Arbeitsgericht Gießen

Urteil vom - Az: 2 Ca 369/02

Verzug des Arbeitgebers: Höhe der Verzugszinsen

Der Arbeitnehmer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Bei Verzugszinsansprüchen gegen den Arbeitgeber kann er daher (nur) Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz verlangen. §288 I BGB.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung ohne Datum zum 4. Juli 2002 aufgelöst wurde, sondern bis zum 15. August 2002 fortbestand.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.906,40 brutto EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. September 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.600,00 EUR festgesetzt.

Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

Gründe

Die Klage war in soweit abzuweisen, als der Kläger einen höheren Zinssatz als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt. Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz bei Geldschulden fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm ein höherer Zinssatz zusteht. Insbesondere ergibt sich der von ihm begehrte Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht aus § 288 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Kläger ist jedoch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Nach dieser Vorschrift ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Kläger ist eine natürliche Person. Den Arbeitsvertrag hat er zwar zu einem beruflichen Zweck, nicht aber im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen. Die Arbeitsleistung ist auch keine gewerbliche Tätigkeit, da der Arbeitnehmer weisungsgebunden seine Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, eingebunden in eine Betriebsorganisation erbringt (vgl. auch Hümmerich/Holthausen, NZA 02, 173, 175).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, § 92 Nr. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes wurde die Kündigungsschutzklage nach § 12 VII ArbGG mit 2.693,60 EUR, der Zahlungsantrag mit dem geltend gemachten Betrag (2.906,40 EUR) bewertet.

Nach § 64 III Nr. 1 ArbGG war die Berufung für den Kläger zuzulassen.



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