Arbeitsgericht Frankfurt

Beschluss vom - Az: 8 BVGa 404/14

Geplante Betriebsabspaltung - Arbeitgeber darf Handelsregisteranmeldung vornehmen

(1.) Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Betriebsänderung, solange unter den Betriebspartnern kein Interessenausgleich abgeschlossen wurde bzw. solange die Interessenausgleichsverhandlungen nicht abgeschlossen sind (§ 111 BetrVG).
Zu unterlassen hat der Arbeitgeber die Durchführung von Maßnahmen, die Teil der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung sind, also etwa den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, die Durchführung von Versetzungen oder grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Vom Unterlassungsanspruch ebenso erfasst werden Dispositionen des Arbeitgebers, mit denen dieser vollendete Tatsachen hinsichtlich des Ob oder des Wie der Betriebsänderung schafft, die aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich nicht mehr revidiert werden können.

(2.) Plant der Arbeitgeber eine Betriebsspaltung, so darf er die Ausgliederung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Hierdurch werden keine vollendeten Tatsachen hinsichtlich des Ob oder des Wie der Betriebsänderung geschaffen, die aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich nicht mehr revidiert werden könnten.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung verschiedener Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Ausgliederung eines Betriebsteiles.

Im Juli 2013 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals die Planung vor, das bisher auf verschiedene Einheiten verteilte Miles&More Prämiengeschäft in einer Abteilung FRA LL/B zu bündeln und dadurch einen neuen, organisatorisch abgrenzbaren Betriebsteil zu schaffen, der dann von dem Betrieb abgespalten werden soll, um sodann in die Tochtergesellschaft (im Folgenden:) ausgegliedert zu werden, wobei es durch diese Übertragung zu einem Teilbetriebsübergang kommen soll.

Nach verschiedenen weiteren Informationen erhielt der Antragsteller im März 2014 den endgültigen Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sowie den gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstandes der Antragsgegnerin der Geschäftsführung der   gemäß § 127 UmwG. Im April 2014 wurde sodann die geplante organisatorische Struktur der zukünftigen   sowie der Zeitplan der Überführung und erstmals als Zeitpunkt des „carve out“ der 01. Juli 2014 mitgeteilt.

Am 06. Mai 2014 fand eine erste Interessenausgleichs/Sozialplan Verhandlungsrunde statt, in deren Nachgang die Antragsgegnerin einen ersten Entwurf eines Interessenausgleiches und Sozialplanes übermittelte.

Danach erfolgte noch im Mai 2014 eine Übersendung von Unterrichtungsschreiben an die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Mitarbeiter.

Der nächste Verhandlungstermin zwischen den Beteiligten fand am 03. Juni 2014 statt. Es kam dort zu Differenzen wegen der übersandten Unterrichtungsschreiben. Nachdem seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, dass Herr ..., Vice President bei der Antragsgegnerin, bereits als Geschäftsführer der in das Handelsregister eingetragen worden sei, unterbrach der Antragsteller die Verhandlung.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass es sich bei der geplanten Herauslösung des abgrenzbaren Betriebsteiles ... aus dem Betrieb ... mit anschließender Führung in Bezug auf die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten durch die ... um eine Betriebsänderung handele. Aus § 111 BetrVG ergebe sich ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen. Der besondere Eilbedarf ergebe sich daraus, dass ausweislich der vorgelegten Präsentationen die Umsetzung zum 01. Juli 2014 erfolgen werde.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen Umsetzungsmaßnahmen bezüglich des Projekts „Ausgliederung des Betriebsteils“, insbesondere

a) die Anmeldung der Ausgliederung zur Eintragung ins Handelsregister der

b) den Umzug der Mitarbeiter des Betriebsteils in das Gebäude

vorzunehmen, bis zwischen den Parteien ein Interessenausgleich zustande gekommen oder die Verhandlung über einen Interessenausgleich, ggfs. in der Einigungsstelle, endgültig gescheitert sind.

2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1) ein Ordnungsgeldes von € 100.000,00 ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Sie behauptet, bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fänden keine organisatorischen Veränderungen oder Änderungen der Zuständigkeiten hinsichtlich der Ausübung der wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten statt.

Zur Ergänzung wird auf die Antragsschrift, die Antragserwiderung und das Protokoll des Anhörungstermins Bezug genommen.

II.

