Arbeitsgericht Gießen

Urteil vom - Az: 6 BV 6/11

Betriebsänderung in Druck- und Verlagshaus durch Austausch der Druckmaschine

Leitsatz
1. Die Änderung einzelner Betriebsanlagen kann unter § 111 S. 3 Nr. 4 Alt. 3 BetrVG fallen, wenn es sich um solche handelt, die in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind. Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer lediglich indizielle Bedeutung. Entscheidend ist, ob die sächlichen Betriebsmittel, auf die sich die Änderung bezieht, gerade im Verhältnis zu den übrigen Betriebsanlagen des gesamten Betriebes von erheblicher Bedeutung sind.
2. Der Austausch der Rotationsdruckmaschinen in einem Druck- und Verlagshaus ist regelmäßig auch dann von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf, wenn die Arbeiten der Druckereiabteilung theoretisch an ein externes Unternehmen vergeben werden könnten.
3. Eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen muss nicht zwingend eine technische Weiterentwicklung bedeuten, sondern kann grundsätzlich auch in einer Rückentwicklung oder Umgestaltung bestehen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer Betriebsänderung.

Die Antragstellerin betreibt ein Druck- und Verlagshaus, welches u. a. die „... Zeitung“ herausgibt. Sie beschäftigt derzeit ca. 1.282 Arbeitnehmer, davon 989 Zeitungsausträger. Zurzeit verfügt sie über zwei Rotationsdruckmaschinen vom Typ UNIMAN 4/2S, Baujahr 1988, mit einer Produktionskapazität von jeweils maximal 30.000 Zeitungen pro Stunde. Die Anlagen wurden 1998 komplett revidiert. Beide Produktionslinien können im Wesentlichen unabhängig voneinander betrieben werden, wobei eine der Produktionslinien überwiegend zum Abfangen von Kapazitäten in Spitzenzeiten vorgesehen ist. Die Herstellung der Druckplatten (CTP-Anlage) erfolgt bislang an einem von der Produktion gesonderten Standort. Die Druckplatten werden derzeit manuell vom bisherigen Standort der CTP bis zu ihrem Einsatzort in der Produktion verbracht. Die Zeitungen werden dann von der Produktion direkt zum Versand übermittelt und dort unmittelbar durch Hinzufügen von Beilagen weiter verarbeitet. Zurzeit sind im Bereich Druck insgesamt 19 Arbeitnehmer aktiv beschäftigt, im Bereich CTP eine Mitarbeiterin und in der Abteilung Versand 14 Mitarbeiter (8 Vollzeitbeschäftigte, 2 Aushilfskräfte und 4 Abrufkräfte). Die Antragstellerin hat sich entschlossen, die Rotationsdruckmaschinen sowie die Versandstraße aufgrund ihres Alters und des Abnutzungsgrades zu erneuern. Zu diesem Zweck erwarb sie eine neue Rotationsdruckmaschine der Marke KBA Typ Commander CT mit einer maximalen Kapazität von 45.000 Zeitungen pro Stunde. Nach dem derzeitigen Stand der Planung entfällt hierdurch im Bereich Druck der Beschäftigungsbedarf für insgesamt 13 Arbeitnehmer (fünf Drucker und acht Druckhelfer). Auch der Arbeitsplatz der CTP Mitarbeiterin entfällt hiernach, da die Herstellung der Druckplatten künftig direkt im Arbeitsfeld der Drucker erfolgt. Im Bereich Versand entfallen die Arbeitsplätze von vier Vollzeitbeschäftigten, da statt bislang zwei künftig nur noch eine Versandlinie betrieben werden soll. Die neue Versandstraße unterscheidet sich von der alten Anlage insbesondere dadurch, dass die Zeitungsproduktion zunächst auf speziellen Wicklern automatisch zwischengelagert werden kann, so dass Produktion und Versand nunmehr unabhängig „entkoppelt“ voneinander arbeiten. Die neue Anlage soll insgesamt in einer neu herzustellenden Halle untergebracht werden, um eine durchgehende Zeitungsproduktion zu gewährleisten.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die geplanten technischen Änderungen stellten keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. Ein hinreichend großer Teil der Belegschaft sei von der Maßnahme nicht betroffen. Auch eine wesentliche Änderung der Betriebsanlagen liege nicht vor. Der Neubau der Werkshalle sei kein Indiz hierfür, da dies allein deshalb notwendig gewesen sei, um während der Umstellungsphase einen Parallelbetrieb zu ermöglichen. Was die Anschaffung der neuen Rotationsdruckmaschine und der Versandstraße betreffe, so handele es sich um eine bloße Ersatzbeschaffung für abgenutzte Maschinen. Dies stelle jedoch in keinem Falle eine