgungsordnung im März 1996 habe die Beklagte nicht mehr zum Nachteil an die ursprüngliche Zusage vom 15. November 1995 eingreifen können. Auch sei es fehlerhaft, daß eine Unterrichtung des Klägers über die Änderung der Versorgungsordnung unmittelbar nach dem 26. März 1996 nicht erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nämlich noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen, so daß eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 1996 hinaus möglich gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Differenz zwischen den prozentualen Rentenminderung nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 01. August 1996 und dem nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13. September 1996 eintretenden Rentenabschlägen von voraussichtlich 6,3 %, bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die geltend gemachten Ansprüche jeglicher Grundlage entbehrten. Die Ansprüche der Arbeitnehmer, die im Zuge einer Altersregelung ausgeschieden sind, richteten sich ausschließlich nach der Versorgungsordnung der Beklagten. Die Nachteile, die durch die Versorgungsordnung ausgeglichen werden, seien klar definiert, nämlich die "aufgrund des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand" eintretenden Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei dem Schreiben des Vorstandes vom 15. November 1995 handele es sich nicht um eine Zusage gegenüber der Belegschaft, sondern um ein Angebot an den Gesamtbetriebsrat, die Versorgungsordnung in dem dort beschriebenen Sinne abzuändern. Die interne Mitteilung vom 16. November 1995 sei auch keine Betriebsvereinbarung. Es handele sich dabei um eine gemeinsame Ankündigung des Zentralen Personalwesens und des Gesamtbetriebsrates zur beabsichtigten Änderung der Versorgungsordnung. Unabhängig davon enthalte die sog. Interne Mitteilung vom 16. November 1995 nicht mehr als das, was später in der Versorgungsordnung niedergelegt worden sei. Seitens der Beklagten habe es keine darüber hinausgehenden Zusagen während der vom Kläger bezeichneten Informationsveranstaltungen gegeben. Insbesondere sei auch niemals erklärt worden, daß alle über das Rentenreformgesetz hinausgehenden Rentenminderungen vollständig ausgeglichen würden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften der Termine am 05. Mai 1997 und 11. Dezember 1997 (Bl. 17, 76 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsbedürfnis ist gegeben.

Zwar ist, wie die Beklagte zu Recht ausführt, die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger konkrete Rentenabschläge entstehen, davon abhängig, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Altersrente in Anspruch nimmt. Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch völlig offen. Andererseits besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an einer frühzeitigen gerichtlichen Klärung der hier streitigen Fragen, um etwa ggf. anderweitige Dispositionen über seinen Altersruhestand und dessen finanzielle Absicherung treffen zu können. Von daher ist auch in der Rechtsprechung des BAG anerkannt, daß für den so getroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BAG, Urt. v. ... in AP Nr. 1 zu § 2 BetrVG mit Anm. Höfer/Kemper). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13. September 1996 eintretenden Rentenabschläge von voraussichtlich 6,3 % im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgleicht.

Ein dahingehender Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Gesamtzusage seitens der Beklagten.

Eine entsprechende Zusage ergibt sich nicht aus dem Schriftwechsel vom 15./16. November zwischen der Personalabteilung und dem Gesamtbetriebsrat. Das Schreiben des Vorstandsmitglieds ist ausdrücklich an den Gesamtbetriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden gerichtet; bei dem Schriftstück vom 16. November 1995 handelt es sich um eine sog. Interne Mitteilung, mithin handelt es sich insoweit gerade nicht um an die Gesamtheit an die Belegschaft gerichtete Erklärung. Soweit die Belegschaft, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf der Grundlage dieses Schriftwechsels informiert worden ist, kann dahinstehen, ob hierin eine Gesamtzusage der Beklagten zu sehen ist.

