Arbeitsgericht Kassel

Urteil vom - Az: 8 Ca 695/97

Änderungskündigung mit Verzicht auf Entgelt; Entzug einer Gratifikation

Leitsatz
1. Auch die Unrentabilität eines Betriebes ohne weitere Rationalisierungsmaßnahmen kann ein Grund für eine betriebsbedingte Änderungskündigung sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes verhindert werden kann.
2. Dann muß der Arbeitgeber darlegen und beweisen, daß die Nichtzahlung der Löhne ausschlaggebend für die (Nicht-)Eröffnung des Konkurses war und die Stillegung nicht durch andere, mildere Mittel hätte abgewendet werden können.
3. Ein individual-rechtlich erworbener Zahlungsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation, die Entgelt im engeren Sinne darstellt, kann nicht durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden.

Tenor

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von DM 768,08 brutto für das Jahr 1997.

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf das "Weihnachtsgeld" für 1996.

 

Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes richtet sich nach §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung sowie um Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 20. November 1989 bei dem Beklagten als Kunststoffarbeiter, zuletzt zu einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von DM 4.000,-- brutto, beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 16. März 1998 verwiesen.

Der Kläger unterzeichnete am 15. Januar 1997 einen Verzicht hinsichtlich der Auszahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1996. Insoweit wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 03. Februar 1998 verwiesen. Für das Jahr 1997 wurde an den Kläger nur die Hälfte des Weihnachtsgeldes gezahlt. Insoweit wird auf die Anlage K 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 16. März 1998 verwiesen.

Aufgrund eines Gesprächs über die angespannte finanzielle Lage des Beklagten am 24. September 1997 erhöhte die Volksbank Hessisch Lichtenau den ursprünglichen Kreditrahmen am 06. August 1997 von DM 2,7 Mio. auf DM 4,6 Mio. und zum 26. November 1997 auf DM 5,9 Mio.. Außerdem verminderte die Bank den Kontokorrentzins von 8,5 % auf 7,25 %.

In einer Betriebsversammlung am 30. September 1997 erläuterte der Beklagte der Belegschaft das von ihm geplante Sanierungskonzept. Gleichzeitig wurden die Mitarbeiter aufgefordert, einem Lohnverzicht für September 1997 zuzustimmen. Einige Tage später legte der Beklagte den 130 Mitarbeitern ein Verzichtsformular vor, das 127 Mitarbeiter unterzeichneten. Damit konnte der Beklagte DM 280.000,-- einsparen.

Der Beklagte informierte die Belegschaft gleichzeitig darüber, daß das Weihnachtsgeld für das Jahr 1997 vorläufig nur zu 50 % gezahlt werden könne.

Als der Kläger die Unterschrift unter den ihm vorgelegten Lohnverzicht verweigerte, händigte der Beklagte ihm am 10. Oktober 1997 eine "Änderungskündigung" aus, in der es heißt: "Unter der Bedingung, daß Sie mit der Änderung des Arbeitsvertrages dahin, daß Ihr Anspruch auf das Grundgehalt für den Monat September 1997 nebst 2/12 Urlaubsgeld entfällt, nicht einverstanden sind, kündigen wir Ihnen daher das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin."

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 28. Oktober 1997 Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger begehrt außerdem das Weihnachtsgeld für die Jahre 1996 und 1997.

Der Kläger meint, der Beklagte habe keine Änderungskündigung, sondern eine unzulässige Nötigung ausgesprochen. Der Beklagte habe kein Änderungsangebot zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgesprochen, sondern den Kläger rückwirkend zu einem Lohnverzicht zwingen wollen. Jedenfalls fehle es an einem Kündigungsgrund. Da lediglich drei Mitarbeiter nicht auf das Septembergehalt verzichteten hätten, sei die Lohnsumme für den Fortbestand des Unternehmens wirtschaftlich unbedeutend.

Der Kläger meint, an seine Verzichtserklärung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes nicht gebunden zu sein, da die Erklärung allen Mitarbeitern im Hinblick auf die Sicherung ihrer Arbeitsplätze abgenötigt worden sei.

Der Kläger beantragt,

1.      festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht

durch die Änderungskündigung vom 30. September 1997 aufgelöst worden ist;

2.      den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 1.875,-- brutto nebst

4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 03. November 1997 zu zahlen;

3.      den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 768,08 brutto nebst 4

% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Januar 1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, es handele sich nicht um eine unwirksame bedingte Kündigung, da der Eintritt der Bedingung vom Willen des Kündigungsempfängers abhängig gewesen sei. Die in § 2 KSchG vorgesehene Verknüpfung von Kündigung und Änderungsangebot könne somit formal wirksam entweder durch Ausspruch einer unbedingten Kündigung mit Änderungsangebot oder durch Ausspruch einer bedingten Kündigung für den Fall, daß die geänderten Arbeitsbedingungen nicht angenommen würden, erfolgen.