Betriebsänderung dar. Die Erneuerung der bestehenden Produktionsanlage sei allein aufgrund ihres Alters und des Verschleißgrades erfolgt. Ein technischer Sprung im Vergleich zur alten Produktionsanlage sei nicht zu erkennen. Im Kern hätten sich die Arbeitsabläufe nicht verändert. Die Gesamtkapazität der Anlage sei sogar von 60.000 Zeitungen (zwei Produktionslinien à 30.000 Zeitungen) pro Stunde auf 45.000 Zeitungen pro Stunde gesenkt worden. Schließlich stelle die Druckerei, und damit auch die Druckmaschine, nicht das Herzstück des Betriebes der Antragstellerin dar, denn die ganz überwiegende Anzahl von Arbeitnehmern arbeite gerade nicht im Bereich der Druckerei. Lediglich 37 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von insgesamt 1.282 arbeiteten in dem Betriebsteil der Druckerei. Herzstück des Betriebes der Antragstellerin sei vielmehr die Redaktion und die Verwaltung. So sei es ohne weiteres denkbar, die Produkte in einer Fremddruckerei fertigen zu lassen. Die mögliche Entkopplung des Versands (Weiterverarbeitung) von dem Produktionsprozess stelle lediglich eine Option dar, die jedoch nicht erforderlich sei. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit liege nur im Bereich von zehn bis fünfzehn Minuten am Ende einer Schicht. Eine technische Revolution sei hierin nicht zu sehen. Letztlich wären die Einsparungen personeller Natur bereits schon jetzt durch Leistungsverdichtung problemlos herbeizuführen.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die Erneuerung/der Austausch der zwei Zeitungsrotationsmaschinen UNIMAN 4/2S durch die neue Zeitungsrotationsmaschine Commander CT, Hersteller KBA, nebst des Austausches der Weiterverarbeitungs- bzw. Versandanlage nebst Herstellung einer Ausweichhalle keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellt und somit keine Verpflichtung besteht, die Änderung mit dem Antragsgegner zu beraten, mit ihm einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan aufzustellen.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Tatbestand einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG sei erfüllt. Die Druckerei stelle das Herzstück des Betriebes der Antragstellerin dar. Die einzelne Produktionslinie erfahre eine Kapazitätssteigerung 50 %, was eine grundlegende Änderung indiziere. Darüber hinaus zeige bereits die Tatsache, dass im Bereich Druck/CTP insgesamt 14 von 20 Arbeitsplätzen eingespart würden, dass es sich bei der neuen Rotationsdruckmaschine einschließlich der neuen Versandstraße um eine technische Revolution handele. Letztlich sei hiermit auch eine um 50 % gesteigerte Maschinengeschwindigkeit verbunden. Darüber hinaus sei auch in der Entkopplung von Produktion und Weiterverarbeitung eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen zu sehen. Letztlich werde hierdurch eine flexiblere Verteilung der Arbeitskräfte und eine gleichmäßigere Auslastung erzielt. So habe bisher der Versand häufig dem Drucktempo hinterher gehinkt, was zu einer Tempodrosselung der Produktion geführt habe.

Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der gewechselten und in mündlicher Anhörung in Bezug genommenen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Austausch der Zeitungsrotationsmaschinen nebst Versandanlage stellt eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für die von ihr erstrebte Feststellung anzuerkennen, denn zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Vorliegen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG und damit über die Frage, ob eine Pflicht zur Führung von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen besteht. Auch wenn die Einigungsstelle im Streitfalle über ihre Zuständigkeit selbst entscheidet, brauchte die Antragstellerin nicht erst den Spruch der Einigungsstelle abwarten, denn im Falle der Anfechtung des Einigungsstellenspruches würde die Frage letztlich doch einer gerichtlichen Klärung zugeführt. Vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Kosten einer Einigungsstelle, ist daher ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung und damit die Zuständigkeit der Einigungsstelle anzuerkennen (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Oktober 1979, Az. 1 ABR 49/77).