1. Die Anträge sind unbegründet. Zwar besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates gegen eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, solange unter den Betriebspartnern kein Interessenausgleich abgeschlossen wurde bzw. solange die Interessenausgleichsverhandlungen nicht abgeschlossen sind, jedoch liegen hier die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vor.

a) Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, solange unter den Betriebspartnern kein Interessenausgleich abgeschlossen wurde bzw. solange die Interessenausgleichsverhandlungen nicht abgeschlossen sind. Allein auf diese Weise ist eine effektive Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der ihm durch §§ 111, 112 BetrVG zugewiesenen Aufgaben möglich. Nur so kann er nach erfolgter Information in der nach § 111 Satz 1BetrVG zwingend vorgesehenen Beratung die von ihm zu vertretenden Arbeitnehmerinteressen argumentativ einführen und deren Berücksichtigung im Entscheidungsfindungsprozess ermöglichen. Eine Verneinung des Unterlassungsanspruches bedeutete dagegen, den Betriebsrat hinsichtlich seiner Informations- und Beratungsrechte, einschließlich der Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen ( §§ 111 Satz 1, 112 Abs.2 BetrVG) und/oder ggf. die Einigungsstelle seinerzeit anzurufen, schutzlos zu stellen (Hessisches LAG Beschluss v. 19. Januar 2010 - 4 TaBVGa 3/10, NZA- RR 2010, 187; LAG Schlesweig-Holstein Beschluss v. 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10, zit. nach juris; ebenso DKK/Däubler, BetrVG, Rz. 23 zu §§ 112, 112 a). Die Reichweite dieses Anspruchs ergibt sich aus dieser Zwecksetzung und dem Umfang des geschützten Mitbestimmungsrechts. Zu unterlassen hat der Arbeitgeber die Durchführung von Maßnahmen, die Teil der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung sind, also etwa den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, die Durchführung von Versetzungen oder grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Vom Unterlassungsanspruch ebenso erfasst werden Dispositionen des Arbeitgebers, mit denen dieser vollendete Tatsachen hinsichtlich des Ob oder des Wie der Betriebsänderung schafft, die aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich nicht mehr revidiert werden können. Dagegen bezieht sich der Unterlassungsanspruch nicht auf reine Vorbereitungshandlungen. Dazu zählen etwa Akte der unternehmensinternen Willensbildung wie die Durchführung von Gesellschafterversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen, in denen über eine Betriebsänderung entschieden werden soll (Hess. LAG Beschluss v. 27. Juni 2008 - 4 TaBVGa 161/08 - n.v.) , aber auch sonstige, nach außen tretende Vorbereitungshandlungen wie die Unterrichtung der Arbeitnehmer über im Fall von Eigenkündigungen bestehende Abfindungsansprüche, sofern durch diese nicht unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden (LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. 20. Juli 2007 - 3 TaBVGa 1/07 - NZA-RR 2008/244, zu II B 3) . Andernfalls würden durch die Gewährung von Unterlassungsansprüchen dem Betriebsrat weitergehende, gesetzlich nicht vorgesehene Beteiligungsrechte eröffnet und das Beteiligungssystem des Betriebsverfassungsgesetzes contra legem erweitert (Hessisches LAG Beschluss v. 19. Januar 2010 - 4 TaBVGa 3/10, NZA-RR 2010, 187).

b) Die streitgegenständliche Betriebsänderung liegt hier in der Spaltung des Betriebes der Antragsgegnerin, § 111 Satz 3 Nr.3 BetrVG. Die Anmeldung der Ausgliederung zur Eintragung ins Handelsregister stellt jedoch keine Handlung der Antragsgegnerin dar, mit der diese vollendete Tatsachen hinsichtlich des Ob oder des Wie der Betriebsänderung schafft, die aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich nicht mehr revidiert werden könnten. Die geplante Umwandlung nach dem UmwG stellt für sich genommen keine Betriebsänderung dar. Diese ergibt sich gemäß § 111 Satz 3 Nr.3 BetrVG erst aus der Spaltung des Betriebes Frankfurt durch die Herauslösung und anschließend alleinige Führung des Betriebsteiles in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten durch die .... Allein dadurch, dass eine Anmeldung der Ausgliederung zur Eintragung ins Handelsregister vorgenommen wird, wird die Betriebsänderung nicht (auch nicht teilweise) vollzogen. Vielmehr wird nur die Gesellschaft eingetragen, auf die nach Spaltung des Betriebes der abgespaltene Teil gemäß § 613a BGB übertragen werden soll. Die Eintragung des Herrn ... als Geschäftsführer der ... in das Handelsregister ist aus entsprechenden Gründen ebenfalls nicht ausschlaggebend für den Vollzug der Betriebsänderung. Aus der Unterrichtung der Arbeitnehmer über den geplanten Teilbetriebsübergang ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich vollzogen würde. Die Spaltung kann zwar auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i.S. von § 613a Abs.1 Satz 1BGB verbunden sein (vgl. BAG Beschluss v. 18. März 2008 - 1 ABR 77/06, NZA 2008, 957), allerdings stellt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stellt keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar (BAG Urteil v. 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613 a Nr.237; BAG Urteil v. 17. März 1987 - 1 ABR 47/85, AP BetrVG 1972 § 111 Nr.18 mwN). Nichts anderes gilt für den geplanten Umzug der Mitarbeiter des Betriebsteils in das Gebäude .... Eine Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 Nr.2 BetrVG stellt dies bereits deshalb nicht dar, weil insoweit nur geringfügige Veränderungen der örtlichen Lage oder solche ohne wirtschaftliche Auswirkung auf die betroffenen Arbeitnehmer ausscheiden (ErfK/Kania, BetrVG § 111 Rn 14).

2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei, § 2 Abs.2 GKG.



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