Die Beklagte behauptet, der Betrieb des Beklagten habe im Jahr 1995 Verluste in Höhe von DM 173.000,--, im Jahr 1996 in Höhe von DM 1,74 Mio. und per Ende Oktober 1997 bereits DM 1,67 Mio. gehabt. Bereits unter dem 05. Dezember 1996 sei ein Sanierungskonzept erarbeitet worden, in dem den Banken, Lieferanten und Mitarbeitern Verzichtsmöglichkeiten seitens der Gesellschafter vorgeschlagen worden seien. Insoweit wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. Januar 1997 verwiesen.

Der Beklagte behauptet, seine Ehefrau und er hätten Sicherheiten in Höhe von DM 6,523 Mio. gegeben, um den im September 1997 drohenden Konkurs abzuwenden. Mit den Lieferanten seien Vergleiche dahingehend geschlossen worden, daß diese auf 50 % ihrer Forderungen verzichteten. Damit habe der Beklagte DM 952.000,-- einsparen können.

Der Beklagte meint, der Kläger sei an die Verzichtserklärung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes 1996 gebunden. Angesichts der wirtschaftliche Notlage des Beklagten sei auch die Kürzung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1997 gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

1. Die Änderung der Arbeitsbedingungen war nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 03.11.1977 -- 2 AZR 277/76 -- AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG; Urteil vom 18.10.1984 -- 2 AZR 543/83 -- AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) ist bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß. Es ist also zu prüfen, ob die schlechte Geschäftslage einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht. Die Unrentabilität des Betriebes kann ohne weitere Rationalisierungsmaßnahmen ein Grund für eine betriebsbedingte Änderungskündigung sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und soll. Das setzt nach dem Prüfungsmaßstab der ordentlichen Änderungskündigung voraus, daß für die vorgeschlagenen Änderung der Arbeitsbedingungen auf Seiten des Arbeitgebers ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer zumutbar sind. Soweit es um eine Änderung der Arbeitsbedingungen wegen schlechter Ertragslage geht, kommt aber eine Änderung der Vertragsbedingungen nur in Betracht, wenn die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (BAG, Urteil vom 20.03.1986 -- 2 AZR 294/85 -- AP Nr. 14 zu § 2 KSchG 1969).

Die Kündigung als solche ist nicht selbst die nicht nachprüfbare Unternehmerentscheidung, sondern kann nur deren Folge sein, wenn der Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen ein dringendes betriebliches Erfordernis entgegensteht (BAG, Urteil vom 20.02.1986 -- 2 AZR 212/85 -- AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969). Die Absicht, Lohnkosten zu sparen, ist als Motiv für die Änderungskündigung noch keine von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektierende Unternehmerentscheidung. Erst wenn der Unternehmer/Arbeitgeber aufgrund des Motivs, Lohnkosten einzusparen, konkrete Maßnahmen im betrieblichen Bereich beschließt, liegt eine unternehmerische Entscheidung vor, die eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen ausschließt. Würde man bereits den Entschluß, die Lohnkosten zu senken, für eine nicht nachprüfbare Unternehmerentscheidung halten, würde den arbeitgeberseitigen Änderungskündigungen selbst, die die Vergütungsregelung betreffen, der Charakter einer nicht nachprüfbaren Unternehmerentscheidung gegeben. Der Arbeitgeber könnte sich dann jeweils mit der Erklärung begnügen, er habe beschlossen, die Vergütung um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen, ohne daß daraufhin überprüft werden könnte, ob denn für die Entgeltkürzung ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliege. Der Kündigungsschutz bei der Änderungskündigung würde sich also auf die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit des Angebots beschränken (BAG, Urteil vom 20.03.1986 -- 2 AZR 294/85 -- AP Nr. 14 zu § 2 KSchG 1969).

Unter Anwendung der oben angeführten Rechtsgrundsätze ist bereits zweifelhaft, ob eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, die die Änderung der Arbeitsbedingungen zur Folge hat. Allein der Entschluß -- wenn auch im Rahmen eines Gesamtsanierungskonzeptes --, die Lohnkosten für einen Monat einzusparen, um den drohenden Konkurs abzuwenden, stellt keine Unternehmerentscheidung im kündigungsschutzrechtlichen Sinne dar. Sonstige konkrete Maßnahmen im betrieblichen Bereich -- mit Ausnahme der Liquiditätsbeschaffung durch Erhöhung von Kreditrahmen, Vergleiche mit Lieferanten und Zurverfügungstellung von Sicherheiten, wurden nicht getroffen.

Jedenfalls liegen keine dringenden betriebliche Gründe vor, die der Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen. Nach eigenem Vortrag des Beklagten konnte der im September 1997 drohende Konkurs dadurch abgewendet werden, daß die den Kreditrahmen von DM 4,6 Mio. auf DM 5,6 Mio. erhöhte. Zudem senkte sie den Zinssatz für den Kontokorrentkredit um 1,25 Prozentpunkte. Weitere DM 980.000,00 konnten dadurch eingespart werden, daß Lieferanten auf 50 % ihrer Forderungen verzichteten. Unstreitig verzichteten 127 der 130 Belegschaftsmitglieder auf ihren Lohn für den Monat September 1997, so daß der Beklagte weitere DM 287.000,00 einsparen konnte. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß die Nichtzahlung der Löhne an 3 Mitarbeiter ausschlaggebend für die (Nicht-) Eröffnung des Konkurses war.