2. Der Austausch der Rotationsdruckmaschinen sowie der Versandstraße stellt eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 4 Alt. 3 BetrVG dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann nicht nur die Änderung sämtlicher Betriebsanlagen, sondern auch die Änderung einzelner Betriebsanlagen unter § 111 S. 3 Nr. 4 Alt. 3 BetrVG fallen, wenn es sich um solche handelt, die in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind (vgl. BAG, Beschluss vom 26.10.1982, Aktenzeichen 1 ABR 11/81, NJW 1983, 2838 bis 2840). Bleibt bei dieser Beurteilung zweifelhaft, ob die genannte Voraussetzung zutrifft, hat die Zahl der Arbeitnehmer indizielle Bedeutung, die von der Änderung der einzelnen Betriebsanlagen betroffen werden. Hiernach müssten bei Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft betroffen sein (vgl. BAG, a. a. O.). Unstreitig ist Letzteres vorliegend nicht der Fall. Gleichwohl kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsänderung gemäß § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG vorliegt, nicht in erster Linie auf die Zahl der von möglichen Nachteilen betroffenen Arbeitnehmer an, sondern auf das Ausmaß der möglichen nachteiligen Auswirkungen durch die Änderung der Betriebsanlagen. Die Zahl der Arbeitnehmer ist lediglich ein Indiz für die Feststellung, ob die Betriebsanlage, die geändert wird, in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf ist (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.1987,Az. 4 TaBV 283/86, NZA 1988, 407-408).

Vorliegend sind die betroffenen Bereiche Produktion und Weiterverarbeitung (Rotationsdruckmaschinen und Versandstraße) von erheblicher Bedeutung für das betriebliche Gesamtgeschehen der Antragstellerin. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts ... (HRB ...) ist Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin die Herausgabe, der Druck und der Vertrieb von unabhängigen und überparteilichen Tageszeitungen, insbesondere der „...“, der Betrieb einer Druckerei und die Vornahme aller Geschäfte des Verlags- und Druckereiwesens.

Unstreitig stellten die Rotationsdruckmaschinen das Herzstück der Druckerei dar. Ohne die Druckerei findet wiederum faktisch keinerlei Produktion statt, weder der Tageszeitung „...“ noch sonst eines Druckerzeugnisses. Insoweit stellt sich der Bereich der Druckerei als für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung dar. Der Einwand, der Druck der Zeitung könne theoretisch auch an Fremdfirmen vergeben werden, kann dabei nicht durchgreifen. Würde sich die Antragstellerin nämlich entschließen, dieses zu tun, würde sie letztlich den derzeitigen Gegenstand des Unternehmens in grundlegender Weise verändern, nämlich weg von einem Druck- und Verlagshaus hin zu einem reinen Informationsdienstleistungsunternehmen, das redaktionelle Inhalte erstellt.

Dass die Antragstellerin auch selbst den Bereich der Druckerei als wesentlich ansieht, zeigt sich schon darin, dass sie für den Austausch der Anlage extra eine neue Werkshalle errichten lässt, um einen nahtlosen Weiterbetrieb der Produktion sicher zu stellen. Wäre der Betrieb der Druckerei, wie die Antragstellerin behauptet, tatsächlich nur von so untergeordneter Bedeutung für das betriebliche Gesamtgeschehen, wäre nicht zu erklären, warum nicht zumindest für einen Übergangszeitraum ein externes Unternehmen mit dem Druck der Zeitungen beauftragt wird. Auch im Vergleich zu anderen Betriebsanlagen der Antragstellerin zeigt sich, dass der Bereich der Produktionslinie, und somit die Rotationsdruckmaschinen, den mit Abstand wichtigsten Teil ihrer Betriebsanlagen ausmacht. Soweit die Antragstellerin auf die Redaktion und die Verwaltung als „Herzstück“ des Betriebes abstellt, sind dies gerade keine Bereiche, in denen Betriebsanlagen eine wesentliche Rolle spielen, sondern in erster Linie die Kreativität und das Know-how der Mitarbeiter.