Gegen den für eine solche Gesamtzusage erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten spricht bereits folgender Umstand. Gegenstand einer hierin liegenden Gesamtzusage der Beklagten könnte nur der Ausgleich etwaiger Rentenabschläge im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung sein. Insoweit stimmen beide Schreiben wörtlich überein. Die Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung jedoch ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Insoweit ist es zwar grundsätzlich möglich, daß der Arbeitgeber rechtswirksame Leistungszusagen an einzelne oder an alle Mitarbeiter des Betriebes macht. Die mitbestimmungsrechtliche Seite der Ausgestaltung freiwilliger Betrieblicher Leistungen, wie der Altersversorgung hat jedoch Bedeutung bei der Auslegung von Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gem. §§ 133, 157 BGB. In Kenntnis des Mitbestimmungsrechtes kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Arbeitgeber unter Umgehung der obligatorischen Mitbestimmung bei der Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung eine Zusage an die Arbeitnehmer machen wollte. Nichts anderes gilt für den Betrieb der Beklagten. Die betriebliche Altersversorgung ist bei ihr seit vielen Jahren durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie die ordnungsgemäße Einbeziehung der betriebsverfassungsrechtlich vorgesehenen Gremien bei den personellen Einzelmaßnahmen gehört zum selbstverständlichen betrieblichen Alltag. In einem derartig strukturierten Betrieb ist allen Arbeitnehmern klar, daß seitens der Arbeitgeberin alle wesentlichen personellen Maßnahmen unter ordnungsgemäßer Einbeziehung der betriebsverfassungsrechtlich vorgesehen Gremien getroffen werden. Mithin kann aus Sicht der Arbeitnehmer eines derartig strukturierten Betriebes, ohne das Vorliegen einer ganz besonderen Ausnahmesituation, welche der Kläger nicht dargelegt hat -- schwerlich davon ausgehen -- daß seitens der Arbeitgeberin in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit rechtsverbindliche Zusagen abgegeben werden (sollen), aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß den Mitarbeitern des Geburtsjahrganges 1941 der Inhalt der Schreiben vom 15./16. November 1995 durch entsprechende Erklärungen der Mitarbeiter des Personalwesens der Beklagten auf den Informationsveranstaltungen im Rechtssinne zugesagt worden ist, ließe sich daraus nicht die vom Kläger begehrte Rechtsfolge herleiten. In dem Schreiben vom 15. November 1995 ist ausdrücklich von den Rentenabschlägen die Rede, die durch die "beabsichtigte Gesetzesänderung" herbeigeführt werden. Zum damaligen Zeitpunkt kann hierbei konkret nur das Altersteilzeitgesetz gemeint sein, dessen mögliche Auswirkungen seinerzeit bereits Gegenstand der öffentlichen Diskussion waren. Die weiteren Einschränkungen durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz waren damals noch nicht im Gespräch. Die Interne Mitteilung vom 16. November 1995 spricht demgegenüber zwar ganz allgemein von "über das RRG '92 hinausgehenden Rentenminderungen", bezieht sich jedoch als "Basis" auf das in der Anlage beigefügte Schreiben vom 15. November 1995. Hierdurch wird auch in der Internen Mitteilung vom 16. November 1995 Bezug genommen. Hierdurch erfolgt auch in der Internen Mitteilung vom 16. November eine Beschränkung der Ausgleichspflicht der Beklagten auf die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Gesetzesänderung, nämlich dem Altersteilzeitgesetz für das Rentenreformgesetz 1992 hinausgehenden, drohenden Rentenminderungen.

Soweit der Kläger weitergehende mündliche Zusagen durch Vertreter des Personalwesens der Beklagten behauptet, sämtliche Rentenabschläge, die über das Rentenreformgesetz 1992 hinausgehen, im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist sein Vorbringen unsubstantiiert.

Es ist nicht ersichtlich, welche Mitarbeiter des Personalwesens bei welcher Informationsveranstaltung welche Erklärungen abgegeben haben sollen. Der hier darlegungspflichtige Kläger genügt seiner Darlegungslast schon dann nicht, wenn anstelle präziser bestimmbarer Tatsachen, Raum -- zeitlicher Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt, ein Gemengenlage aus Tatsachen und Wertungen präsentiert wird, um das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen darzutun. Ob vorliegend eine "Zusage" gegeben worden ist, muß das erkennende Gericht nach den Regeln des Vertragsrechts unter Bewertung (vgl. §§ 133, 157 BGB) tatsächlicher Behauptungen selbst entscheiden. Aufgabe der Parteien ist es darzutun, woraus in tatsächlicher Hinsicht sich nach ihrer Auffassung eine solche Zusage, hier also die Abgabe eines Vertragsangebotes mit bestimmtem Inhalt und dessen (konkludente) Annahme, ergeben soll. Es genügt also nicht die Behauptung einer Zusage, vielmehr bedarf es grundsätzlich der wörtlichen Wiedergabe von Erklärungen der Beteiligten. Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn der Gegner jeden rechtsgeschäftlichen Willen des behaupteten Inhalts in Abrede stellt (vgl. Hess. LAG, Urt. v. 18.11.1996, 10 Sa 2082/95, in NZA RR 97, S. 369, 370).

Im übrigen sprechen gegen diese vom Kläger mithin nicht hinreichend substantiierten dargelegten mündlichen Zusagen die gleichen Einwände, wie gegen eine in den Schreiben vom 15.11./16.11.1995 liegenden Gesamtzusage.

Schließlich ergibt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) oder der positiven Vertragsverletzung. Dem Kläger könnte zwar dem Grunde nach ein derartiger Schadenersatzanspruch zustehen. Anknüpfungspunkt wäre hier das Erwecken eines Vertrauenstatbestandes durch maßgebliche Vertreter der Beklagten, der den Kläger zum Akzeptieren der Ruhestandsregelung veranlaßt hat. Auf eine Vertiefung der Begründung eines derartigen Anspruchs im Detail kann an dieser Stelle jedoch verzichtet werden. Denn abgesehen von dem Umstand, daß es auch insoweit erforderlich gewesen wäre darzulegen, wann welcher namentlich zu bezeichnende Vertreter des Personalwesens welche wörtlich wiederzugebende Erklärung abgegeben hat, würde ein derartiger Anspruch in der Rechtsfolge des Begehren des Klägers nicht tragen. Gemäß § 249 S. 1 BGB ist Schadenersatz grundsätzlich in der Gestalt zu erbringen, daß der Zustand wieder herzustellen ist, der bestehen würden, wenn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Das würde bedeuten, der Kläger wäre so zu stellen, als ob eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1996 nicht eingetreten wäre. Der Kläger wäre also zur Wiederaufnahme seiner Arbeit verpflichtet, wozu sich die Beklagte, wie der Kläger selbst vorträgt, auch bereit erklärt hat. Die Rechtsfolge des Rentenausgleichs bei Beibehaltung des Vorruhestandes ließe sich im Wege des Schadenersatzes nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer in Höhe des 36-fachen Monatsbetrages der vom Kläger mit DM 161,59 monatlich bezifferten Rentenminderung zugrunde gelegt (§ 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG).



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