Im übrigen wäre die Bedingung, auf einen gesamten Monatslohn zu verzichten, für den Kläger auch nicht zumutbar, da er für seine erbrachte Arbeitsleistung keinerlei Gegenleistung des Arbeitgebers erhalten hätte. Der Beklagte kann sich nicht per Änderungskündigung der Entgeltzahlung als Hauptleistungspflicht entziehen.

Gegen die Möglichkeit eine Änderungskündigung dahingehend auszusprechen, daß Arbeitnehmer auf ein gesamtes Gehalt verzichten soll, spricht auch die Wertung des § 394 BGB. Danach kann gegen eine Forderung, die den pfändbaren Betrag nicht überschreitet, nicht aufgerechnet werden, selbst wenn begründete Ansprüche gegen den Aufrechnungserklärungsempfänger bestehen.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von DM 768,08 brutto für das Jahr 1997 nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag.

In dem Arbeitsvertrag heißt es unter dem Stichwort

Vergütung

Für ihre Mitarbeit erhalten sie einen Stundenlohn von 14,00 DM. Zahltag ist jeweils der 10. des darauffolgenden Monats. Weiterhin erhalten sie je 50 % vom Bruttogehalt als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.

Ein solcher aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung erworbener Zahlungsanspruch kann durch den Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag, eine Kündigung oder eine Änderungskündigung aufgehoben oder geändert werden. Einem Arbeitnehmer, der die ihm obliegende Arbeitsleistung voll erbracht hat, darf die erwartete Gegenleistung aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hat, nicht verweigert werden (BAG, Urteil vom 13.09.1974 -- 5 AZR 48/74 -- AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG, Urteil vom 26.06.1975 -- 5 AZR 412/74 -- AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).

Bei dem individualrechtlich vereinbarten Zahlungsanspruch des Klägers handelt es sich um einen Lohnbestandteil im engeren Sinne und nicht um eine Sondervergütung, die nicht unmittelbar der Abgeltung der Arbeitsleistung dient. Ausdrücklich wurde das dem Kläger zustehende als "Weihnachtsgeld" bezeichnete halbe Bruttomonatsgehalt unter dem Stichwort "Vergütung" in dem schriftlichen Arbeitsvertrag aufgeführt. Die Kammer legt die getroffene Vereinbarung dahingehend aus, daß es sich auch bei dem als "Urlaubs- und Weihnachtsgeld" um reines Entgelt handelt, daß dem Kläger aufgrund seiner Leistungserbringung für den Beklagten zusteht. Diesen Rechtsanspruch konnte der Beklagte nicht durch einseitige Erklärung beseitigen. Auch die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 17.04.1957 -- 2 AZR 411/54 -- AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18.12.1964 -- 5 AZR 262/64 -- AP Nr. 51 zu § 611 BGB Gratifikation) führt im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach können Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verpflichtet sein, auf eine ihnen zustehende Gratifikation ganz oder teilweise zu verzichten, damit andere Arbeitnehmer ihre sonst gefährdeten Arbeitsplätze noch eine gewisse Zeit behalten und die in dieser Zeit gefährdete Arbeitsvergütung erhalten.

Zum einen handelt es sich bei denen vom BAG entschiedenen Fällen um Ansprüche von Arbeitnehmern auf "echte" Gratifikationen, die nicht unmittelbar der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen und die aufgrund betrieblicher Übung zu Gunsten der Arbeitnehmer entstanden sind. Zum anderen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, daß eine Situation gegeben war, in der die Solidarität der Arbeitnehmer es gebot, auf vertragliche Gehaltsansprüche zu verzichten, damit die im Betrieb des Beklagten beschäftigten

Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze behalten und für ihre Arbeit Zahlung erhalten konnten. Der Beklagte hat unter Vorlage von Zahlenmaterial vorgetragen, im September 1997 kurz vor der Konkurseröffnung gestanden zu haben. Durch ein umfassendes Sanierungskonzept konnte dieser im September 1997 abgewendet werden. Damit wurde nicht deutlich gemacht, daß im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Klägers im November 1997 weiterhin eine solche Zwangslage des Beklagten bestand, die unter dem Gesichtspunkt der Solidarität und der Betriebsverbundenheit den Kläger zu dem Verzicht auf DM 768,08 brutto verpflichtet hätte.

3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf das "Weihnachtsgeld" für 1996 aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20. November 1989.

Dieser zunächst entstandene Anspruch des Klägers ist durch die Verzichtserklärung des Klägers vom 15. Januar 1997 erloschen. Ausdrücklich wurde dort geregelt: "Hiermit erkläre ich den Verzicht auf die Beanspruchung und Auszahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1996." Diese Verzichtserklärung wurde ohne jegliche Bedingung abgegeben, so daß keinerlei Anhaltspunkte bestehen, an der Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung zu zweifeln.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes richtet sich nach §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

 



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