Dass bei der Antragstellerin - wie bei fast allen Unternehmen - der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg nicht alleine von einer bestimmten Maschine abhängt, sondern in erster Linie von der Qualifikation und Fähigkeit der Mitarbeiter, ändert nichts daran, dass auch die die Produktion maßgeblich bestimmenden Betriebsanlagen für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung sind.

Letztlich ist entscheidend, ob die sächlichen Betriebsmittel, auf die sich die Änderung bezieht, gerade im Verhältnis zu den übrigen Betriebsanlagen des gesamten Betriebes von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BAG, Beschluss vom 26.10.1982, Aktenzeichen 1 ABR 11/81, NJW 1983, 2838 bis 2840), nicht ob die Betriebsmittel in ihrer Bedeutung die Arbeitskraft des überwiegenden Teil der Belegschaft überragen. Ebenso wenig ist entscheidend, wie viele Mitarbeiter mit der Bedienung der Betriebsanlage betraut sind.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 4 Alt. 3 BetrVG vor.

Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend auf den Grad der technischen Änderung an, nämlich darauf, ob die neue Anlage gegenüber den bisher eingesetzten Betriebsmitteln etwas wesentlich Andersartiges darstellt. Schon dies indiziert ohne weiteres die Möglichkeit des Eintritts wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile von ihnen (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.1987, a. a. O.). Insoweit greift die Argumentation der Antragstellerin, es müsse sich zwingend um einen „technischen Sprung“ nach vorne handeln, zu kurz.

Eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen muss nicht zwingend eine technische Weiterentwicklung bedeuten, sondern kann grundsätzlich auch in einer Rückentwicklung oder schlicht Umgestaltung bestehen. Mit anderen Worten muss der „Sprung“ nicht zwingend nach vorne erfolgen, sondern ggf. auch zurück oder zur Seite.

Aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass durch den Austausch der beiden alten Rotationsdruckmaschinen sowie der alten Versandstraße wesentliche technische Änderungen und Änderungen des Betriebsablaufes ergeben. Die erste entscheidende Änderung besteht bereits darin, dass durch die Anschaffung der neuen Maschine zwei ursprünglich selbständige Produktionslinien zu einer einzigen Produktionslinie zusammengefasst werden. Allein dies reicht nach Auffassung des Gerichts aus, um eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen zu begründen.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch bekräftigt, dass die nunmehr einzig verbleibende Produktionslinie eine um 50 % größere Kapazität aufweist. Zwar erhöht sich das Produktionsvolumen am Ende der gesamten Produktionskette nicht, die Arbeitsgeschwindigkeit der einzelnen Maschine steigt jedoch um 50 % an, nämlich von 30.000 Zeitungen auf 45.000 Zeitungen pro Stunde.

Hinzu kommt, dass, bedingt durch die technische Änderung, nunmehr eine vollständige Entkopplung von Produktion und Versandabteilung möglich ist. Arbeitsverzögerungen im Bereich Versand können somit nicht mehr auf den Produktionsprozess durchschlagen. Auch wenn man unterstellt, dass schon bisher eine gewisse Entkopplung dadurch möglich gewesen wäre, Zeitungen per Hand auf Paletten zwischen zu stapeln, liegt hierin doch ein entscheidender Unterschied zu einer vollautomatisierten Zwischenlagerung auf Wicklern im Vorfeld der Weiterverarbeitung.

Zuletzt ist ein gewichtiges Indiz für eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen auch darin zu sehen, dass künftig nur noch für 10 der bisher 28 regulär vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in den Bereichen Druck, CTP und Versand eine Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden sein wird. Hieraus folgt, dass den betroffenen Arbeitnehmern nachteilige Auswirkungen von erheblichem Gewicht durch die beabsichtigte Maßnahme drohen. Der Begriff der grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen ist aus dem sozialen Schutzgedanken des § 111 BetrVG zu deuten. Deshalb ist auf den Grad der nachteiligen Auswirkungen der Änderung für die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und zu überprüfen, ob sich aus den Änderungen wesentliche Nachteile für sie ergeben können. Angesichts des Wegfalls von mehr als 50 % der Arbeitsplätze im Bereich der Druckerei sowie einer um 50 % erhöhten Maschinengeschwindigkeit sind diese Voraussetzungen vorliegend gegeben.

3. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.



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